Ehevertrag Nr. 369: Braunschweig-Wolfenbüttel - Oettingen
- Datum der Vertragsschließung: 1690-04
- Ort der Vertragsschließung: Aurich / Wolfenbüttel
Bräutigam
- Name: Ludwig Rudolf von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 124700470
- Geburtsjahr: 1671
- Sterbejahr: 1735
- Dynastie: Welfe
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Christine Luise von Oettingen-Oettingen
- GND: 119157411
- Geburtsjahr: 1671
- Sterbejahr: 1747
- Dynastie: Oettingen
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Ludwig Rudolf von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 124700470
- Dynastie: Welfe
- Verhältnis: Selbst
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 1v): Ehe beschlossen
Artikel 2 (fol. 1v): Mitgift (8.000 Reichtaler), Zahlungsregelungen; gegen den Erbverzicht der Braut
Artikel 3 (fol. 1v): Aussteuer
Artikel 4 (fol. 1v-2r): Designation, zweifache Vertragsausfertigung
Artikel 5 (fol. 2r): Morgengabe (4.000 Reichstaler, jährliche Verzinsung: 200 Taler); keine Vererbung des Kapitals
Artikel 6 (fol. 2r): Widerlage (8.000 Reichstaler), Anlage von Mitgift und Widerlage
Artikel 7 (fol. 2r): Erhalt der Verzinsung aus Anlage von Mitgift und Widerlage während des Witwenstandes (800 Reichtaler), Unterhaltskosten, Witwenrente, weitere finanzielle Regelungen, Zahlungsregelungen; Erhöhung der 4.000 Reichtaler auf 6.000 Reichstaler wenn der Bräutigam die Regierung antritt
Artikel 8 (fol. 2r-2v): Witwensitz, Mobiliar, Bezug des Witwensitzes ohne Einschränkungen, Schutz der Braut und der Witwengüter
Artikel 9 (fol. 2v): Wenn die genannten Summen nicht erzielt werden: Ersatz, Nutzungsrechte auf den Gütern; Prediger nach den Wünschen der Braut auf dem Witwensitz, Erhalt der Gelder; Schuldenbelastung des Amtes ausgeschlossen
Artikel 10 (fol. 2v-3r): Hofhaltung auf den Witwengütern, Versorgung, Besichtigung der Güter, Anfertigung einer Designation
Artikel 11 (fol. 3r): Lob, Schwur etc. der Bediensteten und Amtleuten auf den Witwengütern
Artikel 12 (fol. 3r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Vormundschaft über unmündige Nachkommen, Regelungen zur Landesregierung; wenn nur Prinzessinnen vorhanden sind: Standesgemäße Versorgung
Artikel 13 (fol. 3r-3v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: lebenslanger Erhalt der 200 Reichstaler aus der Verzinsung der Morgengabe und der 800 Reichstaler aus der Verzinsung der Mitgift und Widerlage, Quittierung der Witwengüter, Regelungen zum Hypothekenfall eines Amts, Cession der übrigen Witwengelder; wenn die Braut verstirbt: Vererbung an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Erlöschen der Zahlungen
Artikel 14 (fol. 3v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Lebenslanges Nutzungsrecht an Mitgift, Aussteuer etc. für den Bräutigam, nach dem Tod des Bräutigams: Vererbung an die nächsten Erben, Vererbung nach Testament möglich
Artikel 15 (fol. 3v): Wenn der Bräutigam die Regierung antritt: Verbesserung der Versorgung etc. der Braut möglich
Artikel 16 (fol. 3v-4r): Regelungen für Dinge, die nicht explizit im Ehevertrag geregelt wurden: Regelungen nach Reichskonstitution etc., Regelungen des Hauses Braunschweig-Lüneburg
Artikel 17 (fol. 4r): Beurkundung des Vertrages, Einhaltung des Vertrages versprochen, Vormünder genannt, vierfache Ausfertigung des Vertrages, Ort, Datierung, Unterschriften
Konfessionelle Regelungen
Artikel 9 (fol. 2v): Wenn die genannten Summen nicht erzielt werden: Ersatz, Nutzungsrechte auf den Gütern; Prediger nach den Wünschen der Braut auf dem Witwensitz, Erhalt der Gelder; Schuldenbelastung des Amtes ausgeschlossen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 2 (fol. 1v): Mitgift (8.000 Reichtaler), Zahlungsregelungen; gegen den Erbverzicht der Braut
Artikel 5 (fol. 2r): Morgengabe (4.000 Reichstaler, jährliche Verzinsung: 200 Taler); keine Vererbung des Kapitals
Artikel 13 (fol. 3r-3v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: lebenslanger Erhalt der 200 Reichstaler aus der Verzinsung der Morgengabe und der 800 Reichstaler aus der Verzinsung der Mitgift und Widerlage, Quittierung der Witwengüter, Regelungen zum Hypothekenfall eines Amts, Cession der übrigen Witwengelder; wenn die Braut verstirbt: Vererbung an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Erlöschen der Zahlungen
Artikel 14 (fol. 3v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Lebenslanges Nutzungsrecht an Mitgift, Aussteuer etc. für den Bräutigam, nach dem Tod des Bräutigams: Vererbung an die nächsten Erben, Vererbung nach Testament möglich
Kommentar
Erste Seite des Vertrags fehlt
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten im Original
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Unklarheit bei den Akteuren aufgrund der fehlenden Seiten
Literatur
Zimmermann, Paul, “Ludwig Rudolf” in: Allgemeine Deutsche Biographie 19 (1884), S. 541-543 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd124700470.html#adbcontent [14.07.2025].
Nachweise
- Archivexemplar: NLA Wf 3 Urk 2 Nr. 122 (1690 IV o. Tag)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 369. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/369.html.
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