Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 370: Brandenburg - Braunschweig-Lüneburg

  • Datum der Vertragsschließung: 1615-01-01
  • Ort der Vertragsschließung: Wolfenbüttel

Bräutigam

  • Name: Christian Wilhelm von Brandenburg
  • GND: 100081746
  • Geburtsjahr: 1587
  • Sterbejahr: 1665
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: Lutherisch

Braut

  • Name: Dorothea von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 115392866
  • Geburtsjahr: 1596
  • Sterbejahr: 1643
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Christian Wilhelm von Brandenburg
  • GND: 100081746
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich Ulrich von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 102017433
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Präambel (fol. 1r): Konsens der Brautmutter, Ehe beschlossen Artikel 1 (fol. 1r-1v): Mitgift (20.000 Gulden), Zahlungsregelungen; Aussteuer; Erbverzicht der Braut, der Erbfall tritt erst bei Auslöschen der männlichen Linie der Braut ein, Möglichkeit einer Erbschaft per Testament; Verzichtbrief durch den Bräutigam besiegelt Artikel 2 (fol. 1v): Widerlage (20.000 Gulden); Morgengabe (8.000 Reichtaler oder andere Zahlungsmöglichkeiten, Zahlungsregelungen) Artikel 3 (fol. 1v-2r): Witwensitz, Witwengüter, Nutzungsrechte; jährliches Einkommen (4.000 Gulden und 400 Reichstaler) Artikel 4 (fol. 2r): Wenn die genannten Summen nicht erzielt werden: Ersatz; Regelungen zu Amtleuten Artikel 5 (fol. 2r): Schuldenbelastung des Wittums etc. ausgeschlossen Artikel 6 (fol. 2r): Schwur und Huldigung der Amtleute, Untertanen etc. auf den Witwengütern Artikel 7 (fol. 2r-2v): Regelungen zur Bestellung von Amtleuten Artikel 8 (fol. 2v): Bauliche Instandhaltung der Witwengüter bei Beschädigungen etc.; Zuweisung eines anderen Witwensitzes, wenn die Braut dies wünscht Artikel 9 (fol. 2v): Schutz der Braut und der Witwengüter Artikel 10 (fol. 2v): Öffnung der Witwengüter ausgeschlossen; Schuldenbelastung ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung Artikel 11 (fol. 2v-3r): Besichtigung der Witwengüter Artikel 12 (fol. 3r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind und kein Testament vorhanden ist: Rückfall von Mitgift, Aussteuer und weiterem Besitz an den Brautakteur/den regierenden Herzog von Braunschweig (Vererbung nach Erbfolge, wenn keine männlichen Erben vorhanden); lebenslanges Nutzungsrecht durch den Bräutigam Artikel 13 (fol. 3r): Geschenke des Bräutigams vom Rückfall ausgeschlossen Artikel 14 (fol. 3r): Rückzahlungsregelungen für den Rückfall Artikel 15 (fol. 3v): Wenn die gemeinsamen Leibeserben ohne eigene Erben vor der Braut versterben: Erbregelungen wie genannt Artikel 16 (fol. 3v): Wenn gemeinsame Leibeserben nach dem Tod der Braut vorhanden sind: Lebenslanges Nutzungsrecht von Mitgift etc. durch den Bräutigam; Vererbung an Nachkommen Artikel 17 (fol. 3v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Antritt des Leibgedings etc., lebenslanger Besitz Artikel 18 (fol. 3v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Erhalt der Aussteuer etc. Artikel 19 (fol. 3v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält 2.300 Gulden, keine Kürzung des Leibgedings Artikel 20 (fol. 3v-4r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibgedings mit 20.000 Gulden; Ablösung der Widerlage und Morgengabe mit 2.000 Gulden und 400 Reichstaler jährlich und lebenslang; Abtretung; Vorbehalt des Rückfallsrechts Artikel 21 (fol. 4r): Wenn die Braut verstirbt und aus der zweiten Ehe Leibeserben vorhanden sind: keine weiteren Zahlungen von Leibzucht und Morgengabe, wenn kein anderweitiges Testamement vorhanden ist: Vererbung ihrer eigenen Erbmasse auf die Nachkommen aus der ersten und zweiten Ehe; Inventarium über den Witwensitz (Ersatz etc.) Artikel 21 (fol. 4r): Einhaltung des Vertrages versprochen Artikel 22 (fol. 4r): Unterzeichnung, Datierung, Ort

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 1 (fol. 1r-1v): Mitgift (20.000 Gulden), Zahlungsregelungen; Aussteuer; Erbverzicht der Braut, der Erbfall tritt erst bei Auslöschen der männlichen Linie der Braut ein, Möglichkeit einer Erbschaft per Testament; Verzichtbrief durch den Bräutigam besiegelt Artikel 12 (fol. 3r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind und kein Testament vorhanden ist: Rückfall von Mitgift, Aussteuer und weiterem Besitz an den Brautakteur/den regierenden Herzog von Braunschweig (Vererbung nach Erbfolge, wenn keine männlichen Erben vorhanden); lebenslanges Nutzungsrecht durch den Bräutigam Artikel 13 (fol. 3r): Geschenke des Bräutigams vom Rückfall ausgeschlossen Artikel 14 (fol. 3r): Rückzahlungsregelungen für den Rückfall Artikel 15 (fol. 3v): Wenn die gemeinsamen Leibeserben ohne eigene Erben vor der Braut versterben: Erbregelungen wie genannt Artikel 16 (fol. 3v): Wenn gemeinsame Leibeserben nach dem Tod der Braut vorhanden sind: Lebenslanges Nutzungsrecht von Mitgift etc. durch den Bräutigam; Vererbung an Nachkommen Artikel 19 (fol. 3v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält 2.300 Gulden, keine Kürzung des Leibgedings Artikel 20 (fol. 3v-4r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibgedings mit 20.000 Gulden; Ablösung der Widerlage und Morgengabe mit 2.000 Gulden und 400 Reichstaler jährlich und lebenslang; Abtretung; Vorbehalt des Rückfallsrechts Artikel 21 (fol. 4r): Wenn die Braut verstirbt und aus der zweiten Ehe Leibeserben vorhanden sind: keine weiteren Zahlungen von Leibzucht und Morgengabe, wenn kein anderweitiges Testamement vorhanden ist: Vererbung ihrer eigenen Erbmasse auf die Nachkommen aus der ersten und zweiten Ehe; Inventarium über den Witwensitz (Ersatz etc.)

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Präambel (fol. 1r): Konsens der Brautmutter, Ehe beschlossen

Kommentar

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten Vertrag im Original in Artikel unterteilt (optisch, keine Nummerierung)

Literatur

Schwineköper, Berent, “Christian Wilhelm” in: Neue Deutsche Biographie 3 (1957), S. 226 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd100081746.html#ndbcontent [16.07.2025].

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA Wf 3 Urk 4 Nr. 51 (1615 I 1)
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 370. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/370.html.

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 author = {Herzog, Richard},
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