Ehevertrag Nr. 371: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Mecklenburg-Güstrow
- Datum der Vertragsschließung: 1635-04-10
- Ort der Vertragsschließung: Güstrow
Bräutigam
- Name: August der Jüngere, Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog
- GND: 118505076
- Geburtsjahr: 1579
- Sterbejahr: 1666
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Sophie Elisabeth, Mecklenburg-Güstrow, Prinzessin
- GND: 119057379
- Geburtsjahr: 1613
- Sterbejahr: 1676
- Dynastie: Haus Mecklenburg
- Konfession: Evangelisch-Reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: August der Jüngere
- GND: 118505076
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Selbst
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Bekennung zur Verbindung der Häuser Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel und Mecklenburg-Güstrow durch eine Heirat zwischen August dem Jüngeren und Sophia Elisabeth
Artikel 1 - Umwerbung der Braut errwähnt, Vermählung durch Johann Albrecht zugesagt, Beilager erwähnt; Bestehen von Sophie Elisabeths Eltern auf ihre religiösen Freiheiten mit Bitte, diese in keinster Weise einzuschränken und sie auf keinem Wege von der wahren Religion abzubringen; sie soll die Freiheit haben, entsprechende Minister und andere relgiöse Diener und Dienerinnen nach Begehren zu sich zu rufen
Artikel 2 - Heiratsgut von 15.000 Reichstalern gegen Quittung nach gehaltenem Beilager beschlossen
Artikel 3 - Aussteuer in Form von Kleidern, Kleinodien und Silbergeschirr erwähnt oder stattdessen 6.000 Reichstaler jedoch ohne Wägen und Pferden
Artikel 4 - Erbverzicht mit Verzichtsbrief erwähnt
Artikel 5 - Wittum und dazugehörige Verschreibung sowie Rückfall erwähnt; Morgengabe am Tag nach dem Beilager in Höhe von 3.000 Reichstalern oder 425 Reichstaler als jährlich Rente, mit dementsprechend 106 Reichstaler im Quartal
Artikel 6 - Widerlage von 15.000 Reichstalern bestätigt; Heiratsgeld und Widerlage sollen auf dem Haus Lüchow versichert werden, welches samt aller Zubehörungen als Wittum dienen soll, falls Augusts Bruder Julius Ernst versterben sollte und solange dieser vorher einwilligt - sonst Amt Hitzacker als Wittumssitz
Artikel 7 - Falls Sophia Elisabeth August überlebt, soll sie jährlich 6.000 Reichstaler aus den Einkommen des Amts Hitzacker erhalten, beziehungsweise aus nächstgelegenen Ämtern, wie Lüchow, sollte der Ertrag nicht ausreichen und dieses durch den Tod von Augusts Bruder bereits an ihn gefallen sein; Im Falle von Julius Ernsts vorzeitigem Tod, soll Sophie Elisabeth die 6.000 Reichstaler direkt aus ihrem Wittum Lüchow beziehen
Artikel 8 - Landesfürstliche Superioritätsrechte erwähnt; eine entsprechende Öffnung der Wittumsgüter durch einen Landesfürst soll jedoch ohne Schaden, Unkosten und Nachteile für die Witwe geschehen bzw entsprechend erstattet werden
Artikel 9 - Erbhuldigung und dazugehöriges Schreiben erwähnt, Untertanen sollen jedoch bei ihren Rechten und Freiheiten belassen werden
Artikel 10 - Augusts Erben und Nachkommen sollen der Witwe und ihrem Wittum Schutz bieten und keinen Anspruch auf Wittumserzeugnisse und ähnliches erheben
Artikel 11 - Inventar der Wittumsgüter erwähnt; bei Bezug sollen Vorräte bestehend aus einem jährlichen Ertrag vorhanden sein, im Mangelfall erfolgt eine Aufstockung aus anderen Ortschaften
Artikel 12 - Die Witwe ist nicht befugt dem Wittum zugehörige Güter ohne das Wissen von Augusts Erben und Nachkommen an andere zu veräußern, zu verpfänden oder diese anderen zu öffnen; sie ist jedoch verpflichtet die Gebäude in Stand zu halten, solange entsprechende Materialien durch die Wittumsgüter erwirtschaftet werden können - falls nicht sollen Erben und Nachkommen Abhilfe schaffen
Artikel 13 - Falls Sophie Elisabeth vor August verstirbt, soll dieser über das Heiratsgut verfügen können, woebei die Aussteuer und andere in Sophie Elisabets Besitz befindliche Dinge an ihre rechten Erben oder wie in einem entsprechenden Testament festgehalten vererbt werden sollen
Artikel 14 - Sollte August dann ebenfalls versterben muss das Heiratsgut gegen eine Quittung an Johann Albrecht und seine Erben oder Nachkommen ausgezahlt werden
Artikel 15 - Vormundschaft über gemeinsame minderjährige Leibeserben geklärt, sollte August frühzeitig versterben und Sophie Elisabeth ihren Witwenstatus nicht verändern
Artikel 16 - Der Witwe soll erlaubt sein einen Priester auf ihrem Leibgeding zu unterhalten und religiöse Zeremonien nach ihrem Belieben abzuhalten
Artikel 17 - Sollte sie ihren Witwenstand jedoch verändern, müssen Augusts Erben und Nachkommen ihr die 15.000 Reichstaler Heiratsgut erstatten; bis dies geschehen ist soll sie mit 1062,5 Reichstalern jährlich verrentet werden und muss das Wittum erst verlassen, wenn sie entsprechend ausbezahlt wurde
Artikel 18 - Falls Sophia Elisabeth in einer weiteren Ehe Kinder erzeugen sollte, so sollen diese und Kinder aus der Ehe mit August gleichsam Anspruch auf die 15.000 Reichstaler Heiratsgut erhalten, die 15.000 Reichstaler Widerlage sollen hingegen nur an Augusts Erben fallen
Artikel 19 - Falls Sophie Elisabeth sich nicht nochmal verheiraten sollte, so soll sie bis an ihr Lebensende ruhig und geschützt auf dem Wittum verbleiben können, welches nach ihrem Tod an Augusts Erben und Nachfolger zurückfallen soll
Artikel 20 - Andere Gegenstände in ihrem Besitz sollen nach ihrem Tod gemäß eines Testaments an Erben oder Freunde fallen bzw an Johann Albrecht und seine Nachkommen oder engsten Freunde gehen
Artikel 21 - Augusts Erben sollen die Wittumsgüter mit gleichen Mengen an Hausrat und Vorräten empfangen, wie im Inventar bei Bezug dessen durch Sophie ELisabeth festgehalten worden war, ausgenommen durch täglichen Gebrauch Verschlissenes
Artikel 22 - Die Wittumsgüter und die daraus bezogenen Einnahmen, sowie Eide der dort dienenden Untertanen sollen erst erlischen, wenn Heiratsgeld und Nachlass vollkommen an Johann Albrecht oder seine Erben ausgezahlt worden sind
Artikel 23 - August und seine Erben behalten sich vor, die Morgengabe von 425 Reichstalern jährlich an Sophie Elisabeth oder ihre Erben auch als Kapital von 3.000 Reichstalern abzulegen
Artikel 24 - Augusts Schulden sollen von seinen Erben und Nachkommen getragen werden und Sophie Elisabeth nicht belasten, genauso wie ihre Schulden, die auf den Wittumsgütern entstehen durch sie und ihre Erben oder engen Freunde abgetragen werden müssen
Artikel 25 - Die Gültigkeit des Vertrags verfällt, sollte eine der beiden Parteien vor dem Beilager versterben
Artikel 26 - August verspricht zur weiteren Versicherung seiner künftigen Gemahlin eine Bestätigung des Kaisers und des Lehnsherrn zu erwirken
Artikel 27 - Erwähnung von zwei gleichlautenden Exemplaren des Ehevertrags, Siegel und Unterschriften vorhanden
Konfessionelle Regelungen
Artikel 1 - Umwerbung der Braut errwähnt, Vermählung durch Johann Albrecht zugesagt, Beilager erwähnt; Bestehen von Sophie Elisabeths Eltern auf ihre religiösen Freiheiten mit Bitte, diese in keinster Weise einzuschränken und sie auf keinem Wege von der wahren Religion abzubringen; sie soll die Freiheit haben, entsprechende Minister und andere relgiöse Diener und Dienerinnen nach Begehren zu sich zu rufen
Artikel 16 - Der Witwe soll erlaubt sein einen Priester auf ihrem Leibgeding zu unterhalten und religiöse Zeremonien nach ihrem Belieben abzuhalten
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 - Erbverzicht mit Verzichtsbrief erwähnt
Artikel 13 - Falls Sophie Elisabeth vor August verstirbt, soll dieser über das Heiratsgut verfügen können, woebei die Aussteuer und andere in Sophie Elisabets Besitz befindliche Dinge an ihre rechten Erben oder wie in einem entsprechenden Testament festgehalten vererbt werden sollen
Artikel 18 - Falls Sophia Elisabeth in einer weiteren Ehe Kinder erzeugen sollte, so sollen diese und Kinder aus der Ehe mit August gleichsam Anspruch auf die 15.000 Reichstaler Heiratsgut erhalten, die 15.000 Reichstaler Widerlage sollen hingegen nur an Augusts Erben fallen
Artikel 19 - Falls Sophie Elisabeth sich nicht nochmal verheiraten sollte, so soll sie bis an ihr Lebensende ruhig und geschützt auf dem Wittum verbleiben können, welches nach ihrem Tod an Augusts Erben und Nachfolger zurückfallen soll
Artikel 20 - Andere Gegenstände in ihrem Besitz sollen nach ihrem Tod gemäß eines Testaments an Erben oder Freunde fallen bzw an Johann Albrecht und seine Nachkommen oder engsten Freunde gehen
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 6 - Widerlage von 15.000 Reichstalern bestätigt; Heiratsgeld und Widerlage sollen auf dem Haus Lüchow versichert werden, welches samt aller Zubehörungen als Wittum dienen soll, falls Augusts Bruder Julius Ernst versterben sollte und solange dieser vorher einwilligt - sonst Amt Hitzacker als Wittumssitz
Artikel 7 - Falls Sophia Elisabeth August überlebt, soll sie jährlich 6.000 Reichstaler aus den Einkommen des Amts Hitzacker erhalten, beziehungsweise aus nächstgelegenen Ämtern, wie Lüchow, sollte der Ertrag nicht ausreichen und dieses durch den Tod von Augusts Bruder bereits an ihn gefallen sein; Im Falle von Julius Ernsts vorzeitigem Tod, soll Sophie Elisabeth die 6.000 Reichstaler direkt aus ihrem Wittum Lüchow beziehen
Artikel 26 - August verspricht zur weiteren Versicherung seiner künftigen Gemahlin eine Bestätigung des Kaisers und des Lehnsherrn zu erwirken
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 26 - August verspricht zur weiteren Versicherung seiner künftigen Gemahlin eine Bestätigung des Kaisers und des Lehnsherrn zu erwirken
Artikel 6 - Widerlage von 15.000 Reichstalern bestätigt; Heiratsgeld und Widerlage sollen auf dem Haus Lüchow versichert werden, welches samt aller Zubehörungen als Wittum dienen soll, falls Augusts Bruder Julius Ernst versterben sollte und solange dieser vorher einwilligt - sonst Amt Hitzacker als Wittumssitz
Kommentar
Original nicht in Artikel unterteilt, jede zweite Seite nummeriert.
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO 3 Urk, 2 Nr. 17
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 371. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/371.html.
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