Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 371: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Mecklenburg-Güstrow

  • Datum der Vertragsschließung: 1635-04-10
  • Ort der Vertragsschließung: Güstrow

Bräutigam

  • Name: August der Jüngere, Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog
  • GND: 118505076
  • Geburtsjahr: 1579
  • Sterbejahr: 1666
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Sophie Elisabeth, Mecklenburg-Güstrow, Prinzessin
  • GND: 119057379
  • Geburtsjahr: 1613
  • Sterbejahr: 1676
  • Dynastie: Haus Mecklenburg
  • Konfession: Evangelisch-Reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: August der Jüngere
  • GND: 118505076
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Johann Albrecht II.
  • GND: 10142552X
  • Dynastie: Haus Mecklenburg
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Eleonore Marie
  • GND: 122714520
  • Dynastie: Askanier
  • Verhältnis: Stiefmutter

Vertragsinhalt

Präambel - Anrufung Gottes, Bekennung zur Verbindung der Häuser Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel und Mecklenburg-Güstrow durch eine Heirat zwischen August dem Jüngeren und Sophia Elisabeth

Artikel 1 - Umwerbung der Braut errwähnt, Vermählung durch Johann Albrecht zugesagt, Beilager erwähnt; Bestehen von Sophie Elisabeths Eltern auf ihre religiösen Freiheiten mit Bitte, diese in keinster Weise einzuschränken und sie auf keinem Wege von der wahren Religion abzubringen; sie soll die Freiheit haben, entsprechende Minister und andere relgiöse Diener und Dienerinnen nach Begehren zu sich zu rufen

Artikel 2 - Heiratsgut von 15.000 Reichstalern gegen Quittung nach gehaltenem Beilager beschlossen

Artikel 3 - Aussteuer in Form von Kleidern, Kleinodien und Silbergeschirr erwähnt oder stattdessen 6.000 Reichstaler jedoch ohne Wägen und Pferden

Artikel 4 - Erbverzicht mit Verzichtsbrief erwähnt

Artikel 5 - Wittum und dazugehörige Verschreibung sowie Rückfall erwähnt; Morgengabe am Tag nach dem Beilager in Höhe von 3.000 Reichstalern oder 425 Reichstaler als jährlich Rente, mit dementsprechend 106 Reichstaler im Quartal

Artikel 6 - Widerlage von 15.000 Reichstalern bestätigt; Heiratsgeld und Widerlage sollen auf dem Haus Lüchow versichert werden, welches samt aller Zubehörungen als Wittum dienen soll, falls Augusts Bruder Julius Ernst versterben sollte und solange dieser vorher einwilligt - sonst Amt Hitzacker als Wittumssitz

Artikel 7 - Falls Sophia Elisabeth August überlebt, soll sie jährlich 6.000 Reichstaler aus den Einkommen des Amts Hitzacker erhalten, beziehungsweise aus nächstgelegenen Ämtern, wie Lüchow, sollte der Ertrag nicht ausreichen und dieses durch den Tod von Augusts Bruder bereits an ihn gefallen sein; Im Falle von Julius Ernsts vorzeitigem Tod, soll Sophie Elisabeth die 6.000 Reichstaler direkt aus ihrem Wittum Lüchow beziehen

Artikel 8 - Landesfürstliche Superioritätsrechte erwähnt; eine entsprechende Öffnung der Wittumsgüter durch einen Landesfürst soll jedoch ohne Schaden, Unkosten und Nachteile für die Witwe geschehen bzw entsprechend erstattet werden

Artikel 9 - Erbhuldigung und dazugehöriges Schreiben erwähnt, Untertanen sollen jedoch bei ihren Rechten und Freiheiten belassen werden

Artikel 10 - Augusts Erben und Nachkommen sollen der Witwe und ihrem Wittum Schutz bieten und keinen Anspruch auf Wittumserzeugnisse und ähnliches erheben

Artikel 11 - Inventar der Wittumsgüter erwähnt; bei Bezug sollen Vorräte bestehend aus einem jährlichen Ertrag vorhanden sein, im Mangelfall erfolgt eine Aufstockung aus anderen Ortschaften

Artikel 12 - Die Witwe ist nicht befugt dem Wittum zugehörige Güter ohne das Wissen von Augusts Erben und Nachkommen an andere zu veräußern, zu verpfänden oder diese anderen zu öffnen; sie ist jedoch verpflichtet die Gebäude in Stand zu halten, solange entsprechende Materialien durch die Wittumsgüter erwirtschaftet werden können - falls nicht sollen Erben und Nachkommen Abhilfe schaffen

Artikel 13 - Falls Sophie Elisabeth vor August verstirbt, soll dieser über das Heiratsgut verfügen können, woebei die Aussteuer und andere in Sophie Elisabets Besitz befindliche Dinge an ihre rechten Erben oder wie in einem entsprechenden Testament festgehalten vererbt werden sollen

Artikel 14 - Sollte August dann ebenfalls versterben muss das Heiratsgut gegen eine Quittung an Johann Albrecht und seine Erben oder Nachkommen ausgezahlt werden

Artikel 15 - Vormundschaft über gemeinsame minderjährige Leibeserben geklärt, sollte August frühzeitig versterben und Sophie Elisabeth ihren Witwenstatus nicht verändern

Artikel 16 - Der Witwe soll erlaubt sein einen Priester auf ihrem Leibgeding zu unterhalten und religiöse Zeremonien nach ihrem Belieben abzuhalten

Artikel 17 - Sollte sie ihren Witwenstand jedoch verändern, müssen Augusts Erben und Nachkommen ihr die 15.000 Reichstaler Heiratsgut erstatten; bis dies geschehen ist soll sie mit 1062,5 Reichstalern jährlich verrentet werden und muss das Wittum erst verlassen, wenn sie entsprechend ausbezahlt wurde

Artikel 18 - Falls Sophia Elisabeth in einer weiteren Ehe Kinder erzeugen sollte, so sollen diese und Kinder aus der Ehe mit August gleichsam Anspruch auf die 15.000 Reichstaler Heiratsgut erhalten, die 15.000 Reichstaler Widerlage sollen hingegen nur an Augusts Erben fallen

Artikel 19 - Falls Sophie Elisabeth sich nicht nochmal verheiraten sollte, so soll sie bis an ihr Lebensende ruhig und geschützt auf dem Wittum verbleiben können, welches nach ihrem Tod an Augusts Erben und Nachfolger zurückfallen soll

Artikel 20 - Andere Gegenstände in ihrem Besitz sollen nach ihrem Tod gemäß eines Testaments an Erben oder Freunde fallen bzw an Johann Albrecht und seine Nachkommen oder engsten Freunde gehen

Artikel 21 - Augusts Erben sollen die Wittumsgüter mit gleichen Mengen an Hausrat und Vorräten empfangen, wie im Inventar bei Bezug dessen durch Sophie ELisabeth festgehalten worden war, ausgenommen durch täglichen Gebrauch Verschlissenes

Artikel 22 - Die Wittumsgüter und die daraus bezogenen Einnahmen, sowie Eide der dort dienenden Untertanen sollen erst erlischen, wenn Heiratsgeld und Nachlass vollkommen an Johann Albrecht oder seine Erben ausgezahlt worden sind

Artikel 23 - August und seine Erben behalten sich vor, die Morgengabe von 425 Reichstalern jährlich an Sophie Elisabeth oder ihre Erben auch als Kapital von 3.000 Reichstalern abzulegen

Artikel 24 - Augusts Schulden sollen von seinen Erben und Nachkommen getragen werden und Sophie Elisabeth nicht belasten, genauso wie ihre Schulden, die auf den Wittumsgütern entstehen durch sie und ihre Erben oder engen Freunde abgetragen werden müssen

Artikel 25 - Die Gültigkeit des Vertrags verfällt, sollte eine der beiden Parteien vor dem Beilager versterben

Artikel 26 - August verspricht zur weiteren Versicherung seiner künftigen Gemahlin eine Bestätigung des Kaisers und des Lehnsherrn zu erwirken

Artikel 27 - Erwähnung von zwei gleichlautenden Exemplaren des Ehevertrags, Siegel und Unterschriften vorhanden

Konfessionelle Regelungen

Artikel 1 - Umwerbung der Braut errwähnt, Vermählung durch Johann Albrecht zugesagt, Beilager erwähnt; Bestehen von Sophie Elisabeths Eltern auf ihre religiösen Freiheiten mit Bitte, diese in keinster Weise einzuschränken und sie auf keinem Wege von der wahren Religion abzubringen; sie soll die Freiheit haben, entsprechende Minister und andere relgiöse Diener und Dienerinnen nach Begehren zu sich zu rufen

Artikel 16 - Der Witwe soll erlaubt sein einen Priester auf ihrem Leibgeding zu unterhalten und religiöse Zeremonien nach ihrem Belieben abzuhalten

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 4 - Erbverzicht mit Verzichtsbrief erwähnt

Artikel 13 - Falls Sophie Elisabeth vor August verstirbt, soll dieser über das Heiratsgut verfügen können, woebei die Aussteuer und andere in Sophie Elisabets Besitz befindliche Dinge an ihre rechten Erben oder wie in einem entsprechenden Testament festgehalten vererbt werden sollen

Artikel 18 - Falls Sophia Elisabeth in einer weiteren Ehe Kinder erzeugen sollte, so sollen diese und Kinder aus der Ehe mit August gleichsam Anspruch auf die 15.000 Reichstaler Heiratsgut erhalten, die 15.000 Reichstaler Widerlage sollen hingegen nur an Augusts Erben fallen

Artikel 19 - Falls Sophie Elisabeth sich nicht nochmal verheiraten sollte, so soll sie bis an ihr Lebensende ruhig und geschützt auf dem Wittum verbleiben können, welches nach ihrem Tod an Augusts Erben und Nachfolger zurückfallen soll

Artikel 20 - Andere Gegenstände in ihrem Besitz sollen nach ihrem Tod gemäß eines Testaments an Erben oder Freunde fallen bzw an Johann Albrecht und seine Nachkommen oder engsten Freunde gehen

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 6 - Widerlage von 15.000 Reichstalern bestätigt; Heiratsgeld und Widerlage sollen auf dem Haus Lüchow versichert werden, welches samt aller Zubehörungen als Wittum dienen soll, falls Augusts Bruder Julius Ernst versterben sollte und solange dieser vorher einwilligt - sonst Amt Hitzacker als Wittumssitz

Artikel 7 - Falls Sophia Elisabeth August überlebt, soll sie jährlich 6.000 Reichstaler aus den Einkommen des Amts Hitzacker erhalten, beziehungsweise aus nächstgelegenen Ämtern, wie Lüchow, sollte der Ertrag nicht ausreichen und dieses durch den Tod von Augusts Bruder bereits an ihn gefallen sein; Im Falle von Julius Ernsts vorzeitigem Tod, soll Sophie Elisabeth die 6.000 Reichstaler direkt aus ihrem Wittum Lüchow beziehen

Artikel 26 - August verspricht zur weiteren Versicherung seiner künftigen Gemahlin eine Bestätigung des Kaisers und des Lehnsherrn zu erwirken

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 26 - August verspricht zur weiteren Versicherung seiner künftigen Gemahlin eine Bestätigung des Kaisers und des Lehnsherrn zu erwirken

Artikel 6 - Widerlage von 15.000 Reichstalern bestätigt; Heiratsgeld und Widerlage sollen auf dem Haus Lüchow versichert werden, welches samt aller Zubehörungen als Wittum dienen soll, falls Augusts Bruder Julius Ernst versterben sollte und solange dieser vorher einwilligt - sonst Amt Hitzacker als Wittumssitz

Kommentar

Original nicht in Artikel unterteilt, jede zweite Seite nummeriert.

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO 3 Urk, 2 Nr. 17
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 371. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/371.html.

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