Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 372: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Oranien-Nassau

  • Datum der Vertragsschließung: 1789-12-19
  • Ort der Vertragsschließung: Braunschweig

Bräutigam

  • Name: Karl Georg August, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel, Prinz
  • GND: 122126130
  • Geburtsjahr: 1766
  • Sterbejahr: 1806
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Friederike Louise Wilhelmine, Oranien-Nassau, Prinzessin
  • GND: 136421288
  • Geburtsjahr: 1770
  • Sterbejahr: 1819
  • Dynastie: Haus Oranien-Nassau
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Karl Wilhelm Ferdinand
  • GND: 11913988X
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Wilhelm V.
  • GND: 119357550
  • Dynastie: Haus Oranien-Nassau
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel - Anrufung Gottes, Bekenntnis der Heiratsabsichten zwischen den beiden Parteien; Erwähnung der Genehmigung und Billigung durch Karl Georg Augusts Mutter sowie Großmutter als auch der Mutter Friederique Louise Wilhelmines; Ernennung des geheimen Rats Johann Baptista Feronce von Rotencreutz und des geheimen Regierungsrats Johann David von Passavant-Passenburg als Bevollmächtigte

Artikel 1 - Verabredung des Heiratsguts und der Ehesteuer in Höhe von 20.000 Gulden; diese soll innerhalb von 6 Monaten nach dem Beilager gegen Quittung entrichtet werden und mit 3 Prozent in der fürstlichen Kasse verzinst werden, bis der Betrag auf einem Grundstück versichert werden kann; Aussteuer geregelt, soll Wert in Höhe von 15.000 Gulden haben, entsprechendes Inventar soll angefertigt und an beide Parteien ausgehändigt werden

Artikel 2 - Erbverzicht geregelt, dem Pactis Familiae von 1783 entsprechend

Artikel 3 - Friederike Louise Wilhelmine soll jedoch frei über eigenes Kapital und Besitztümer verfügen können

Artikel 4 - Am Morgen nach dem Beilager soll die Prinzessin neben einem Kleinod auch eine Morgengabe in Höhe von 2.000 Talern erhalten, wobei diese jährlich mit 10% verzinst werden soll; entsprechender Brief und Siegel erwähnt

Artikel 5 - Wittum geregelt; es soll eine jährliche Summe von 14.000 Talern einbringen

Artikel 6 - Der Prinzessin sollen nach dem Tod ihres Gemahls die Morgengabe-Gelder erhalten bleiben indem diese entweder mit 10 Prozent aus den Wittumseinnahmen erhoben werden oder bar ausgezahlt werden können

Artikel 7 - Die Witwe soll selbst entscheiden können, ob sie außerhalb der herzoglich braunschweigischen Landen residieren möchte und soll in diesem Fall trotzdem in den Genuss der verabredeten jährlichen Einnahmen kommen, muss im Gegenzug aber auf versprochene materielle Güter wie Holz, Wild, Fisch und dergleichen verzichten

Artikel 8 - Falls die Wittumsgüter die verabredeten Einnahmen nicht erbringen können, soll der Landesfürst und seine Erben oder Nachkommen für einen entsprechenden Ausgleich sorgen

Artikel 9 - Überschüssige Erträge sollen hingegen den Landesfürstlichen Kammern zugute kommen

Artikel 10 - Der Prinzessin soll vorbehalten sein, ob sie ihren Wittumssitz auf den Schlössern Schöningen oder Blankenburg nehmen würde oder auch in der Stadt Braunschweig; der entsprechende Landesfürst soll den gewählten Sitz baulich erhalten und mit standesgemäßen Möbeln versehen

Artikel 11 - Eide und Gelübde der Amtsleute und Bediensteten im Wittumsfall geregelt - die Witwe soll ihren Wittumssitz ohne Hinderung beziehen können

Artikel 12 - Die Prinzessin soll im Wittumsfall Befugnis haben jegliche Bediensteten oder Beamten zu entlassen oder neue Personen einzustellen, solange dies mit dem Vorwissen der Landesregierung geschieht

Artikel 13 - Die Untertanen auf den Wittumsgütern sollen ihre geistlichen und weltlichen Privilegien, Rechte und Freiheiten behalten; Klarstellung der dennoch geltenden Rechte und Superioritäten des regierenden Landesherrn und siner Erben bzw Nachfolger

Artikel 14 - Die Prinzessin besitzt kein Recht, die Wittumsgüter zu verpfänden, zu beschweren, anderen zu öffnen und dergleichen ohne die Zustimmung des Landesherren darüber einzuholen; die Wälder dürfen nur für das nötige Feuerholz genutzt werden - das Instandhalten der Grundgebäude soll durch Landesherr und Erben oder Nachfolger finanziert werden

Artikel 15 - Falls das Wittum aus irgendeinem Grund mit Schulden beschwert sein sollte, soll die Prinzessin damit nicht belastet werden; diese sollen vom Landesherrn oder den Erben oder Nachkommen ihres verstorbenen Gemahls getragen werden und es soll künftig vermieden werden weitere Kosten oder Schäden zu verursachen; falls die Prinzessin jedoch selbst Schulden auf den Wittumsgütern macht, ist sie selbst oder ihre Erben für die Tilgung verantwortlich

Artikel 16 - Sollte die Prinzessin ihren Witwenstand verändern, muss sie die Wittumsgüter zwar aufgeben, jedoch erst räumen, wenn ihr sämtliche eingebrachten Gelder samt der Morgengabe ausgezahlt worden sind

Artikel 17 - Falls die Prinzessin vor ihrem Gemahl ohne entsprechende Leibeserben verstirbt, so hat dieser ein lebenslanges Recht über die Ehe-Gelder sowie Eingebrachtes und Vermögen zu verfügen; Rückfall an Erben der Prinzessin geregelt, inklusive der Morgengabe oder während der Ehe an die Prinzessin Vermachtes

Artikel 18 - Wenn der Gemahl ohne Leibeserben verstirbt, verbleibt das Heiratsgut und dessen Nutzung dem Hause Braunschweig so lang die Prinzessin ihren Witwenstand nicht verändert

Artikel 19 - Falls die Prinzessin vor ihrem Gemahl jedoch mit gemeinsamen Leibeserben versterben sollte, sollen Ehegelder, Paraphernalien und andere durch die Prinzessin während der Ehe erworbenen Dinge and diese Kinder vererbt werden; es sollen keine Schulden damit getilgt werden, welche die Prinzessin nicht selbst zu verantworten hat; falls einige Erben ohne eigene Leibeserben oder Dispositionen versterben sollten, so erhalten die hinterbliebenen Kinder entsprechend größere Anteile; sollten alle jene Erben ohne eigene Erben oder Dispositionen versterben, so haben die nächsten Verwandten aus den beiden fürstlichen Häusern jeweils zur Hälfte Anspruch auf die Hinterlassenschaft

Artikel 20 - Falls die Prinzessin sich nach Tod ihres Gemahls erneut verheiratet und Kinder aus beiden Ehen existieren sollten, so wird das Erbe entsprechend gerecht zwischen diesen Kindern aufgeteilt

Artikel 21 - Während der Ehe entstandene Schulden sollen die Prinzessin nur dann belasten, wenn diese ausschließlich zu ihren eigenen Nutzen oder ausschließlich ihre Person betreffend gemacht worden sind - jene sind dann allerdings auch von ihren Erben abzutragen

Artikel 22 - Sollte der Erb-Prinz vor oder nach Antritt der Landesregierung versterben und gemeinsame, jedoch minderjährige oder unmündige Kinder hinterlassen, so soll die Prinzessin solange sie ihren Witwenstand nicht verändert die Vormundschaft in der Landesadministration als auch in der Erziehung einnehmen, bis ein entsprechender Erb-Prinz seine Rolle antreten kann - es sei denn dass der verstorbene Erbprinz oder sein Vater eine testamentarische Disposition zur Regelung hinterlassen hat

Artikel 23 - Im Fall der Angehörigkeit zum evangelischen reformierten Glauben sollen die Prinzessin und ihre Diener diesen ungehindert ausüben können, einen entsprechenden Ort bereitgestellt bekommen, sowie einen französischen oder deutschen Hofprediger einstellen können

Artikel 24 - Falls die Prinzessin und ihre männlichen Nachkommen durch einen Sterbefall in die Position kommen würden durch die Resolutionen der Provinzen Holland und West-Friesland vom 16.11.1747 oder der vereinigten Provinzen vom 27.07.1748 zu statthalterischen Würden einberufen zu werden, so soll jener Prinz im evangelisch reformierten Glauben unterrichtet werden und zu diesem verbindlich bekennen

Artikel 25 - Falls eine der beiden Parteien nach dem Beilager verstirbt, behält der Vertrag seine Gültigkeit; falls ein Todesfall vorher auftreten sollte, ist der Vertrag nichtig, jedoch können die Eheleute ein Testamentum codicillum donationem mortis causa füreinander aufstellen

Unterzeichnet in Braunschweig am 19.12.1789

Regelungen über Thronfolge

Artikel 22 - Sollte der Erb-Prinz vor oder nach Antritt der Landesregierung versterben und gemeinsame, jedoch minderjährige oder unmündige Kinder hinterlassen, so soll die Prinzessin solange sie ihren Witwenstand nicht verändert die Vormundschaft in der Landesadministration als auch in der Erziehung einnehmen, bis ein entsprechender Erb-Prinz seine Rolle antreten kann - es sei denn dass der verstorbene Erbprinz oder sein Vater eine testamentarische Disposition zur Regelung hinterlassen hat

Konfessionelle Regelungen

Artikel 13 - Die Untertanen auf den Wittumsgütern sollen ihre geistlichen und weltlichen Privilegien, Rechte und Freiheiten behalten; Klarstellung der dennoch geltenden Rechte und Superioritäten des regierenden Landesherrn und siner Erben bzw Nachfolger

Artikel 23 - Im Fall der Angehörigkeit zum evangelischen reformierten Glauben sollen die Prinzessin und ihre Diener diesen ungehindert ausüben können, einen entsprechenden Ort bereitgestellt bekommen, sowie einen französischen oder deutschen Hofprediger einstellen können

Artikel 24 - Falls die Prinzessin und ihre männlichen Nachkommen durch einen Sterbefall in die Position kommen würden durch die Resolutionen der Provinzen Holland und West-Friesland vom 16.11.1747 oder der vereinigten Provinzen vom 27.07.1748 zu statthalterischen Würden einberufen zu werden, so soll jener Prinz im evangelisch reformierten Glauben unterrichtet werden und zu diesem verbindlich bekennen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2 - Erbverzicht geregelt, dem Pactis Familiae von 1783 entsprechend

Artikel 19 - Falls die Prinzessin vor ihrem Gemahl jedoch mit gemeinsamen Leibeserben versterben sollte, sollen Ehegelder, Paraphernalien und andere durch die Prinzessin während der Ehe erworbenen Dinge and diese Kinder vererbt werden; es sollen keine Schulden damit getilgt werden, welche die Prinzessin nicht selbst zu verantworten hat; falls einige Erben ohne eigene Leibeserben oder Dispositionen versterben sollten, so erhalten die hinterbliebenen Kinder entsprechend größere Anteile; sollten alle jene Erben ohne eigene Erben oder Dispositionen versterben, so haben die nächsten Verwandten aus den beiden fürstlichen Häusern jeweils zur Hälfte Anspruch auf die Hinterlassenschaft

Artikel 20 - Falls die Prinzessin sich nach Tod ihres Gemahls erneut verheiratet und Kinder aus beiden Ehen existieren sollten, so wird das Erbe entsprechend gerecht zwischen diesen Kindern aufgeteilt

Artikel 21 - Während der Ehe entstandene Schulden sollen die Prinzessin nur dann belasten, wenn diese ausschließlich zu ihren eigenen Nutzen oder ausschließlich ihre Person betreffend gemacht worden sind - jene sind dann allerdings auch von ihren Erben abzutragen

Externe Instanzen beteiligt

Präambel - Ernennung des geheimen Rats Johann Baptista Feronce von Rotencreutz und des geheimen Regierungsrats Johann David von Passavant-Passenburg als Bevollmächtigte

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Präambel - Anrufung Gottes, Bekenntnis der Heiratsabsichten zwischen den beiden Parteien; Erwähnung der Genehmigung und Billigung durch Karl Georg Augusts Mutter sowie Großmutter als auch der Mutter Friederique Louise Wilhelmines; Ernennung des geheimen Rats Johann Baptista Feronce von Rotencreutz und des geheimen Regierungsrats Johann David von Passavant-Passenburg als Bevollmächtigte

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Resolutionen der Provinzen Holland und West-Friesland vom 16.11.1747 und der vereinigten Provinzen vom 27.07.1748 erwähnt; Pactis Familiae von 1783 erwähnt

Kommentar

Enthält außerdem Abschriften für den geheimen Rat J.B.v. Feronce v. Rotencreutz (26.11.1789 Braunschweig) und J.D.v. Passavant-Passenburg (15.11.1789 den Haag)

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO 3 Urk, 2 Nr. 155
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 372. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/372.html.

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