Ehevertrag Nr. 373: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Baden
- Datum der Vertragsschließung: 1802-10-25
- Ort der Vertragsschließung: Braunschweig / Carlsruhe
Bräutigam
- Name: Friedrich Wilhelm, Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog
- GND: 118703242
- Geburtsjahr: 1771
- Sterbejahr: 1815
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Marie Elisabeth Wilhelmine, Baden, Prinzessin
- GND: 120974614
- Geburtsjahr: 1782
- Sterbejahr: 1808
- Dynastie: Haus Baden
- Konfession: lutherisch
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Absichten der beiden Parteien ein christ-fürstliches Eheverlöbnis einzugehen werden beschrieben
Artikel 1 - Bekräftigung der Annahme und Anerkennung des künftigen Ehepaars einander Treue, Liebe und Wertschätzung entgegenzubringen
Artikel 2 - Aussteuer erwähnt
Artikel 3 - Heiratsgut in Hähe von 20.000 Gulden Reichswährung bestimmt, Quittung sowie Zinsen bis zur Auszahlung nach geschehenem Beilager erwähnt
Artikel 4 - Erbverzicht geregelt, soll noch vor Beilager passieren
Artikel 5 - Heiratsgut soll auf dem Amt Greene versichert werden, entsprechende Verbriefung und Widerlage erwähnt
Artikel 6 - Morgengabe in Form eines Kleinods im Wert von 4.000 Talern bestimmt, jährliche Verzinsung in Höhe von 400 Talern beschrieben
Artikel 7 - Hand- und Spielgeld in Höhe von 5.000 Talern jährlich verabredet, in vierteljährlichen Raten auszuzahlen
Artikel 8 - Besoldung und Unterhalt der Bediensteten der Prinzessin geregelt; Änderungen im Personal müssen mit Zustimmung des Gemahls verabschiedet werden; Zivil- oder Kriminalangelegenheiten sollen wie im Falle der Bediensteten des Prinzen gehandhabt werden
Artikel 9 - Falls der Prinz verstirbt, steht Marie ein jährliches Witwengehalt von 16.000 Reichstalern zu, in vierteljährlichen Raten ausgezahlt
Artikel 10 - Die Auszahlung des Hand- und Spielgeldes endet mit dem Tod des Prinzen; jegliche Kosten zur Betrauerung des Prinzen werden von dem dann regierenden Fürsten getragen
Artikel 11 - Die Witwe hat Anrecht auf jegliche Vermögen, Kapitalien, Bargeld, Kleinodien, Silbergeschirr, Kleidung oder sonstiger Schenkungen durch ihren Gemahl und andere
Artikel 12 - Verwaltung der Morgengabe-Gelder nach dem Tod des Prinzen geregelt
Artikel 13 - Versorgung und Ausstattung der Witwe geregelt je nach durch sie gewählten Ort der Niederlassung
Artikel 14 - weitere Ausstattung des Haushalts der Witwe auf landesfürstliche Kosten bestimmt inklusive Wagen und Pferde, Anfertigung eines Inventars erwähnt; im Fall der nicht durch die Witwe verschuldeten Zerstörung des Wittumssitzes soll alles verlorene durch den regierenden Landesfürsten ersetzt werden und bis zur Wiederherstellung des Wittumssitzes eine alternative Wohnung bereitgestellt werden
Artikel 15 - Kinder welche aus der Ehe hervorgehen, werden im Fall des Todes des Prinzen durch eine durch ihn gewählte Personen erzogen oder bevormundet; falls solche Anweisungen fehlen, obliegen diese Aufgaben der Verwandtschaft und der Witwe, solange sie sich nicht erneut verheiratet; Zahlungen für jedes aus der Ehe hervorgehende Kind geregelt
Artikel 16 - Falls Marie ihren Witwenstand verändern würde, erlischt das Wittum und entsprechende Versorgungen bezüglich der Kinder werden durch die Landesregierung vorgenommen
Artikel 17 - Falls Marie kinderlos in den Witwenstand übergeht, so hat sie weiter Anrecht auf jegliche Besitztümer, jedoch geht das Heiratsgut an das Haus Braunschweig-Lüneburg; die Kinder teilen sich das Erbe ihres Vaters in gleichen Teilen; weitere Regelungen bezüglich Nachkommenschaft und Vermählungen innerhalb des Hauses Braunschweig-Lüneburg, mit Erwähnung der Brüder des Bräutigams festgesetzt; diese dürfen keine Ehen eingehen, solange der Erbprinz und / oder seine Nachkommenschaft noch am Leben sind; falls Friedrich Wilhelm an die Regierung kommen sollte und dann versterben würde, soll seine Witwe die Vormundschaft bei der Erziehung und Landesadministration übernehmen, solange der Verstorbene keine väterliche Disposition hinterlassen hat und die Witwe ihren Witwenstand nicht verändert; zudem soll ein selbstgewählter Nebenvormund berufen werden
Artikel 18 - Sollte Marie versterben und fürstliche Leibeserben hinterlassen sollen Ehegelder und sonstiges Eigentum der Prinzessin an ihren Witwer und die Kinder gleichermaßen aufgeteilt werden; falls die Prinzessin ohne Leibeserben verstirbt, erhält der Witwer bis zu seinem Tod Nutzungsrechte über Ehegelder und von der Prinzessin in die Ehe eingebrachtes, bis er selbst verstirbt in welchem Fall das Heiratsgut zurück an das Haus Baden geht und sonstiges Eigentum an die nächsten Erben geht, solange kein entsprechendes Testament hinterlassen wurde; weitere Regelungen bezüglich Morgengabe und Geschenken während der Ehe getroffen
Artikel 19 - Falls die Witwe sich erneut verheiraten sollte und weitere Kinder zur Welt bringt, so erben diese und jegliche Kinder aus der vorherigen Ehe bei ihrem Tod in gleichen Teilen, sofern es keine anderslautenden Dispositionen gibt
Artikel 20 - Handhabung von Schulden in der Ehe geklärt
Artikel 21 - Einhaltung der Vertragssachen im Todesfall der Eheleute vor oder nach dem Beilager geklärt
Artikel 22 - Erwähnung der Anfertigung von 5 gleichlautenden Exemplaren des Vertrags, unterschrieben und besiegelt in Braunschweig am 25. Oktober 1802 und in Karlsruhe am 1. November 1802
Regelungen über Thronfolge
Artikel 17 - Falls Marie kinderlos in den Witwenstand übergeht, so hat sie weiter Anrecht auf jegliche Besitztümer, jedoch geht das Heiratsgut an das Haus Braunschweig-Lüneburg; die Kinder teilen sich das Erbe ihres Vaters in gleichen Teilen; weitere Regelungen bezüglich Nachkommenschaft und Vermählungen innerhalb des Hauses Braunschweig-Lüneburg, mit Erwähnung der Brüder des Bräutigams festgesetzt; diese dürfen keine Ehen eingehen, solange der Erbprinz und / oder seine Nachkommenschaft noch am Leben sind; falls Friedrich Wilhelm an die Regierung kommen sollte und dann versterben würde, soll seine Witwe die Vormundschaft bei der Erziehung und Landesadministration übernehmen, solange der Verstorbene keine väterliche Disposition hinterlassen hat und die Witwe ihren Witwenstand nicht verändert; zudem soll ein selbstgewählter Nebenvormund berufen werden
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 - Erbverzicht geregelt, soll noch vor Beilager passieren
Artikel 17 - Falls Marie kinderlos in den Witwenstand übergeht, so hat sie weiter Anrecht auf jegliche Besitztümer, jedoch geht das Heiratsgut an das Haus Braunschweig-Lüneburg; die Kinder teilen sich das Erbe ihres Vaters in gleichen Teilen; weitere Regelungen bezüglich Nachkommenschaft und Vermählungen innerhalb des Hauses Braunschweig-Lüneburg, mit Erwähnung der Brüder des Bräutigams festgesetzt; diese dürfen keine Ehen eingehen, solange der Erbprinz und / oder seine Nachkommenschaft noch am Leben sind; falls Friedrich Wilhelm an die Regierung kommen sollte und dann versterben würde, soll seine Witwe die Vormundschaft bei der Erziehung und Landesadministration übernehmen, solange der Verstorbene keine väterliche Disposition hinterlassen hat und die Witwe ihren Witwenstand nicht verändert; zudem soll ein selbstgewählter Nebenvormund berufen werden
Artikel 18 - Sollte Marie versterben und fürstliche Leibeserben hinterlassen sollen Ehegelder und sonstiges Eigentum der Prinzessin an ihren Witwer und die Kinder gleichermaßen aufgeteilt werden; falls die Prinzessin ohne Leibeserben verstirbt, erhält der Witwer bis zu seinem Tod Nutzungsrechte über Ehegelder und von der Prinzessin in die Ehe eingebrachtes, bis er selbst verstirbt in welchem Fall das Heiratsgut zurück an das Haus Baden geht und sonstiges Eigentum an die nächsten Erben geht, solange kein entsprechendes Testament hinterlassen wurde; weitere Regelungen bezüglich Morgengabe und Geschenken während der Ehe getroffen
Artikel 19 - Falls die Witwe sich erneut verheiraten sollte und weitere Kinder zur Welt bringt, so erben diese und jegliche Kinder aus der vorherigen Ehe bei ihrem Tod in gleichen Teilen, sofern es keine anderslautenden Dispositionen gibt
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 17 - Falls Marie kinderlos in den Witwenstand übergeht, so hat sie weiter Anrecht auf jegliche Besitztümer, jedoch geht das Heiratsgut an das Haus Braunschweig-Lüneburg; die Kinder teilen sich das Erbe ihres Vaters in gleichen Teilen; weitere Regelungen bezüglich Nachkommenschaft und Vermählungen innerhalb des Hauses Braunschweig-Lüneburg, mit Erwähnung der Brüder des Bräutigams festgesetzt; diese dürfen keine Ehen eingehen, solange der Erbprinz und / oder seine Nachkommenschaft noch am Leben sind; falls Friedrich Wilhelm an die Regierung kommen sollte und dann versterben würde, soll seine Witwe die Vormundschaft bei der Erziehung und Landesadministration übernehmen, solange der Verstorbene keine väterliche Disposition hinterlassen hat und die Witwe ihren Witwenstand nicht verändert; zudem soll ein selbstgewählter Nebenvormund berufen werden
Kommentar
Vertrag im Original in Artikel unterteilt.
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO 3 Urk 2 Nr. 157
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 373. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/373.html.
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