Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 374: Pommern - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel

  • Datum der Vertragsschließung: 1619-02-06
  • Ort der Vertragsschließung: Wolfenbüttel

Bräutigam

  • Name: Ulrich von Pommern-Stettin, Herzog
  • GND: 124612474
  • Geburtsjahr: 1589
  • Sterbejahr: 1622
  • Dynastie: Greifen
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Hedwig von Braunschweig-Lüneburg, Prinzessin
  • GND: 1034901338
  • Geburtsjahr: 1595
  • Sterbejahr: 1650
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Ulrich von Pommern-Stettin
  • GND: 124612474
  • Dynastie: Greifen
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich Ulrich von Braunschweig-Wolfenbüttel
  • GND: 102017433
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Präambel - Anrufung Gottes; Ehestiftung zur Stärkung der Häuser Braunschweig und Pommern, Erwähnung der Beratung durch Hedwigs Mutter, die Herzoginnenwitwe Elisabeth von Braunschweig und Lüneburg aus dem königlichen Haus Dänemark; Hochzeit soll nach christlicher Ordnung stattfinden, Beilager erwähnt

Artikel 1 - Nach vollzogenem Beilager soll innerhalb eines Jahres durch Friedrich Ulrich das Heiratsgut in Höhe von 20.000 Gulden ausgezahlt werden, Aussteuer beschrieben, Erbverzicht erwähnt

Artikel 2 - Ulrich verpflichtet sich zu einer Morgengabe nach gehaltenem Beilager, 6.000 Taler Hauptgeld oder 200 Taler jährlich

Artikel 3 - Widerlage in Höhe von 20.000 Gulden verabredet; Wittumssitz und -ämter Neustettin erwähnt, Ertrag dessen soll 4.000 Gulden ergeben, jeglicher Mangel wird aus fürstlichen Kammern aufgestockt, darüber hinausgehende Erträge sollen Hedwig zustehen

Artikel 4 - Erbhuldigung und Schwüre bei Bezug des Leibgedings erwähnt, Wittumsverschreibung erwähnt

Artikel 5 - Vorbehalt der Erben und Nachkommen in Notfällen über Öffnung und Schließung der Ämter zu entscheiden

Artikel 6 - Besichtigung der Wittumsämter durch Friedrich Ulrich zur Inspektion dieser anberaumt, mit Unterstützung durch Ulrich

Artikel 7 - Die Amtsuntertanen sollen ihre weltlichen und geistlichen Gewohnheiten und Rechten beibehalten können

Artikel 8 - Die Wittumsämter dürfen nicht ohne das Wissen Herzog Ulrichs Erben und Nachkommen anderen geöffnet, übergeben, entlehnt oder beschwert werden; die Witwe muss lediglich dafür sorgen die Güter baulich zu erhalten

Artikel 9 - Erbverzicht geregelt, Verzichtsbrief erwähnt; dieser entfällt jedoch, sollte es keinerlei männliche Erben mit entsprechendem Anspruch geben

Artikel 10 - Falls Hedwig nach dem Beilager ohne Leibeserben verstirbt, hat Ulrich bis an sein Lebensende Anrecht auf die 20.000 Gulden Heiratsgeld; diese müssen nach seinem Absterben dann an Herzog Friedrich Ulrich und seine Erben ausgezahlt werden; bis Auszahlung geschieht, dürfen Friedrich Ulrich und seine Erben aus den vorgenannten Ämtern und Gütern jährlich 2.000 Gulden Ertrag beziehen; Eide der Amtsleute, Verwalter und Untertanen bleiben ebenfalls solange bestehen bis diese Auszahlung geschehen ist

Artikel 11 - Vererbung der Morgengabe geregelt

Artikel 12 - Silbergeschirr und Kleinodien, welche durch Hedwig hinterlassen werden, sollen Ulrich bis zu seinem Tod zustehen, solange Hedwig darüber nicht anderweitig verfügt hat; nach Ulrichs Tod fallen diese jedoch an Friedrich Ulrich und seine Erben zurück

Artikel 13 - Wenn das Ehepaar aber Leibeserben hervorbringen sollte, die jedoch vor derer beider Tod oder vor Hedwigs Tod versterben sollten und selbst keine eigenen Leibeserben hervorgebracht hätten, so soll es mit dem Widerfall des Heiratsguts wie zuvor beschrieben gehandhabt werden

Artikel 14 - Sollten diese Leibeserben jedoch den Tod beider Eltern oder den Tod Hedwigs miterleben, sollen sie ein erbliches Anrecht auf das Heiratsgut, Silbergeschirr und Kleinodien sowie andere Hinterlassenschaften erhalten

Artikel 15 - Sollte Ulrich vor seiner Gemahlin sterben, sollen minderjährige und unmündige Leibeserben nach herkömmlicher Art bevormundet werden und die Witwe soll ihren Wittumssitz umgehend beziehen können

Artikel 16 - Bei Bezug des Wittums soll Hedwig mit Bau-, Brenn-, und Brauholz ausgetattet werden; solange sie ihren Witwenstand nicht verändert soll sie ungehindert ihre jährlichen Einnahmen erhalten; desweiteren Ausstattung mit Vorräten für ein Jahr geregelt, einschließlich Bier, Wein, Korn sowie Hausgeräten

Artikel 17 - Bei Veränderung des Witwenstandes und erneuter Verehelichung erfolgt eine Ablösung der Wittumsgüter mit 20.000 Gulden und 6.000 Talern; Hedwig können jedoch jährlich auch 2.000 Gulden anstelle der Widerlegung gezahlt werden; die Widerlage fällt nach ihrem Tod jedoch an die gemeinsamen Leibeserben

Artikel 18 - Falls aus der nächsten Ehe ebenfalls Kinder hervorgehen, so sind Heiratsgut und weitere Hinterlassenschaften auf Kinder aus beiden Ehen gleichermaßen aufzuteilen; die Wittumsgüter sind dann an Ulrichs Erben und Nachkommen zuüberantworten

Artikel 19 - Sollten jedoch bei Hedwigs Tod keine lebenden Leibeserben vorhanden sein, erfolgt der Widerfall zugunsten Friedrich Ulrich und seinen Erben

Artikel 20 - Hedwig kann nicht mit den Schulden ihres Gemahls belastet werden; Es soolen mindestens 12 Adlige auf dem Amt einkehren

Artikel 21 - Versprechen beider Parteien sich an die im Vertrag festgelegten Punkte zu halten; Verschreibungen und Einwilligungen von Ulrichs Brüdern und Vettern erwähnt; Unterschriften

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 9 - Erbverzicht geregelt, Verzichtsbrief erwähnt; dieser entfällt jedoch, sollte es keinerlei männliche Erben mit entsprechendem Anspruch geben

Artikel 11 - Vererbung der Morgengabe geregelt

Artikel 12 - Silbergeschirr und Kleinodien, welche durch Hedwig hinterlassen werden, sollen Ulrich bis zu seinem Tod zustehen, solange Hedwig darüber nicht anderweitig verfügt hat; nach Ulrichs Tod fallen diese jedoch an Friedrich Ulrich und seine Erben zurück

Artikel 13 - Wenn das Ehepaar aber Leibeserben hervorbringen sollte, die jedoch vor derer beider Tod oder vor Hedwigs Tod versterben sollten und selbst keine eigenen Leibeserben hervorgebracht hätten, so soll es mit dem Widerfall des Heiratsguts wie zuvor beschrieben gehandhabt werden

Artikel 14 - Sollten diese Leibeserben jedoch den Tod beider Eltern oder den Tod Hedwigs miterleben, sollen sie ein erbliches Anrecht auf das Heiratsgut, Silbergeschirr und Kleinodien sowie andere Hinterlassenschaften erhalten

Artikel 18 - Falls aus der nächsten Ehe ebenfalls Kinder hervorgehen, so sind Heiratsgut und weitere Hinterlassenschaften auf Kinder aus beiden Ehen gleichermaßen aufzuteilen; die Wittumsgüter sind dann an Ulrichs Erben und Nachkommen zuüberantworten

Artikel 19 - Sollten jedoch bei Hedwigs Tod keine lebenden Leibeserben vorhanden sein, erfolgt der Widerfall zugunsten Friedrich Ulrich und seinen Erben

Ständische Instanzen beteiligt

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 21 - Versprechen beider Parteien sich an die im Vertrag festgelegten Punkte zu halten; Verschreibungen und Einwilligungen von Ulrichs Brüdern und Vettern erwähnt; Unterschriften

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 21 - Versprechen beider Parteien sich an die im Vertrag festgelegten Punkte zu halten; Verschreibungen und Einwilligungen von Ulrichs Brüdern und Vettern erwähnt; Unterschriften

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA WO 3 Urk 4 Nr. 46
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 374. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/374.html.

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