Ehevertrag Nr. 375: Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 1663-05-27
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, Herzog
- GND: 130018163
- Geburtsjahr: 1627
- Sterbejahr: 1698
- Dynastie: Haus Oldenburg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Sibylla Ursula von Braunschweig-Lüneburg, Prinzessin
- GND: 120270145
- Geburtsjahr: 1629
- Sterbejahr: 1671
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Philipp
- GND: 124800939
- Dynastie: Haus Oldenburg
- Verhältnis: Vater
- Name: Christian
- GND: 130018163
- Dynastie: Haus Oldenburg
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: August II.
- GND: 118505076
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Bekenntnis beide Häuser durch Eheschließung stärker zu verbinden; Zustimmung der Väter des Brautpaars erwähnt
Artikel 1 - Heiratsgut in Höhe von 17.500 Reichstaler vereinbart, soll innerhalb eines Jahres und nach gehaltenem Beilager ausgezahlt werden; Quittung erwähnt
Artikel 2 - Aussteuer festgelegt; Reise der Prinzessin nach Glücksburg auf Kosten ihres Vaters
Artikel 3 - Dem Brautpaar soll durch Herzog Philipp das fürstliche Haus Philippsburg überlassen werden; Zudem stehen ihnen Einkünfte von mindestens 4000 Reichstalern aus den Einnahmen des Hauses zu, welche im Falle eines Mangels an Einnahmen durch die fürstliche Kammer ersetzt werden sollen; Inspektion der Güter soll anberaumt werden
Artikel 4 - Erbverzicht geregelt
Artikel 5 - Widerlage festgesetzt; Gesamtbetrag von 35.000 Reichstalern soll auf dem Amt und fürstlichen Haus Nübel und Sophienhof versichert und mit 6% verzinst werden, soll als Leibgedinge dienen; nach Beilager sollen entsprechende Untertanen und Bedienstete Eide schwören, sich Sibylla verpflichten und ihr huldigen; Im Wittumsfall sollen ihr die Güter eingeräumt werden, welche falls sie nicht ertragreich genug sein sollten durch Einnahmen aus dem Amt Glücksburg aufgestockt werden; Standesgemäße Ausstattung und etwaige Reparaturen sollen durch Hertzog Philipp oder seine Nachkommen ermöglicht werden; Im Falle der nicht selbstverschuldeten Zerstörung oder Verminderung der Wittumsgüter müssen Hertzog Philipp und seine Nachkommen für eine entsprechende Erstattung sorgen
Artikel 6 - Herzog August will vor dem Beilager eine Inspektion der Wittumsgüter anberaumen, in Anwesenheit eines entsprechenden Vertreters von Herzog Philipp
Artikel 7 - Beteuerung der Witwe und ihrem Wittum in keinsterweise zur Last zu fallen mit gleichzeitiger Erwähnung der landesfürstlichen Superiorität über die Güter
Artikel 8 - Die Witwe hat die Erlaubnis sämtliche Besitztümer mit sich auf ihre Wittumsgüter zu nehmen, während diese mit entsprechendem Hausrat, Vorräten eines ganzen Jahres und Möbeln ausgestattet werden sollen
Artikel 9 - Jegliche Veräußerungen oder Verpfändungen sowie unrechtmäßige Öffnung der Wittumsgüter durch die Witwe sind ausgeschlossen; Versorgung mit Bau- und Brennholz geregelt
Artikel 10 - Falls Sybilla vor Christian ohne entsprechende Leibeserben versterben sollte, hat er bis zu seinem eigenen Tod Nutzungsrechte auf das Heiratsgut; Rückfall geklärt; sämtliche Besitztümer der Verstorbenen sollen Christian bis zu seinem eigenen Tod zustehen, solange es keine rechtliche Disposition mit gegenteiligem Inhalt gibt; entsprechendes Verzeichnis soll erstellt werden
Artikel 11 - Falls Christian verstirbt und es gemeinsame minderjährige Leibeserben gibt, sollen diese nach Verordnung ihres Vaters gemeinsam mit der Mutter durch eine Person bevormundet werden, welche sich der Augsburgischen Konfession verschrieben haben, solange sie ihren Witwenstand nicht verändert haben sollte; Sybilla soll es auch freistehen auf dem Haus Glücksburg zu verweilen ohne dabei auf die Einnahmen aus ihrem Wittum verzichten zu müssen
Artikel 12 - Sollte sie sich erneut verheiraten, muss sie die Wittumsgüter aufgeben und bekommt das eingebrachte Heiratsgut erstattet; Verlassen muss sie diese erst, wenn sie gänzlich ausbezahlt wurde
Artikel 13 - Kinder aus der nächsten Ehe haben im Falle ihres Todes geteilten Anspruch auf ihr Erbe mit Kindern aus dieser Ehe
Artikel 14 - Männliche Leibeserben sollen in Nachlass und Erbschaft gleichberechtigt sein, sind jedoch dazu verpflichtet für den Unterhalt ihrer Schwestern zu sorgen und diese im Fall ihrer Vermählung entsprechend auszustatten
Artikel 15 - Falls es keine männlichen sondern nur weiblichen Nachkommen geben sollte und daher die Regierung an die nächsten Angehörigen fallen sollte, so müssen diese für den Unterhalt, das Heiratsgut und die Aussteuerung dieser weiblichen Nachkommen sorgen
Artikel 16 - Die Witwe soll Zeit ihres Lebens in Ruhe und Schutz auf dem Wittum verbleiben können, solange sie unverheiratet bleibt; dieses geht jedoch im Todesfall zurück an Herzog Philipp und seine Nachkommen, während ihre Besitztümer an ihre nächsten Erben gehen, falls es keine anderslautenden Testamentarien gibt; Im Fall ihres Todes müssen ihre Erben sämtliches Hausgerät und Vorräte, wie beim Bezug vorgefunden zurückliefern; Herzog August und seine Nachkommen müssen die Wittumsgüter im Fall von Sybillas Tod erst dann räumen, wenn alle Angelegenheiten bezüglich Widerfall und Erbsachen geklärt sind
Artikel 17 - Handhabung von Schuldensachen geklärt
Artikel 18 - Morgengabe in Höhe von 300 Reichstalern jährlich nach gehaltenem Beilager bis an Sybillas Lebensende vereinbart
Artikel 19 - Regelungen zur Einhaltung oder Auflösung des Vertrags im Todesfall der Eheleute getroffen
Artikel 20 - Im Fall von nicht in diesem Vertrag beschriebenen Gegebenheiten soll nach kaiserlichem Recht oder der Reichskonstitution entschieden werden
Artikel 21 - Beteuerung und Versprechen beider Parteien dem Vertrag treu zu bleiben; Erwähnung von vier angefertigten Exemplaren des Vertrags
Regelungen über Thronfolge
Artikel 15 - Falls es keine männlichen sondern nur weiblichen Nachkommen geben sollte und daher die Regierung an die nächsten Angehörigen fallen sollte, so müssen diese für den Unterhalt, das Heiratsgut und die Aussteuerung dieser weiblichen Nachkommen sorgen
Konfessionelle Regelungen
Artikel 11 - Falls Christian verstirbt und es gemeinsame minderjährige Leibeserben gibt, sollen diese nach Verordnung ihres Vaters gemeinsam mit der Mutter durch eine Person bevormundet werden, welche sich der Augsburgischen Konfession verschrieben haben, solange sie ihren Witwenstand nicht verändert haben sollte
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 - Erbverzicht geregelt
Artikel 13 - Kinder aus der nächsten Ehe haben im Falle ihres Todes geteilten Anspruch auf ihr Erbe mit Kindern aus dieser Ehe
Artikel 14 - Männliche Leibeserben sollen in Nachlass und Erbschaft gleichberechtigt sein, sind jedoch dazu verpflichtet für den Unterhalt ihrer Schwestern zu sorgen und diese im Fall ihrer Vermählung entsprechend auszustatten
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO 3 Urk 5 Nr.1
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 375. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/375.html.
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