Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 376: Württemberg-Mömpelgard - Coligny

  • Datum der Vertragsschließung: 1648-05-09
  • Ort der Vertragsschließung: Riquewihr

Bräutigam

  • Name: Georg II. von Württemberg-Mömpelgard
  • GND: 136697992
  • Geburtsjahr: 1626
  • Sterbejahr: 1699
  • Dynastie: Württemberg (Mömpelgard)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Anne de Coligny
  • GND: /
  • Geburtsjahr: 1624
  • Sterbejahr: 1680
  • Dynastie: Coligny
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Anna Eleonora von Nassau-Saarbrücken-Weilburg
  • GND: 1172480788
  • Dynastie: Nassau (Weilburg)
  • Verhältnis: Mutter

Akteure der Braut

  • Name: Anne de Polignac
  • GND: /
  • Dynastie: Chalençon (Polignac)
  • Verhältnis: Mutter

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Heiratspartner und Eltern; Konsens der Mütter, Eberhard von Württemberg und dem Fürsten von Condé

1 – Versprechen, die Bestätigung ihrer Ehe nach Ordnung der evangelischen Kirchen zu erlangen

2 – Leibgedinge von 4000 Livres zugesagt aus dem Schloss und der Grafschaft Horbourg

3 – die zukünftigen Ehegatten sollen in allen während der Ehe erworbenen mobilen und immobilen Gütern gemeinschaftlich verbunden sein; Falls einer der beiden Ehepartner vor dem anderen verstirbt, erbt der Überlebende aber in einigen Bereichen vorrangig

4 – die Mutter der Braut überträgt der Tochter anstelle des Erbes ihres Vaters Clam, Saint Germain und Breuillet in der Haute-Auvergne; ansonsten Erbverzicht der Braut

5 – Freistellung der Braut von einer Geldzahlung, die ihr Vater an die Pfarrer der Kirche von Châtillon leisten musste und anderen Schulden, die durch die Erbschaft entstehen könnten

6 – Regelung zu persönlichem Eigentum der Braut

7 – Braut bleibt erbschaftsberechtigt gegenüber ihrer Mutter

8 – Rückfall der Ländereien an ihre Mutter, falls die Braut vor der Mutter ohne Leibeserben verstirbt

9 – Vertragsbestätigung

Konfessionelle Regelungen

1 – Versprechen, die Bestätigung ihrer Ehe nach Ordnung der evangelischen Kirchen zu erlangen

Erbrechtliche Regelungen

3 – die zukünftigen Ehegatten sollen in allen während der Ehe erworbenen mobilen und immobilen Gütern gemeinschaftlich verbunden sein; Falls einer der beiden Ehepartner vor dem anderen verstirbt, erbt der Überlebende aber in einigen Bereichen vorrangig

4 – die Mutter der Braut überträgt der Tochter anstelle des Erbes ihres Vaters Clam, Saint Germain und Breuillet in der Haute-Auvergne; ansonsten Erbverzicht der Braut

7 – Braut bleibt erbschaftsberechtigt gegenüber ihrer Mutter

8 – Rückfall der Ländereien an ihre Mutter, falls die Braut vor der Mutter ohne Leibeserben verstirbt

Externe Instanzen beteiligt

Präambel: Nennung der Heiratspartner und Eltern; Konsens der Mütter, Eberhard von Württemberg und dem Fürsten von Condé

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAS, G 110, Nr. Bü 1
  • Vertragssprache Archivexemplar: Französisch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 376. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/376.html.

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