Ehevertrag Nr. 379: Pommern - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 1574-09-21
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Ernst Ludwig, Herzog von Pommern
- GND: 100123937
- Geburtsjahr: 1545
- Sterbejahr: 1592
- Dynastie: Greifen
- Konfession: Evangelisch-lutherisch
Braut
- Name: Sophie Hedwig, Prinzessin von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 128412100
- Geburtsjahr: 1561
- Sterbejahr: 1631
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Ernst Ludwig
- GND: 100123937
- Dynastie: Greifen
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: Julius
- GND: 118558714
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Bekenntnis durch Ernst Ludwig und Julius beide Fürstentümer durch eine Eheschließung zwischen Sophie Hedwig und Ernst Ludwig zu verbinden; Außerdem Bekenntnis zur Augsburgischen Bekenntnis, den Schmalkaldischen Artikeln und der Lehre Martin Luthers, angesichts der “letzten und geferlichen zeiten”, in denen “allerhand sorgliche irthumb” geschieht
Artikel 1 - Vereinbarung das Beilager abzuhalten wenn Sophie Hedwig das Alter von 16 Jahren erreicht hat, Kosten dessen, sowie Heimführung werden von Ernst Ludwig übernommen
Artikel 2 - Erwähnung der Zustimmung durch Ernst Ludwigs Mutter und seine Brüder Sophie Hedwig zu ehelichen und so lange beide am Leben sind keine anderen Beziehungen einzugehen
Artikel 3 - Ehegeld in Höhe von 20.000 Gulden durch Julius zugesagt, innerhalb Jahr und Tag nach gehaltenem Beilager zu zahlen
Artikel 4 - Erbverzicht geregelt, entsprechender Verzichtsbrief erwähnt
Artikel 5 - Aussteuer geregelt
Artikel 6 - Widerlage in Höhe von 20.000 Gulden geregelt, Zustimmung durch Ernst Ludwigs Brüder benannt; Morgengabe soll nach Beilager erfolgen
Artikel 7 - Schloss Loitz als Leibgeding zugesichert, zugehörige Ämter sollen einen jährlichen Ertrag im Wert von 4.000 Gulden erzeugen, inklusive der Morgengabe; sollte der Ertrag geringer ausfallen, wird eine Entsprechung durch das Amt Grimmen aufgebracht; Sollte der Ertrag jedoch höher ausfallen, so haben Ernst Ludwig und seine Erben Anrecht auf etwaige Überschüsse
Artikel 8 - Untertanen und Amtsleute auf dem Leibgeding sollen nach geschehenem Beilager entsprechende Eide und Erbhuldigung ablegen; Bedingungen für Einsatz neuer Amtsleute geklärt
Artikel 9 - Regelungen für Handhabung von Schadensereignissen oder zu geringen Erträgen der Wittumsgüter geklärt, fällt in Verantwortungsbereich entsprechender Erben und Nachkommen von Ernst Ludwig; Vereinbarung einer Inspektion des Ertrags der Wittumsgüter durch Julius
Artikel 10 - Falls Sophie Hedwig ohne gemeinsame Leibeserben verstirbt, gehen Aussteuer und dergleichen Gegenstände zunächst lebenslang gegen einen Inventariumsnachweis an Ernst Ludwig; danach fallen sämtliche solcher Gegenstände an Julius, seine Erben oder die entsprechenden nächsten Erben von Sophie Hedwig; Gleiches gilt für das Heiratsgut; bis zur Ablösung sollen Julius und seine Erben zudem 1000 Gulden jährlich aus den Wittumsgütern beziehen können, vorher werden auch keine der geleisteten Eide durch Amtsleute und Untertanen aufgelöst; Widerfall bei Vorhandensein von gemeinsamen Leibeserben geregelt
Artikel 11 - Details des Bezugs der Wittumsgüter durch Sophie Hedwig geklärt
Artikel 12 - Ablösung im Fall einer erneuten Verheiratung Sophie Hedwigs geregelt; falls männliche Leibeserben vorhanden sind, erfolgt eine Ablösung in Höhe von 30.000 Gulden statt 40.000 Gulden; Verzinsung und Versicherung geklärt; sobald die Ablösung geschehen ist, sollen Leibgeding und Morgengabe abgetreten werden und alle Amtsleute und Untertanen von ihren Eiden entbunden werden; Versicherung durch Bürgschaft für Julius und seine Erben festgehalten
Artikel 13 - Falls keine erneute Heirat erfolgt, soll Sophie Hedwig ihr lebenlang über die 40.000 bzw 30.000 Gulden verfügen können, diese werden auch an gemeinsame Leibeserben vererbt; Falls keine Leibeserben vorhanden sind, fallen jeweils 20.000 Gulden an die entsprechenden Erben der beiden Fürstenhäuser zurück
Artikel 14 - Aushändigung eines Leibgedingsbriefs an Sophie Hedwig geregelt
Artikel 15 - Sophie Hedwig soll frei bleiben von Schulden, welche Ernst Ludwig gemacht hat oder machen würde; Sie und ihre nächsten Erben müssen jedoch für Schulden aufkommen, welche in ihrem Namen auf den Wittumsgütern gemacht wurden
Artikel 16 - Verfahren beim Verlassen der Wittumsgüter geregelt; es ist bei Bezug ein entsprechendes Inventarium anzulegen, welches beim Verlassen konsultiert werden kann; Veränderungen an den Leibgedingsgütern müssen mit Ernst Ludwigs Erben abgesprochen werden
Artikel 17 - Sophie Hedwig kann geistliche und weltliche Lehen gewähren, ausgenommen von Ritterlehen
Artikel 18 - Superiorität über Leibgedingsgüter bspw im Kriegs- oder Geschäftsfall liegt weiterhin bei Ernst Ludwigs Erben und Nachkommen
Artikel 19 - Julius will die Kosten für das Beilager voll übernehmen, sollte dieses in seinem Fürstentum stattfinden; Wenn das Beilager jedoch in Ernst Ludwigs Fürstentum gehalten wird, so will Julius die Hälfte der Kosten übernehmen
Artikel 20 - Vertrag wird im Fall des Todes vor dem Beilager für nichtig erklärt
Artikel 21 - Beide Parteien geloben den Vertrag einzuhalten, in Ernst Ludwigs Fall auch im Namen seiner Brüder; Zwei Exemplare des Vertrags erwähnt, unterschrieben und besiegelt auch durch die Brüder Johann Friedrich, Bogislaw und Barnim; Datum und Unterschriften; Außerdem Ratifikation mit Siegeln von Adrian von Steinberg, Fritz von der Schulenburg, Franciscus Mützeltin, Ulrich von Zwerin, Joachim von der Schulenburg und Valentin von Eickstedt
Konfessionelle Regelungen
Präambel - Anrufung Gottes, Bekenntnis durch Ernst Ludwig und Julius beide Fürstentümer durch eine Eheschließung zwischen Sophie Hedwig und Ernst Ludwig zu verbinden; Außerdem Bekenntnis zur Augsburgischen Bekenntnis, den Schmalkaldischen Artikeln und der Lehre Martin Luthers, angesichts der “letzten und geferlichen zeiten”, in denen “allerhand sorgliche irthumb” geschieht
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 - Erbverzicht geregelt, entsprechender Verzichtsbrief erwähnt
Artikel 10 - Falls Sophie Hedwig ohne gemeinsame Leibeserben verstirbt, gehen Aussteuer und dergleichen Gegenstände zunächst lebenslang gegen einen Inventariumsnachweis an Ernst Ludwig; danach fallen sämtliche solcher Gegenstände an Julius, seine Erben oder die entsprechenden nächsten Erben von Sophie Hedwig; Gleiches gilt für das Heiratsgut; bis zur Ablösung sollen Julius und seine Erben zudem 1000 Gulden jährlich aus den Wittumsgütern beziehen können, vorher werden auch keine der geleisteten Eide durch Amtsleute und Untertanen aufgelöst; Widerfall bei Vorhandensein von gemeinsamen Leibeserben geregelt
Artikel 12 - Ablösung im Fall einer erneuten Verheiratung Sophie Hedwigs geregelt; falls männliche Leibeserben vorhanden sind, erfolgt eine Ablösung in Höhe von 30.000 Gulden statt 40.000 Gulden; Verzinsung und Versicherung geklärt; sobald die Ablösung geschehen ist, sollen Leibgeding und Morgengabe abgetreten werden und alle Amtsleute und Untertanen von ihren Eiden entbunden werden; Versicherung durch Bürgschaft für Julius und seine Erben festgehalten
Artikel 13 - Falls keine erneute Heirat erfolgt, soll Sophie Hedwig ihr lebenlang über die 40.000 bzw 30.000 Gulden verfügen können, diese werden auch an gemeinsame Leibeserben vererbt; Falls keine Leibeserben vorhanden sind, fallen jeweils 20.000 Gulden an die entsprechenden Erben der beiden Fürstenhäuser zurück
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 21 - Beide Parteien geloben den Vertrag einzuhalten, in Ernst Ludwigs Fall auch im Namen seiner Brüder; Zwei Exemplare des Vertrags erwähnt, unterschrieben und besiegelt auch durch die Brüder Johann Friedrich, Bogislaw und Barnim; Datum und Unterschriften; Außerdem Ratifikation mit Siegeln von Adrian von Steinberg, Fritz von der Schulenburg, Franciscus Mützeltin, Ulrich von Zwerin, Joachim von der Schulenburg und Valentin von Eickstedt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 2 - Erwähnung der Zustimmung durch Ernst Ludwigs Mutter und seine Brüder Sophie Hedwig zu ehelichen und so lange beide am Leben sind keine anderen Beziehungen einzugehen
Artikel 6 - Widerlage in Höhe von 20.000 Gulden geregelt, Zustimmung durch Ernst Ludwigs Brüder benannt; Morgengabe soll nach Beilager erfolgen
Artikel 21 - Beide Parteien geloben den Vertrag einzuhalten, in Ernst Ludwigs Fall auch im Namen seiner Brüder; Zwei Exemplare des Vertrags erwähnt, unterschrieben und besiegelt auch durch die Brüder Johann Friedrich, Bogislaw und Barnim; Datum und Unterschriften; Außerdem Ratifikation mit Siegeln von Adrian von Steinberg, Fritz von der Schulenburg, Franciscus Mützeltin, Ulrich von Zwerin, Joachim von der Schulenburg und Valentin von Eickstedt
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Präambel - Anrufung Gottes, Bekenntnis durch Ernst Ludwig und Julius beide Fürstentümer durch eine Eheschließung zwischen Sophie Hedwig und Ernst Ludwig zu verbinden; Außerdem Bekenntnis zur Augsburgischen Bekenntnis, den Schmalkaldischen Artikeln und der Lehre Martin Luthers, angesichts der “letzten und geferlichen zeiten”, in denen “allerhand sorgliche irthumb” geschieht
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt, enthält zudem Ratifikation am Ende
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO 3 Urk 4 Nr. 7
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 379. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/379.html.
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