Ehevertrag Nr. 380: Pfalz-Zweibrücken - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 1785-09-30
- Ort der Vertragsschließung: Landshut
Bräutigam
- Name: Maximilian Joseph, Herzog von Pfalz-Zweibrücken
- GND: 118579428
- Geburtsjahr: 1756
- Sterbejahr: 1825
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler)
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Auguste Wilhelmine von Hessen-Darmstadt
- GND: 122166426
- Geburtsjahr: 1765
- Sterbejahr: 1796
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: 118579428
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Ludwig IX. von Hessen-Darmstadt
- GND: 102119686
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Verhältnis: Onkel
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratspartner und Akteure; Vertrag mit Zustimmung des Bruders des Bräutigams Karl II. August; Zustimmung der Mutter der Braut und des regierenden Onkels
1 – Versprechen zur Ehe; Festlegung des Heiratsdatums auf künftigen Oktober
2 – freie Religionsausübung für die Braut garantiert; Unterhaltung eines protestantischen Predigers und Hofpersonal garantiert
3 – katholische Erziehung der gemeinsamen Kinder, die aber auf Wunsch der Braut nicht in Klöstern stattfinden darf
4 – Mitgift von 20000 Gulden; Erbverzicht der Braut geregelt; Rückfall der Mitgift bei kinderlosem Ableben des Bräutigams
5 – Aussteuer geregelt nach geschwisterlicher Übereinkunft vom 28.12.1782
6 – der regierende Bruder des Bräutigams stellt Wittum und Handgeld: 12000 Gulden aus dem Oberamt Bergzabern als „Handgeld“ für die Braut, welches später auch als Leibgedinge dienen soll; Fourage für 20 Pferde geregelt; nach Vollzug der Ehe sollen 3000 Gulden vom Amt quartaliter und bar ausgezahlt werden
7 – Vorbehalt des Bräutigams, der Braut eine Mitgift zu zahlen
8 – Schloss Bergzabern als Witwensitz bestimmt; Einrichtung geregelt
9 – Gelder und Vermögen, welches die Braut in die Ehe einbringt und durch Scheckung und Erbschaft erhält, bleibt ihr persönliches Eigentum
10 – Vormundschaft und Regierung über männliche Kinder nach Hausverträgen des pfälzischen Hauses für die Braut; dem Bräutigam steht es frei, in seinem Testament noch eine weitere Person beizuordnen
11 – Stirbt der Bräutigam ohne männliche Kinder aber mit weiblichen Kindern, werden Unterhalt und Erziehung nach Hausgesetzen geregelt; Rückfall der pfälzischen Lande an den Landeserben; ein Erbe für die weiblichen Kinder ist nicht möglich, außer es existieren ab der Linie von Herzog Christian II. keine Prinzen: In diesem Fall können die weiblichen Kinder die Fahrnis des Vaters nach dem Hausvertrag von 1771 §8 erben
12 – Verheiratung der hinterlassenen weiblichen Kinder geregelt
13 – Unterhalt des Wittumssitz geregelt
14 – Bezahlung des Leibgedinges und Lieferung von Naturalien geregelt
15 – Wiederverheiratung der Witwe geregelt
16 – stirbt die Braut ohne Erben vor dem Gemahl, fällt die Mitgift zurück an die Familie der Braut; Vererbung des restlichen Eigentums geregelt
17 – Ausführung des Vertrages in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften; L.S.
Konfessionelle Regelungen
2 – freie Religionsausübung für die Braut garantiert; Unterhaltung eines protestantischen Predigers und Hofpersonal garantiert
3 – katholische Erziehung der gemeinsamen Kinder, die aber auf Wunsch der Braut nicht in Klöstern stattfinden darf
Erbrechtliche Regelungen
4 – Mitgift von 20000 Gulden; Erbverzicht der Braut geregelt; Rückfall der Mitgift bei kinderlosem Ableben des Bräutigams
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
17 – Ausführung des Vertrages in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften; L.S.
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD, D 4, 498/7
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=4843938
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 380. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/380.html.
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