Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 381: Oranien-Nassau - Preußen

  • Datum der Vertragsschließung: 1791-07-06
  • Ort der Vertragsschließung: Berlon

Bräutigam

  • Name: Wilhelm Friedrich, Erbprinz von Oranien-Nassau
  • GND: 119312700
  • Geburtsjahr: 1772
  • Sterbejahr: 1843
  • Dynastie: (Nassau) Oranien-Nassau
  • Konfession: reformiert

Braut

  • Name: Friederike Sophie Wilhelmine von Preußen
  • GND: 136679366
  • Geburtsjahr: 1774
  • Sterbejahr: 1837
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Wilhelm V. von Oranien und Nassau
  • GND: 119357550
  • Dynastie: (Nassau) Oranien-Nassau
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich Wilhelm II.
  • GND: 11869362X
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Ehe auf Bitten Wilhelms V.; Annahme Friedrich Wilhelms II. aufgrund der gemeinsamen Interessen der beiden Häuser in Religion und Nachbarschaft und den ausgezeichneten Eigenschaften des Erbprinzen; Nennung der Heiratspartner, Akteure und aushandelnden Beamten

1 – gegenseitige Eheversprechen; Ehe nach Gesetzen der reformierten Kirche; Datum auf die ersten Tage des Oktobers 1791 gesetzt; der Bräutigam kommt zu diesem Zweck persönlich nach Berlin

2 – Mitgift von 100000 Friedrichsdor: davon 40000 Friedrichsdor als die gewöhnliche Mitgift der Prinzessinnen und 60000 Friedrichsdor zusätzlich als Paraphernalgut; Bezahlung geregelt; Aussteuer geregelt

3 – Erbverzicht der Braut geregelt: gilt, sofern keine männlichen Nachkommen vorhanden sind; der Erbverzicht auf die Nachfolge in Kleve, Jülich, Schlesien und in Glatz wird extra aufgeführt

4 – Morgengabe in Höhe von 50000 holländischen Gulden; Verzinsung von 3% über die die Braut nicht verfügen darf; die eingezogenen Zinsen werden für die jährlichen Ausgaben der Braut, für die Kleider-, Hand- und Spielgelder, verwendet

5 – 20000 Gulden als Kleider-, Hand- und Spielgeld; ihren Hof muss die Braut nicht mit dieser Summe bestreiten

6 – die Ehepartner haben keine zwei voneinander getrennten Höfe, der Bräutigam wird der Braut allerdings eine angemessene Zahl an Hofpersonal zur Verfügung stellen

7 – Widerlage in Höhe von 100000 Friedrichsdor; Anlage der Gelder geregelt; 50000 holländische Gulden als Leibgedinge; die Gelder aus Artikel 5 hören mit Beginn des Leibgedinge auf; Ersatz bei Schäden; als Witwensitz stehen der Braut der „la vielle cour“, der Oraniensaal oder das Schloss von Breda zur Verfügung; Ausstattung des Witwensitzes geregelt; ein Wittumsbrief soll erstellt werden

8 – Vormundschaft gemeinsamer Kinder im Fall des Ablebens des Bräutigams geregelt: Braut übernimmt Vormundschaft mit der Möglichkeit einer weiteren unterstützenden Person

9 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne Nachkommen: Rückfall der Mitgift und Paraphernalgut, aber Nießbrauch beim Gatten

10 – Nichtigkeit des Ehevertrags im Falle des Todes einer der Vertragsparteien vor dem Beilager

11 – Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; L.S.

Konfessionelle Regelungen

1 – gegenseitige Eheversprechen; Ehe nach Gesetzen der reformierten Kirche

Erbrechtliche Regelungen

3 – Erbverzicht der Braut geregelt: gilt, sofern keine männlichen Nachkommen vorhanden sind; der Erbverzicht auf die Nachfolge in Kleve, Jülich, Schlesien und in Glatz wird extra aufgeführt

9 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne Nachkommen: Rückfall der Mitgift und Paraphernalgut, aber Nießbrauch beim Gatten

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAM, Urk. 75, 2413 (in)
  • Vertragssprache Archivexemplar: Französisch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=427713

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 381. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/381.html.

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