Marriage contract no. 281: Mecklenburg-Güstrow - Brandenburg
- Date of contract conclusion: 8. Juli 1687
- Place of contract conclusion: Cölln an der Spree (Ort im Vertrag durchgestrichen und nicht berichtigt)
Groom
- Name: Karl von Mecklenburg-Güstrow
- GND: 10418213X
- Year of Birth: 1664
- Year of Death: 1688
- Dynasty: Mecklenburg
- Confession: Lutherisch
Bride
- Name: Maria Amalia von Brandenburg
- GND: 1670
- Year of Birth: 1670
- Year of Death: 1739
- Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
- Confession: Reformiert
Actors of the Groom
- Name: Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow
- GND: 101250797
- Dynasty: Mecklenburg
- Relationship: Vater
Actors of the Bride
- Name: Friedrich Wilhelm von Brandenburg
- GND: 11853596X
- Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
- Relationship: Vater
Vertragsinhalt
1 – Zu Nutzen und Freundschaft der beiden Häuser
2 – Gegenseitige Eheversprechen; Bekenntnisse zu ihren jeweiligen Konfessionen; Gemahl garantiert die freie Ausübung des Glaubens seiner Frau; Prediger zugesichert; Gottesdienst nur außerhalb der Residenz
3 – Erziehung der Kinder geregelt: die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein
4 – Mitgift von 40.000 Taler; Aussteuer der Braut geregelt
5 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben
6 – Morgengabe in Form von 200 Talern jährlich aus 4.000 Taler Capital und Kleinod; Handgeld von 800 Taler
7 – Regelungen bezüglich des Hofes der Braut
8 – Widerlage von 40.000 Taler
9 – Leibgedinge von 4.000 Talern zugesichert; Wittum geregelt: Schloß und Stadt Strelitz, Amt Fürstenberg, Amt Feldberg, Amt Wanzka werden der Braut zugeschrieben; Nutzungsrechte spezifiziert; Ersatz geregelt; Überschüsse geregelt; Strelitz als Witwensitz; Antritt des Wittums geregelt; Regelungen bezüglich Untertanen (Anstellung und Huldigung); Reservata des Bräutigams bezüglich Nutzung; Veräußerungsverbot; Regelung bezüglich Schulden
10 – Stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall des Heiratsguts an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte; sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird das Heiratsgut an diese vererbt
11 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum und Heiratsgut
12 – Regelungen bezüglich Wiederverheiratung der Braut
13 – Sterben gemeinsame Erben vor ihren Eltern, ohne eigene Kinder erzeugt zu haben, fällt das Heiratsgut an die Familie der Braut wie bei Artikel 10 geregelt
14 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Zahlungen, müssen diese dennoch vollzogen werden
15 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig
16 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind
Konfessionelle Regelungen
2 – Bekenntnisse zu ihren jeweiligen Konfessionen; Gemahl garantiert die freie Ausübung des Glaubens seiner Frau; Prediger zugesichert; Gottesdienst nur außerhalb der Residenz
3 – Erziehung der Kinder geregelt: die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein
Erbrechtliche Regelungen
5 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben
10 – Stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall des Heiratsguts an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte; sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird das Heiratsgut an diese vererbt
13 – Sterben gemeinsame Erben vor ihren Eltern, ohne eigene Kinder erzeugt zu haben, fällt das Heiratsgut an die Familie der Braut wie bei Artikel 10 geregelt
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 416
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 281. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/281.html.
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