Marriage contract no. 284: Sachsen-Meiningen - Brandenburg
- Date of contract conclusion: 8. Januar 1714
- Place of contract conclusion: Erlangen
Groom
- Name: Ernst Ludwig I. von Sachsen-Meiningen
- GND: 102308888
- Year of Birth: 1672
- Year of Death: 1724
- Dynasty: Wettin (Ernestiner)
- Confession: Lutherisch
Bride
- Name: Elisabeth Sophie von Brandenburg
- GND: 12302000X
- Year of Birth: 1674
- Year of Death: 1748
- Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
- Confession: Reformiert
Actors of the Groom
- Name: Ernst Ludwig I. von Sachsen-Meiningen
- GND: 102308888
- Dynasty: Wettin (Ernestiner)
- Relationship: Selbst
Actors of the Bride
- Name: lisabeth Sophie von Brandenburg
- GND: 12302000X
- Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
- Relationship: Selbst
Vertragsinhalt
1 – Nutzen: Bestärkung der Hochachtung des Herzogs gegenüber dem königlichen Haus, Freundschaft und Vertrauen; Gegenseitiges Eheversprechen
2 – Leistung von der Braut: 40.000 Reichstaler; soll bei Tod der Braut ohne Erben auf den Gütern erster Ehe verbleiben
3 – Erbverzicht der Braut mit Ausnahme der klevischen und jülischen Ländereien
4 – Satt einer Morgengabe übergibt der Gemahl ein „fürstliches Praesent“; 3000 Reichstaler Handgeld jährlich
5 – Widerlage von 40.000 Reichstalern; Widerlage anzulegen im Fürstentum Coburg als Wittum und Leibgedinge, 8.000 Gulden als Leibgedinge; Leibgedinge kann um 4.000 Reichstaler erhöht werden
6 – Regelungen bezüglich des Wittums: Überschüsse; Ersatz; Huldigungen; Ausfertigung eines zusätzlichen Briefes mit Pflichten bezüglich des Wittums Schulden; Rechte der Untertanen
7 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert
8 – Weitere Bestimmungen zum Wittum: Reservata des Gatten; Schutz des Wittums; Veräußerungsverbot
9 – Erziehung der Kinder geregelt nach den Hausverträgen Sachsens: Die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein
10 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum, Heiratsgut und Widerlage; Wittum verlöscht bei Wiederverheiratung; stirbt auch die Witwe, fällt das Heiratsgut an den nächsten Erben und die Widerlage an die Familie des Gatten
11 – Stirbt die Gattin vor dem Beilager, während die Zahlungen aber schon geleistet worden sind, müssen die Zahlungen nicht zurückgezahlt werden; stirbt jedoch der Gatte, werden die Zahlungen zurückgezahlt
12 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind
Konfessionelle Regelungen
7 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert
9 – Erziehung der Kinder geregelt nach den Hausverträgen Sachsens: Die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein
Erbrechtliche Regelungen
3 – Erbverzicht der Braut mit Ausnahme der clevischen und jülischen Ländereien
10 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum, Heiratsgut und Widerlage; Wittum verlöscht bei Wiederverheiratung; stirbt auch die Witwe, fällt das Heiratsgut an den nächsten Erben und die Widerlage an die Familie des Gatten
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 458
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 284. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/284.html.
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