Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Marriage contract no. 284: Sachsen-Meiningen - Brandenburg

  • Date of contract conclusion: 8. Januar 1714
  • Place of contract conclusion: Erlangen

Groom

  • Name: Ernst Ludwig I. von Sachsen-Meiningen
  • GND: 102308888
  • Year of Birth: 1672
  • Year of Death: 1724
  • Dynasty: Wettin (Ernestiner)
  • Confession: Lutherisch

Bride

  • Name: Elisabeth Sophie von Brandenburg
  • GND: 12302000X
  • Year of Birth: 1674
  • Year of Death: 1748
  • Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
  • Confession: Reformiert

Actors of the Groom

  • Name: Ernst Ludwig I. von Sachsen-Meiningen
  • GND: 102308888
  • Dynasty: Wettin (Ernestiner)
  • Relationship: Selbst

Actors of the Bride

  • Name: lisabeth Sophie von Brandenburg
  • GND: 12302000X
  • Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
  • Relationship: Selbst

Vertragsinhalt

1 – Nutzen: Bestärkung der Hochachtung des Herzogs gegenüber dem königlichen Haus, Freundschaft und Vertrauen; Gegenseitiges Eheversprechen

2 – Leistung von der Braut: 40.000 Reichstaler; soll bei Tod der Braut ohne Erben auf den Gütern erster Ehe verbleiben

3 – Erbverzicht der Braut mit Ausnahme der klevischen und jülischen Ländereien

4 – Satt einer Morgengabe übergibt der Gemahl ein „fürstliches Praesent“; 3000 Reichstaler Handgeld jährlich

5 – Widerlage von 40.000 Reichstalern; Widerlage anzulegen im Fürstentum Coburg als Wittum und Leibgedinge, 8.000 Gulden als Leibgedinge; Leibgedinge kann um 4.000 Reichstaler erhöht werden

6 – Regelungen bezüglich des Wittums: Überschüsse; Ersatz; Huldigungen; Ausfertigung eines zusätzlichen Briefes mit Pflichten bezüglich des Wittums Schulden; Rechte der Untertanen

7 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert

8 – Weitere Bestimmungen zum Wittum: Reservata des Gatten; Schutz des Wittums; Veräußerungsverbot

9 – Erziehung der Kinder geregelt nach den Hausverträgen Sachsens: Die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein

10 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum, Heiratsgut und Widerlage; Wittum verlöscht bei Wiederverheiratung; stirbt auch die Witwe, fällt das Heiratsgut an den nächsten Erben und die Widerlage an die Familie des Gatten

11 – Stirbt die Gattin vor dem Beilager, während die Zahlungen aber schon geleistet worden sind, müssen die Zahlungen nicht zurückgezahlt werden; stirbt jedoch der Gatte, werden die Zahlungen zurückgezahlt

12 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind

Konfessionelle Regelungen

7 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert

9 – Erziehung der Kinder geregelt nach den Hausverträgen Sachsens: Die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein

Erbrechtliche Regelungen

3 – Erbverzicht der Braut mit Ausnahme der clevischen und jülischen Ländereien

10 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum, Heiratsgut und Widerlage; Wittum verlöscht bei Wiederverheiratung; stirbt auch die Witwe, fällt das Heiratsgut an den nächsten Erben und die Widerlage an die Familie des Gatten

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 458
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 284. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/284.html.

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