Marriage contract no. 290: Sachsen-Lauenburg - Brandenburg
- Date of contract conclusion: 26. September 1626
- Place of contract conclusion: Bayreuth
Groom
- Name: Julius Heinrich, Herzog von Sachsen-Lauenburg
- GND: 121400719
- Year of Birth: 1586
- Year of Death: 1665
- Dynasty: Askanier
- Confession: Katholisch
Bride
- Name: Elisabeth Sophie, Prinzessin von Brandenburg
- GND: 139091076
- Year of Birth: 1589
- Year of Death: 1629
- Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
- Confession: Lutherisch
Actors of the Groom
- Name: Julius Heinrich
- GND: 121400719
- Dynasty: Askanier
- Relationship: Selbst
Actors of the Bride
- Name: Christian von Brandenburg-Bayreuth
- GND: 118676040
- Dynasty: Hohenzollern (Bayreuth)
- Relationship: Bruder
Vertragsinhalt
1 – Gegenseitiges Gelöbnis zu Freundschaft und Einigkeit, Zustimmung der Eltern der Braut
2 – Gewährleistung der Freiheit der Glaubensausführung für den protestantischen Glauben der Ehefrau samt Hof und (u. a. zukünftigen) Kindern; Unterhalt eines Hofpredigers
3 – Unterhalt der Kinder aus erster Ehe geregelt
5 – Heiratsgut und Ehegeld geregelt; 20.000 Reichstaler; nach dem Reichsabschied von 1559
6 – Widerlage in gleicher Höhe und Morgengabe in Höhe von 5.000 Reichstalern zugesichert
7 – Wittum wird garantiert; Leibgedinge von 4.500 Reichstalern zugesichert
8 – Regelungen bezügliches des Wittums; Huldigungen der Untergebenen geregelt; Nutzungsrechte der Witwe geregelt; mögliche Reparaturen des Wittums geregelt
9 – Unterhalt der Braut geregelt; Handgeld von 400 Gulden jährlich
10 – Todesfälle geregelt; nach Tod der Braut ohne Erben: Aussteuer fällt an die Kinder erster Ehe; Gatte behält am Heiratsgut lebenslang Besitz; nach dem Tod des Gatten fällt auch das Heiratsgut a die Kinder erster Ehe
11 – Nach Tod der Braut mit gemeinsamen Erben: Heiratsgut und andere Hinterlassenschaften werden mit den Kindern aus erster Ehe geteilt
12 – Nach Tod des Gatten vor der Braut mit oder ohne Erben: Regelungen bezüglich des Wittums getroffen; Wiederverheiratung geregelt
13 – Schulden der Gattin werden nicht auf den Ehemann übertragen
14 – Vertrag ist nichtig, wenn einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager verstirbt
15 – Versprechen, sich an das Ausgehandelte zu halten; Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt und beiden Parteien ausgehändigt
Konfessionelle Regelungen
2 – Gewährleistung der Freiheit der Glaubensausführung für den protestantischen Glauben der Ehefrau samt Hof und (u. a. zukünftigen) Kindern; Unterhalt eines Hofpredigers
Erbrechtliche Regelungen
10 – Todesfälle geregelt; nach Tod der Braut ohne Erben: Aussteuer fällt an die Kinder erster Ehe; Gatte behält am Heiratsgut lebenslang Besitz; nach dem Tod des Gatten fällt auch das Heiratsgut a die Kinder erster Ehe
11 – Nach Tod der Braut mit gemeinsamen Erben: Heiratsgut und andere Hinterlassenschaften werden mit den Kindern aus erster Ehe geteilt
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BPH Urkunden I A Nr. 425
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 290. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/290.html.
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