Marriage contract no. 302: Dänemark - Hessen-Kassel
- Date of contract conclusion: 12. Juli 1790
- Place of contract conclusion: Kassel
Groom
- Name: Friedrich VI. von Dänemark und Norwegen
- GND: 119217139
- Year of Birth: 1768
- Year of Death: 1839
- Dynasty: Oldenburg (Dänemark)
- Confession: Lutherisch
Bride
- Name: Marie Sophie Frederike von Hessen-Kassel
- GND: 1089512023
- Year of Birth: 1767
- Year of Death: 1852
- Dynasty: Hessen-Kassel
- Confession: Reformiert
Actors of the Groom
- Name: Christian VII. von Dänemark und Norwegen
- GND: 118930915
- Dynasty: Oldenburg (Dänemark)
- Relationship: Vater
Actors of the Bride
- Name: Wilhelm I., Kurfürst von Hessen-Kassel
- GND: 118807323
- Dynasty: Hessen-Kassel
- Relationship: Onkel
Vertragsinhalt
Präambel: Vertrag zur Stärkung des dänischen „Stammes“ und zur Festigung der Blutsverwandtschaft; Zustimmung der Eltern der Braut zur Ehe
1 – Gegenseitige Eheversprechen der Akteure; Ehe nach „christlichem Gebrauch“
2 – Mitgift von 30.000 Gulden, Bezahlung geregelt; Aussteuer in Höhe von 10000 Gulden
3 – Morgengabe von 10.000 Reichstaler dänischer Währung und einem Kleinod; Anlage geregelt
4 – Mit den Zinserträgen aus der Morgengabe zusammen werden der Braut jährlich 6.000 Reichstaler dänischer Währung als Handgeld zur Verfügung gestellt
5 – Wittum geregelt; als Witwensitz soll Schloss Plön dienen; Leibgedinge in Höhe von 36.000 Reichstalern jährlich inkl. der Morgengabe
6 – Bei Tod des Bräutigams bleiben eventuelle Erben bis zu ihrer Volljährigkeit bei der Mutter, wenn diese Witwe bleibt; Erziehung nach väterlicher Verordnung; zusätzlicher jährlicher Unterhalt pro Kind
7 – Verlässt die Witwe Dänemark, wird ihr Leibgedinge auf 10000 Reichstaler beschränkt, das Schloss Plön wird zurückgegeben und Dänemark behält sich das Recht vor, die Erben am dänischen Hof zu erziehen
8 – Ausstattung des Witwensitzes geregelt; Wiederverheiratung der Witwe geregelt: Leibgedinge wird eingestellt, Mitgift und Aussteuer zurückgegeben und wegen der Widerlage 8.000 Gulden jährlich an die Witwe gezahlt
9 – Regelungen bezüglich Schulden in der Ehe
10 – Bei Tod der Braut vor dem Bräutigam fällt das Heiratsgut an gemeinsame Erben; gibt es diese nicht, behält der Gatte lebenslang Nutzungsrecht und fällt dann an die Familie der Braut zurück; Regelungen bezüglich der Rückgabe
11 – Stirbt einer der beiden Ehepartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der monetären Leistungen, sollen sie dennoch vollzogen werden; stirbt einer der beiden Ehepartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig; Unterzeichnung und Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren
Erbrechtliche Regelungen
10 – Bei Tod der Braut vor dem Bräutigam fällt das Heiratsgut an gemeinsame Erben; gibt es diese nicht, behält der Gatte lebenslang Nutzungsrecht und fällt dann an die Familie der Braut zurück; Regelungen bezüglich der Rückgabe
Nachweise
- Archivexemplar: Rigsarkivet, 202, Kongehuset Frederik 6., Dronning Marie Sophie Frederikke, Nr. 47
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 302. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/302.html.
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