Marriage contract no. 336: Polen - Österreich
- Date of contract conclusion: 23. Juni 1553
- Place of contract conclusion: Wien
Groom
- Name: Sigismund II., König von Polen
- GND: 118614193
- Year of Birth: 1520
- Year of Death: 1572
- Dynasty: Jagiellonen
- Confession: Katholisch
Bride
- Name: Katharina von Österreich
- GND: 13707963X
- Year of Birth: 1533
- Year of Death: 1572
- Dynasty: Habsburg (Österreich)
- Confession: Katholisch
Actors of the Groom
- Name: Sigismund II.
- GND: 118614193
- Dynasty: Jagiellonen
- Relationship: Selbst
Actors of the Bride
- Name: Ferdinand I., Kaiser
- GND: 118532502
- Dynasty: Habsburg (Österreich)
- Relationship: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratsparteien; Nennung der polnischen bevollmächtigten Beamten; Gründe zur Ehe; Zustimmung der beiden Parteien zur Ehe; päpstlicher Dispens durch Papst Julius III. erwähnt
Artikel 1: Mitgift geregelt: Die Familie der Braut leistet 100.000 Gulden an den Bräutigam
Artikel 2: Widerlage geregelt: In Höhe von 100.000 Gulden
Artikel 3: Wittum geregelt: Anlage der 200.000 Gulden in den Ländereien, die traditionell der Witwenversorgung der Königin von Polen zugewiesen werden; Huldigungen geregelt
Artikel 4: Morgengabe geregelt
Artikel 5: Todesfälle: Stirbt der Braut vor dem Bräutigam, bleiben sowohl Mitgift als auch Widerlage in Polen, die Mitgift wird nicht erstattet
Artikel 6: Stirbt der Bräutigam vor der Braut, darf die Braut ihr Leben lang, unabhängig davon, ob sie Witwe bleibt, weiter über ihr Wittum verfügen; die Widerlage fällt nach ihrem Tod an Polen; über Morgengabe und Mitgift darf sie testamentarisch verfügen; fehlt ein Testament in Bezug auf die Mitgift und Morgengabe, fällt beides an Österreich; Rückzahlung der Mitgift geregelt
Artikel 7: Die Braut hat alle Rechte und Freiheiten, die ihr als Königin von Polen zustehen, soweit der Vertragsinhalt dabei nicht beschnitten wird
Artikel 8: Regelungen zur Vererbung von in der Ehe gewonnenen Eigentums der Braut
Artikel 9: Erbverzicht der Braut
Artikel 10: Regelungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Vertrags: Andere vorige Verträge, die diesen Vertrag behindern, werden widerrufen; Vertragsstrafe von 100.000 Gulden festgelegt
Artikel 11: Nichtigkeit des Vertrags, falls einer der Heiratspartner vor der Ehe verstirbt
Artikel 12: Der Bräutigam muss Österreich ein unterschriebenes Vertragsexemplar zukommen lassen; Datum und Ort
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 9: Erbverzicht der Braut
Externe Instanzen beteiligt
Präambel: Päpstlicher Dispens durch Papst Julius III. erwähnt
Nachweise
- Archivexemplar: AT-OeStA/FHKA SUS RA 167.1.7
- Vertragssprache Archivexemplar: Latein
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 336. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/336.html.
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