Marriage contract no. 337: Brandenburg - Braunschweig-Calenberg
- Date of contract conclusion: 26. September 1684
- Place of contract conclusion: Cölln an der Spree
Groom
- Name: Friedrich I., König in Preußen
- GND: 118535730
- Year of Birth: 1657
- Year of Death: 1713
- Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
- Confession: reformiert
Bride
- Name: Sophie Charlotte, Herzogin von Braunschweig und Lüneburg
- GND: 118751530
- Year of Birth: 1668
- Year of Death: 1705
- Dynasty: Wettin
- Confession: reformiert (konvertiert vor der Hochzeit zum Reformiertentum)
Actors of the Groom
- Name: Friedrich Wilhelm, Kurfürst von Brandenburg
- GND: 11853596X
- Dynasty: Hohenzollern (Brandeburg)
- Relationship: Vater
Actors of the Bride
- Name: Ernst August, Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 101052677
- Dynasty: Wettin
- Relationship: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure, Ehe zum Zweck der Befestigung der Allianz; beiderseitiger Konsens bekundet
1 – Mitgift in Höhe von 24000 Talern geregelt; Ausstattung der Braut geregelt
2 – Erbverzicht der Braut geregelt: gemäß den Hausverträgen
3 – Morgengabe geregelt: jährliche Rente von 500 Rthlr.; die jährliche Zahlung kann durch eine einmalige Zahlung von 8000 Rthlr. ersetzt werden; Vererbbarkeit dieser 8000 Rthlr. geregelt
4 – Handgeld in Höhe von 2000 Rthlr. jährlich
5 – Zusammensetzung des Hofes der Braut geregelt; Unterhalt, Bestellung, Gerichtsbarkeit geregelt
6 – Widerlage in Höhe der Mitgift, 10000 Rthlr. als Leibgedinge; Wittum geregelt: im Herzogtum Cleve angelegt, Verwendungszwecke, Rechte, Jurisdiktion, Ersatz, Überschuss, Witwensitz in Dinslaken und „Hülßen“, Einzug ins Wittum; Huldigungen, Freiheiten der Untertanen, Versorgung mit Wild, Inventar, Verpfändungsverbot geregelt
7 – Todesfälle; die Gattin stirbt vor dem Gatten ohne gemeinsame Erben: Rückfall der in die Ehe gebrachten Gegenstände und Zahlungen; Pfand geregelt; Falls gemeinsame Erben vorhanden sind, erbt das Haus Brandenburg Heiratsgut und Widerlage
8 – der Gatte stirbt vor der Gattin: Wittum garantiert, Unterhalt der Kinder, Wiederverheiratung der Braut geregelt; sind keine Kinder vorhanden, fallen Widerlage und Mitgift wieder zurück
9 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach Vollzug der Ehe, aber vor Erbringung der Leistungen, müssen diese dennoch vollzogen werden
10 – Stirbt einer der beiden Ehepartner vor Vollzug der Ehe, ist der Vertrag nichtig
11 – einander per Testament, Codicil oder donationes mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt, solange die Hausverträge nicht gebrochen werden
12 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort, Datum, Unterschriften, Siegel
Erbrechtliche Regelungen
2 – Erbverzicht der Braut geregelt: gemäß den Hausverträgen
3 – Morgengabe geregelt: jährliche Rente von 500 Rthlr.; die jährliche Zahlung kann durch eine einmalige Zahlung von 8000 Rthlr. ersetzt werden; Vererbbarkeit dieser 8000 Rthlr. geregelt
7 – Todesfälle; die Gattin stirbt vor dem Gatten ohne gemeinsame Erben: Rückfall der in die Ehe gebrachten Gegenstände und Zahlungen; Pfand geregelt; Falls gemeinsame Erben vorhanden sind, erbt das Haus Brandenburg Heiratsgut und Widerlage
8 – der Gatte stirbt vor der Gattin: Wittum garantiert, Unterhalt der Kinder, Wiederverheiratung der Braut geregelt; sind keine Kinder vorhanden, fallen Widerlage und Mitgift wieder zurück
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
12 – Unterschriften, Siegel
Nachweise
- Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 29/3
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 337. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/337.html.
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