Ehevertrag Nr. 20: Braunschweig-Lüneburg-Harburg - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 1620-09-20
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Otto III. Herzog von Braunschweig-Lüneburg-Harburg
- GND: 121425886
- Geburtsjahr: 1572
- Sterbejahr: 1641
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Lutherisch
Braut
- Name: Hedwig von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- GND: 1580
- Geburtsjahr: 1580
- Sterbejahr: 1657
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Otto III. Herzog von Braunschweig-Lüneburg-Harburg
- GND: 121425886
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Friedrich Ulrich Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 102017433
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Neffe
Vertragsinhalt
Artikel 1: Ehe beschlossen, Rat des Herrn Philipp Sigismund (Bischof von Verden und Osnabrück, Bruder der Braut) und Wilhelm August und Johann (Brüder des Bräutigams) erwähnt
Artikel 2: Augsburgische Konfession erwähnt, Amt erwähnt
Artikel 3: Beilager geregelt, Ausrichtung durch Herzog Friedrich Ulrich geregelt
Artikel 4: Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden und 21 Silbergroschen, Zahlungsfristen geregelt: 1.5 Jahr nach dem Beilager, Quittung notwendig, Anlage der Mitgift auf Mörsburg geregelt
Artikel 5: Erbverzicht der Braut auf alles väterliche und mütterliche Erbe geregelt, die Braut erhält einen Erbteil, wenn alle männlichen Leibeserben des Hauses vor ihr versterben; Besiegelung des Bräutigams geregelt, Verzichtbrief geregelt
Artikel 6: Die Widerlage beträgt 20.000 Gulden
Artikel 7: Die Morgengabe beträgt jährlich 300 Taler und 24 Silbergroschen, Zahlungsregelungen erwähnt
Artikel 8: Haus und Amt Mörsburg, etc. als Witwengut mit allen Zugehörungen, Nutzungsrechten, oberen und niederen Gerichten, Holzrechten, Mühlenrechte, Fischereirechte, etc. geregelt; Erbhuldigung erwähnt; Vergabe von Ritterlehen und ? ausgenommen; Leibgedingesitz erwähnt; Nutzungs- und Gebrauchsrechte geregelt; benötigtes Wildbret zugesprochen?; Regelungen bezüglich der Untertanen der Witwengüter; Finanzierung geregelt?; Bußen, Strafen, etc. der Untertanen wider die Billigkeit untersagt; Regelungen bezüglich der Einstellung neuer Amtleute
Artikel 9: Wenn die Witwengüter verwiesen oder verwüstet werden oder die festgeschriebene jährliche Summe nicht einbringen: Ersatz des fürstlichen Sitzes geregelt; Versorgung der Braut auch durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams auf anderen Wegen geregelt
Artikel 10: Wenn die Witwengüter während der Witwenzeit beschädigt, entfremdet oder verändert werden: Die Erben des Bräutigams sollen der Braut das Holz und andere Materialien zur Verfügung stellen, wenn das Leibgedinge diese nicht einbringen kann; gebührliche Hilfe geregelt
Artikel 11: Schutz der Braut, des Leibgedinges und der Morgengabe während der Witwenzeit durch die Brüder und Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 12: Besichtigung der Witwengüter durch die Räte des Herzogs Friedrich Ulrich von Braunschweig-Wolfenbüttel geregelt; bei Mängeln der Witwengütern: Verbesserung durch den Bräutigam, die Brüder des Bräutigams oder die Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 13: Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben aus der Ehe verstirbt: Der Bräutigam erhält die Aussteuer; der Neffe der Braut erhält eine Inventarliste über die Aussteuer, Geschenke und Besitz der Braut, die bei der Heimführung übergeben werden soll; Rückfall der Aussteuer nach dem Tod des Bräutigams geregelt, Rückzahlung von 10.000 Gulden an den Neffen der Braut oder dessen Erben geregelt, Zahlungsregelungen festgelegt; wenn keine Erben des Neffen der Braut vorhanden sind: Vererbung von 10.000 Gulden an die nächsten Erben der Braut geregelt, die anderen 10.000 Gulden fallen an die Brüder des Bräutigams, nach dem Tod der Brüder des Bräutigams: Rückfall der 10.000 Gulden geregelt; bis die Summen zurückgezahlt und die Aussteuer zurückgegeben wurde: der Neffe der Braut oder dessen Erben erhalten das Nutzungsrecht am Leibgedinge
Artikel 14: Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift, die Widerlage und die Morgengabe entweder auf dem Haus Harburg, das als Witwengut von der Witwe Herzog Christophs bewohnt wurde, oder auf ihrem Leibgedinge Schloss Mörsburg; Antritt des Wittums geregelt; Leibgedingebrief erwähnt; lebenslanges Nutzungsrecht der Braut geregelt; Erhalt von Aussteuer, Geschenken und eigenem Besitz der Braut auf den Witwengütern geregelt
Artikel 15: Die Witwengüter dürfen durch die Braut nicht mit Schulden belastet werden
Artikel 16: Abtretung des Leibgedinges durch gebührliche Abfindung geregelt
Artikel 17: Alle Gegenstände, die beim Bezug der Witwengüter dort vorgefunden wurden, müssen dort verbleiben, auch bei Abtretung des Leibgedinges oder Tod der Braut; Inventarliste erwähnt
Artikel 18: Übergabe der Verschreibung und Bewilligung von Leibgedinge, Wittum und Morgengabe an Herzog Christian von Braunschweig-Lüneburg nach dem vollzogenen Beilager geregelt
Artikel 19: Zweifache Ausfertigung des Vertrages geregelt, Übergabe an die Brüder des Bräutigams und an den Neffen der Braut geregelt
Artikel 20: Zeugen genannt? Unterschriften der Akteure
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 5: Erbverzicht der Braut auf alles väterliche und mütterliche Erbe geregelt, die Braut erhält einen Erbteil, wenn alle männlichen Leibeserben des Hauses vor ihr versterben; Besiegelung des Bräutigams geregelt, Verzichtbrief geregelt
Artikel 13: Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben aus der Ehe verstirbt: Der Bräutigam erhält die Aussteuer; der Neffe der Braut erhält eine Inventarliste über die Aussteuer, Geschenke und Besitz der Braut, die bei der Heimführung übergeben werden soll; Rückfall der Aussteuer nach dem Tod des Bräutigams geregelt, Rückzahlung von 10.000 Gulden an den Neffen der Braut oder dessen Erben geregelt, Zahlungsregelungen festgelegt; wenn keine Erben des Neffen der Braut vorhanden sind: Vererbung von 10.000 Gulden an die nächsten Erben der Braut geregelt, die anderen 10.000 Gulden fallen an die Brüder des Bräutigams, nach dem Tod der Brüder des Bräutigams: Rückfall der 10.000 Gulden geregelt; bis die Summen zurückgezahlt und die Aussteuer zurückgegeben wurde: der Neffe der Braut oder dessen Erben erhalten das Nutzungsrecht am Leibgedinge
Artikel 14: Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift, die Widerlage und die Morgengabe entweder auf dem Haus Harburg, das als Witwengut von der Witwe Herzog Christophs bewohnt wurde, oder auf ihrem Leibgedinge Schloss Mörsburg; Antritt des Wittums geregelt; Leibgedingebrief erwähnt; lebenslanges Nutzungsrecht der Braut geregelt; Erhalt von Aussteuer, Geschenken und eigenem Besitz der Braut auf den Witwengütern geregelt
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 1: Ehe beschlossen, Rat des Herrn Philipp Sigismund (Bischof von Verden und Osnabrück, Bruder der Braut) und Wilhelm August und Johann (Brüder des Bräutigams) erwähnt
Artikel 18: Übergabe der Verschreibung und Bewilligung von Leibgedinge, Wittum und Morgengabe an Herzog Christian von Braunschweig-Lüneburg nach dem vollzogenen Beilager geregelt
Artikel 19: Zweifache Ausfertigung des Vertrages geregelt, Übergabe an die Brüder des Bräutigams und an den Neffen der Braut geregelt
Artikel 20: Zeugen genannt?
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt Unterer Teil des Vertrages durch Faltung und angehängte Siegel nicht lesbar
Nachweise
- Archivexemplar: Hannover HStA NLA Ha Celle Or. 1 Nr. 142 (1620 IX 20) Celle Or. 1 Nr. 142
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 20. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/20.html.
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