Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
  • Regelungen über Thronfolge
  • Konfessionelle Regelungen
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Kommentar Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten im Original
  • Literatur Gönner, Eberhard, „Friedrich“ in: Neue Deutsche Biographie 5 (1961), S. 594 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118018116.html#ndbcontent [16.07.2025].
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Ehevertrag Nr. 386: Württemberg - Braunschweig-Lüneburg

  • Datum der Vertragsschließung: 1653-06-06
  • Ort der Vertragsschließung: Wolfenbüttel

Bräutigam

  • Name: Friedrich von Württemberg-Neuenstadt
  • GND: 118018116
  • Geburtsjahr: 1615
  • Sterbejahr: 1682
  • Dynastie: Württemberg
  • Konfession: Evangelisch

Braut

  • Name: Clara Augusta von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 120040115
  • Geburtsjahr: 1632
  • Sterbejahr: 1700
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession:

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich von Württemberg-Neuenstadt
  • GND: 118018116
  • Dynastie: Württemberg
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: August von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 118505076
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel (fol. 1r): Öffentliche Bekundung der Ehe, Ratschläge zur Ehe erwähnt Artikel 1 (fol. 1r-1v): Ehe beschlossen, Datum Gelübde Artikel 2 (fol. 1v): Mitgift (20.000 Gulden/17.500 Reichtaler), Zahlungsregelungen Artikel 3 (fol. 1v): Aussteuer Artikel 4 (fol. 1v-2r): Erbverzicht der Braut, Erbfall bei Aussterben der männlichen Linie der Braut, Einverständnis des Bräutigams; weitere Regelungen für mögliches Erbe Artikel 5 (fol. 2r-2v): Morgengabe (4.000 Gulden, jährliche Verzinsung daraus: 200 Gulden), Versicherung in Witumsverschreibung; Nutzung der Morgengabe; Regelungen für den Fall der Widerverheiratung der Braut nach dem Tod des Bräutigams Artikel 6 (fol. 2v): Weitere Regelungen zur Morgengabe (Wiederverheiratung im Witwenfall, mit und ohne Erben, Vererbung) Artikel 7 (fol. 2v): Widerlage (20.000 Gulden/17.500 Reichtaler), Witwensitz; jährliches Einkommen (2.000 Gulden oder 1.750 Reichstaler Zulage 250 Reichstaler) Artikel 8 (fol. 2v-3r): Einkommen (Verweisung, Versicherung); Witwengüter, Nutzungsrechte etc., Jurisdiktion, Erhalt der Witwenrente (Zahlungsregelungen) Artikel 9 (fol. 3r-3v): Bestellung der Kirchenämter auf den Witwengüter Artikel 10 (fol. 3v): Regelungen zu Frondiensten, Regelungen zu Überschüssen, Hofhaltung; Lebensmittelversorgung Artikel 11 (fol. 3v-4r): Lob und Schwur der Bediensteten, Amtleute etc. auf den Witwengütern, Gehorsam Artikel 12 (fol. 4r): Die Braut behält ihre Konfession bei Artikel 13 (fol. 4r): Schutz der Braut und des Wittums etc.; Regelungen zur Öffnung des Wittums Artikel 14 (fol. 4r): Öffnung und Vergabe des Wittums durch die Braut ohne Einverständnis der Erben/Nachkommen des Bräutigams ausgeschlossen Artikel 15 (fol. 4r): Beschwerungen des Wittums ausgeschlossen Artikel 16 (fol. 4r-4v): Besichtigung der Witwengüter; wenn die angegeben Summen nicht erzielt werden: Erstattung; Verbesserung des Witwensitzes falls notwendig Artikel 17 (fol. 4v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft über unmündige Nachkommen, Ortswahl der Braut, Nutzung des Wittums; wenn keine Leibeserben vorhanden sind: Bezug der Witwengüter, Nutzung des Wittums Artikel 18 (fol. 5r): Wittumsunterhalt für 1 Jahr, Regelungen zu Zahlungen und Einbehaltungen; Regelungen zu Überschüssen; Hausrat, Erhalt von Aussteuer und weiterem Besitz Artikel 19 (fol. 5r): Erstattung von fehlendem Hausrat Artikel 20 (fol. 5r-5v): Bauliche Instandhaltung des Witwensitzes; bei Zerstörung des Witwensitzes: Ersatz Artikel 21 (fol. 5v-6r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums möglich, Regelungen zur Ablösung; Abtretung; Erhalt der Aussteuer Artikel 22 (fol. 6r-6v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und aus beiden Ehen Nachkommen vorhanden sind: Vererbung des Erbguts der Braut auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, die Morgengabe und die Geschenke des ersten Bräutigams fallen ausschließlich an die Nachkommen aus erster Ehe Artikel 23 (fol. 6v-7r): Wenn gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Erbschaft für die männlichen Nachkommen, Unterhalt, Aussteuer und Mitgift für die weiblichen Nachkommen; wenn nur weibliche und keine männlichen Nachkommen vorhanden sind: Erbregelungen für die nächsten Erben des Bräutigams/den aktuellen Regenten, Unterhalt etc. für die weiblichen Nachkommen, Abzüge für Einkommen etc. der Braut ausgeschlossen Artikel 24 (fol. 7r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Bezug und Besitz des Wittums; wenn die Braut verstirbt: Rückfall der Mitgift, Rückzahlungsregelungen; Rückfall von Widerlage und Morgengabe (sofern die Morgengabe nicht anderweitig vererbt wurde) Artikel 25 (fol. 7r): Vererbungsregelungen für Aussteuer, Geschenke und Morgengabe Artikel 26 (fol. 7v): Regelungen zum Hausrat Artikel 27 (fol. 7v-8r): Rückzahlungsregelungen für die Mitgift etc. Artikel 28 (fol. 8r): Regelungen zum Inventar der Wittumskellerei, Vererbung nach Testament Artikel 29 (fol. 8r-8v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift; lebenslange Nutzung der Aussteuer und des weiteren Besitzes durch den Bräutigam; nach dem Tod des Bräutigams: sofern nicht anders vererbt, fällt eine Hälfte zurück an den Brautvater/dessen Erben, die andere Hälfte verbleibt erblich bei der Seite des Bräutigams Artikel 30 (fol. 8v): Schuldenbegleichung Artikel 31 (fol. 8v): Wenn die Braut/der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig; wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig Artikel 32 (fol. 9r): Freie Vererbungsmöglichkeiten per Testament durch Braut/Bräutigam vorbehalten, Gültigkeit der weiteren Erbregelungen aus dem Ehepakt; Erbregelungen für die Vererbung per Testament Artikel 33 (fol. 9r): Regelungen für noch nicht im Ehevertrag festgehaltene Aspekte Abschluss (fol. 9r-9v): Einhaltung des Vertrages vesprochen; vierfache Vertragsausfertigung; Ort, Datum, Unterschriften

Regelungen über Thronfolge

Artikel 23 (fol. 6v-7r): Wenn gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Erbschaft für die männlichen Nachkommen, Unterhalt, Aussteuer und Mitgift für die weiblichen Nachkommen; wenn nur weibliche und keine männlichen Nachkommen vorhanden sind: Erbregelungen für die nächsten Erben des Bräutigams/den aktuellen Regenten, Unterhalt etc. für die weiblichen Nachkommen, Abzüge für Einkommen etc. der Braut ausgeschlossen

Konfessionelle Regelungen

Artikel 12 (fol. 4r): Die Braut behält ihre Konfession bei

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 4 (fol. 1v-2r): Erbverzicht der Braut, Erbfall bei Aussterben der männlichen Linie der Braut, Einverständnis des Bräutigams; weitere Regelungen für mögliches Erbe Artikel 6 (fol. 2v): Weitere Regelungen zur Morgengabe (Wiederverheiratung im Witwenfall, mit und ohne Erben, Vererbung) Artikel 22 (fol. 6r-6v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und aus beiden Ehen Nachkommen vorhanden sind: Vererbung des Erbguts der Braut auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, die Morgengabe und die Geschenke des ersten Bräutigams fallen ausschließlich an die Nachkommen aus erster Ehe Artikel 23 (fol. 6v-7r): Wenn gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Erbschaft für die männlichen Nachkommen, Unterhalt, Aussteuer und Mitgift für die weiblichen Nachkommen; wenn nur weibliche und keine männlichen Nachkommen vorhanden sind: Erbregelungen für die nächsten Erben des Bräutigams/den aktuellen Regenten, Unterhalt etc. für die weiblichen Nachkommen, Abzüge für Einkommen etc. der Braut ausgeschlossen Artikel 24 (fol. 7r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Bezug und Besitz des Wittums; wenn die Braut verstirbt: Rückfall der Mitgift, Rückzahlungsregelungen; Rückfall von Widerlage und Morgengabe (sofern die Morgengabe nicht anderweitig vererbt wurde) Artikel 25 (fol. 7r): Vererbungsregelungen für Aussteuer, Geschenke und Morgengabe Artikel 28 (fol. 8r): Regelungen zum Inventar der Wittumskellerei, Vererbung nach Testament Artikel 29 (fol. 8r-8v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall der Mitgift; lebenslange Nutzung der Aussteuer und des weiteren Besitzes durch den Bräutigam; nach dem Tod des Bräutigams: sofern nicht anders vererbt, fällt eine Hälfte zurück an den Brautvater/dessen Erben, die andere Hälfte verbleibt erblich bei der Seite des Bräutigams Artikel 32 (fol. 9r): Freie Vererbungsmöglichkeiten per Testament durch Braut/Bräutigam vorbehalten, Gültigkeit der weiteren Erbregelungen aus dem Ehepakt; Erbregelungen für die Vererbung per Testament

Kommentar Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten im Original

Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Literatur Gönner, Eberhard, „Friedrich“ in: Neue Deutsche Biographie 5 (1961), S. 594 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118018116.html#ndbcontent [16.07.2025].

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA Wf 3 Urk 5 Nr. 6 (1653 VI 6)

  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 386. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/386.html.

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