Ehevertrag Nr. 388: Schleswig-Holstein-Plön - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 1673-03-24
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Plön
- GND: 122803574
- Geburtsjahr: 1634
- Sterbejahr: 1704
- Dynastie: Oldenburg
- Konfession:
Braut
- Name: Dorothea von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- GND: 122803566
- Geburtsjahr: 1653
- Sterbejahr: 1722
- Dynastie: Welfen
- Konfession:
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Plön
- GND: 122803574
- Dynastie: Oldenburg
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: Rudolf Augustus von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 116678909
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt Artikel 1 (fol. 1r): Ehe beschlossen, Konsens der Muttr des Bräutigams
Artikel 2 (fol. 1r-1v): Mitgift (20.000 Gulden/17.500 Reichstaler), Zahlungsregelungen, Aussteuer Artikel 3 (fol. 1v): Erbverzicht der Braut, Einverständnis des Bräutigams, der Erbfall tritt erst bei Aussterben der männlichen Linie der Braut ein; weitere Erbmöglichkeiten durch Testament Artikel 4 (fol. 1v-2r): Widerlage (17.500 Reichstaler); Anlegung, Witwengüter (Dörfer etc.; Nutzungsrechte), 4.000 Reichstaler (jährliches Einkommen, Verzinsung aus Widerlage und Mitgift, Nutzungsrechte); Antritt des Wittums (Huldigung etc. der Untertanen und Bediensteten auf den Witwengütern); Bezug und Nutzung der Witwengüter Artikel 5 (fol. 2r-2v): Wenn die genannte Summe nicht erzielt werden kann: Ersatz Artikel 6 (fol. 2v): Regelungen zu eventuellen Überschüssen; Bestellung/Entlassung von Bediensteten Artikel 7 (fol. 2v): Regelungen zu Priesterämtern und Pfarrern Artikel 8 (fol. 2v): Baulicher Zustand der Witwengüter (Reparatur, bei Zerstörung: Ersatz) Artikel 9 (fol. 2v-3r): Besichtigung der Witwengüter Artikel 10 (fol. 3r): Schutz der Braut und des Leibgedings Artikel 11 (fol 3r): Beschwerung des Leibgedings mit Schulden ausgeschlossen, Schuldenfreiheit Artikel 12 (fol. 3r): Vorbehalte hinsichtlich der Witwengüter für die Erben und Nachkommen des Bräutigams Artikel 13 (fol. 3r-3v): Bezug der Witwengüter, Erhalt der Aussteuer und des weiteren Besitzes etc., Mobilien, Vorräte Mängelerstattung Artikel 14 (fol. 3v): Verpfändung, Vergabe, Öffnung des Wittums etc. ohne Einverständnis der Erben und Nachfolger des Bräutigams ausgeschlossen; unübliche Beschwerungen etc. der Untertanen ausgeschlossen, Beibehaltung der Freiheiten etc. Artikel 15 (fol. 3v): Bau- und Brennholz Artikel 16 (fol. 3v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall, Zahlungsregelungen für den Rückfall Artikel 17 (fol. 3v-4r): Inventarium (Aussteuer, weiterer Besitz der Braut), wenn keine Disposition vorhanden ist: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall; Vererbungsmöglichkeit per Testament, Regelungen zum Hausrat und Vorräten Artikel 18 (fol. 4r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft, Unterhalt, Ortswahl der Braut; wenn keine Leibeserben vorhanden sind: Bezug der Witwengüter, Nutzung Artikel 19 (fol. 4r-4v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Erstattung der Mitgift und Widerlage, lebenslange Zahlung der Verzinsung, Abtretung des Wittums Artikel 20 (fol. 4v): Wenn aus der zweiten Ehe der Braut auch Nachkommen vorhanden sind: Die Mitgift und der weitere Besitz der Braut fallen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, wenn aus der zweiten Ehe keine Nachkommen vorhanden sind: alleinige Vererbung an die Nachkommen aus erster Ehe; die Widerlage fällt an die Erben und Nachfolger des Bräutigams, Cassierung der Verzinsung Artikel 21 (fol. 4v): Nachlass für die männlichen Leibeserben, väterliche Disposition vorbehalten; Unterhalt für die Töchter, Aussteuer, Mitgift Artikel 22 (fol. 4v): Wenn nur weibliche Nachkommen vorhanden sind: Die Herrschaft fällt an die nächsten Erben, Allodium; Unterhalt der Töchter, Aussteuer, Mitgift Artikel 23 (fol. 4v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und die Braut nicht erneut heiratet: Lebenslange Nutzung des Wittums, Schutz, nach dem Tod der Witwe: Rückfall; Vererbungsmöglichkeiten per Testament durch die Braut Artikel 24 (fol. 5r): Wiederausstattung mit Hausrat und Vorrat auf den Witwengütern nach dem Tod der Witwe Artikel 25 (fol. 5r): Rückzahlungsregelungen für den Rückfall der Mitgift etc. (wenn keine anderweitigen Testamente etc. vorhanden sind) Artikel 26 (fol. 5r): Schuldenbegleichung Artikel 27 (fol. 5r): Morgengabe (300 Reichstaler jährlich) Artikel 28 (fol. 5r): Wenn die Braut/der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig; wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig Artikel 29 (fol. 5r): Weitere Erbmöglichkeiten per Testament durch Braut/Bräutigam (kein Zuwiderlaufen zu den anderen festgehaltenen Erbregelungen) Artikel 30 (fol. 5r): Wittumsverbesserungen möglich Artikel 31 (fol. 5v): Regelungen zu noch nicht im Ehevertrag festgehaltenen Klauseln Artikel 32 (fol. 5v): Einhaltung des Vertrages versprochen, zweifache Vertragsausfertigung, Unterschriften der Brüder des Bräutigams, Datum, Unterschriften
Regelungen über Thronfolge Artikel 21 (fol. 4v): Nachlass für die männlichen Leibeserben, väterliche Disposition vorbehalten; Unterhalt für die Töchter, Aussteuer, Mitgift
Artikel 22 (fol. 4v): Wenn nur weibliche Nachkommen vorhanden sind: Die Herrschaft fällt an die nächsten Erben, Allodium; Unterhalt der Töchter, Aussteuer, Mitgift
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen Artikel 3 (fol. 1v): Erbverzicht der Braut, Einverständnis des Bräutigams, der Erbfall tritt erst bei Aussterben der männlichen Linie der Braut ein; weitere Erbmöglichkeiten durch Testament
Artikel 16 (fol. 3v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall, Zahlungsregelungen für den Rückfall Artikel 17 (fol. 3v-4r): Inventarium (Aussteuer, weiterer Besitz der Braut), wenn keine Disposition vorhanden ist: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall; Vererbungsmöglichkeit per Testament, Regelungen zum Hausrat und Vorräten Artikel 20 (fol. 4v): Wenn aus der zweiten Ehe der Braut auch Nachkommen vorhanden sind: Die Mitgift und der weitere Besitz der Braut fallen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, wenn aus der zweiten Ehe keine Nachkommen vorhanden sind: alleinige Vererbung an die Nachkommen aus erster Ehe; die Widerlage fällt an die Erben und Nachfolger des Bräutigams, Cassierung der Verzinsung Artikel 21 (fol. 4v): Nachlass für die männlichen Leibeserben, väterliche Disposition vorbehalten; Unterhalt für die Töchter, Aussteuer, Mitgift Artikel 22 (fol. 4v): Wenn nur weibliche Nachkommen vorhanden sind: Die Herrschaft fällt an die nächsten Erben, Allodium; Unterhalt der Töchter, Aussteuer, Mitgift Artikel 23 (fol. 4v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und die Braut nicht erneut heiratet: Lebenslange Nutzung des Wittums, Schutz, nach dem Tod der Witwe: Rückfall; Vererbungsmöglichkeiten per Testament durch die Braut Artikel 25 (fol. 5r): Rückzahlungsregelungen für den Rückfall der Mitgift etc. (wenn keine anderweitigen Testamente etc. vorhanden sind) Artikel 29 (fol. 5r): Weitere Erbmöglichkeiten per Testament durch Braut/Bräutigam (kein Zuwiderlaufen zu den anderen festgehaltenen Erbregelungen)
Ständische Instanzen beteiligt
Externe Instanzen beteiligt Artikel 32 (fol. 5v): Einhaltung des Vertrages versprochen, zweifache Vertragsausfertigung, Unterschriften der Brüder des Bräutigams, Datum, Unterschriften
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Kommentar Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten im Original
Keine Unterteilung in Artikel im Original
Literatur Sommeregger, „Johann Adolf“ in: Allgemeine Deutsche Biographie 50 (1905), S. 684-686 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd122803574.html#adbcontent [07.08.2025].
Nachweise
- Archivexemplar: Wolfenb. NLA 3 Urk 5 Nr. 15 (1673 III 24)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 388. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/388.html.
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