Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
  • Regelungen über Thronfolge
  • Erbrechtliche Regelungen
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  • Kommentar Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten im Original
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Ehevertrag Nr. 388: Schleswig-Holstein-Plön - Braunschweig-Wolfenbüttel

  • Datum der Vertragsschließung: 24. März 1673
  • Ort der Vertragsschließung: s. l.

Bräutigam

  • Name: Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Plön
  • GND: 122803574
  • Geburtsjahr: 1634
  • Sterbejahr: 1704
  • Dynastie: Oldenburg
  • Konfession:

Braut

  • Name: Dorothea von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
  • GND: 122803566
  • Geburtsjahr: 1653
  • Sterbejahr: 1722
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession:

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Plön
  • GND: 122803574
  • Dynastie: Oldenburg
  • Verhältnis: /
  • Name: Dorothea Augusta von Schleswig-Holstein-Gottorf
  • GND:
  • Dynastie: Holstein-Gottorf
  • Verhältnis: Mutter

Akteure der Braut

  • Name: Rudolf Augustus von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 116678909
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Christine Elisabeth von Barby
  • GND:
  • Dynastie: Barby
  • Verhältnis: Mutter

Vertragsinhalt

Artikel 1 (fol. 1r): Ehe beschlossen, Konsens der Muttr des Bräutigams

Artikel 2 (fol. 1r-1v): Mitgift (20.000 Gulden/17.500 Reichstaler), Zahlungsregelungen, Aussteuer

Artikel 3 (fol. 1v): Erbverzicht der Braut, Einverständnis des Bräutigams, der Erbfall tritt erst bei Aussterben der männlichen Linie der Braut ein; weitere Erbmöglichkeiten durch Testament

Artikel 4 (fol. 1v-2r): Widerlage (17.500 Reichstaler); Anlegung, Witwengüter (Dörfer etc.; Nutzungsrechte), 4.000 Reichstaler (jährliches Einkommen, Verzinsung aus Widerlage und Mitgift, Nutzungsrechte); Antritt des Wittums (Huldigung etc. der Untertanen und Bediensteten auf den Witwengütern); Bezug und Nutzung der Witwengüter

Artikel 5 (fol. 2r-2v): Wenn die genannte Summe nicht erzielt werden kann: Ersatz

Artikel 6 (fol. 2v): Regelungen zu eventuellen Überschüssen; Bestellung/Entlassung von Bediensteten

Artikel 7 (fol. 2v): Regelungen zu Priesterämtern und Pfarrern

Artikel 8 (fol. 2v): Baulicher Zustand der Witwengüter (Reparatur, bei Zerstörung: Ersatz)

Artikel 9 (fol. 2v-3r): Besichtigung der Witwengüter

Artikel 10 (fol. 3r): Schutz der Braut und des Leibgedings

Artikel 11 (fol 3r): Beschwerung des Leibgedings mit Schulden ausgeschlossen, Schuldenfreiheit

Artikel 12 (fol. 3r): Vorbehalte hinsichtlich der Witwengüter für die Erben und Nachkommen des Bräutigams

Artikel 13 (fol. 3r-3v): Bezug der Witwengüter, Erhalt der Aussteuer und des weiteren Besitzes etc., Mobilien, Vorräte Mängelerstattung

Artikel 14 (fol. 3v): Verpfändung, Vergabe, Öffnung des Wittums etc. ohne Einverständnis der Erben und Nachfolger des Bräutigams ausgeschlossen; unübliche Beschwerungen etc. der Untertanen ausgeschlossen, Beibehaltung der Freiheiten etc.

Artikel 15 (fol. 3v): Bau- und Brennholz

Artikel 16 (fol. 3v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall, Zahlungsregelungen für den Rückfall

Artikel 17 (fol. 3v-4r): Inventarium (Aussteuer, weiterer Besitz der Braut), wenn keine Disposition vorhanden ist: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall; Vererbungsmöglichkeit per Testament, Regelungen zum Hausrat und Vorräten

Artikel 18 (fol. 4r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft, Unterhalt, Ortswahl der Braut; wenn keine Leibeserben vorhanden sind: Bezug der Witwengüter, Nutzung

Artikel 19 (fol. 4r-4v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Erstattung der Mitgift und Widerlage, lebenslange Zahlung der Verzinsung, Abtretung des Wittums

Artikel 20 (fol. 4v): Wenn aus der zweiten Ehe der Braut auch Nachkommen vorhanden sind: Die Mitgift und der weitere Besitz der Braut fallen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, wenn aus der zweiten Ehe keine Nachkommen vorhanden sind: alleinige Vererbung an die Nachkommen aus erster Ehe; die Widerlage fällt an die Erben und Nachfolger des Bräutigams, Cassierung der Verzinsung

Artikel 21 (fol. 4v): Nachlass für die männlichen Leibeserben, väterliche Disposition vorbehalten; Unterhalt für die Töchter, Aussteuer, Mitgift

Artikel 22 (fol. 4v): Wenn nur weibliche Nachkommen vorhanden sind: Die Herrschaft fällt an die nächsten Erben, Allodium; Unterhalt der Töchter, Aussteuer, Mitgift

Artikel 23 (fol. 4v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und die Braut nicht erneut heiratet: Lebenslange Nutzung des Wittums, Schutz, nach dem Tod der Witwe: Rückfall; Vererbungsmöglichkeiten per Testament durch die Braut

Artikel 24 (fol. 5r): Wiederausstattung mit Hausrat und Vorrat auf den Witwengütern nach dem Tod der Witwe

Artikel 25 (fol. 5r): Rückzahlungsregelungen für den Rückfall der Mitgift etc. (wenn keine anderweitigen Testamente etc. vorhanden sind)

Artikel 26 (fol. 5r): Schuldenbegleichung

Artikel 27 (fol. 5r): Morgengabe (300 Reichstaler jährlich)

Artikel 28 (fol. 5r): Wenn die Braut/der Bräutigam nach dem Beilager und vor Zahlung der Mitgift verstirbt: Ehevertrag gültig; wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig

Artikel 29 (fol. 5r): Weitere Erbmöglichkeiten per Testament durch Braut/Bräutigam (kein Zuwiderlaufen zu den anderen festgehaltenen Erbregelungen)

Artikel 30 (fol. 5r): Wittumsverbesserungen möglich

Artikel 31 (fol. 5v): Regelungen zu noch nicht im Ehevertrag festgehaltenen Klauseln

Artikel 32 (fol. 5v): Einhaltung des Vertrages versprochen, zweifache Vertragsausfertigung, Unterschriften der Brüder des Bräutigams, Datum, Unterschriften

Regelungen über Thronfolge

Artikel 21 (fol. 4v): Nachlass für die männlichen Leibeserben, väterliche Disposition vorbehalten; Unterhalt für die Töchter, Aussteuer, Mitgift

Artikel 22 (fol. 4v): Wenn nur weibliche Nachkommen vorhanden sind: Die Herrschaft fällt an die nächsten Erben, Allodium; Unterhalt der Töchter, Aussteuer, Mitgift

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 (fol. 1v): Erbverzicht der Braut, Einverständnis des Bräutigams, der Erbfall tritt erst bei Aussterben der männlichen Linie der Braut ein; weitere Erbmöglichkeiten durch Testament

Artikel 16 (fol. 3v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall, Zahlungsregelungen für den Rückfall

Artikel 17 (fol. 3v-4r): Inventarium (Aussteuer, weiterer Besitz der Braut), wenn keine Disposition vorhanden ist: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht, nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall; Vererbungsmöglichkeit per Testament, Regelungen zum Hausrat und Vorräten

Artikel 20 (fol. 4v): Wenn aus der zweiten Ehe der Braut auch Nachkommen vorhanden sind: Die Mitgift und der weitere Besitz der Braut fallen an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, wenn aus der zweiten Ehe keine Nachkommen vorhanden sind: alleinige Vererbung an die Nachkommen aus erster Ehe; die Widerlage fällt an die Erben und Nachfolger des Bräutigams, Cassierung der Verzinsung

Artikel 21 (fol. 4v): Nachlass für die männlichen Leibeserben, väterliche Disposition vorbehalten; Unterhalt für die Töchter, Aussteuer, Mitgift

Artikel 22 (fol. 4v): Wenn nur weibliche Nachkommen vorhanden sind: Die Herrschaft fällt an die nächsten Erben, Allodium; Unterhalt der Töchter, Aussteuer, Mitgift

Artikel 23 (fol. 4v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und die Braut nicht erneut heiratet: Lebenslange Nutzung des Wittums, Schutz, nach dem Tod der Witwe: Rückfall; Vererbungsmöglichkeiten per Testament durch die Braut

Artikel 25 (fol. 5r): Rückzahlungsregelungen für den Rückfall der Mitgift etc. (wenn keine anderweitigen Testamente etc. vorhanden sind)

Artikel 29 (fol. 5r): Weitere Erbmöglichkeiten per Testament durch Braut/Bräutigam (kein Zuwiderlaufen zu den anderen festgehaltenen Erbregelungen)

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 32 (fol. 5v): Einhaltung des Vertrages versprochen, zweifache Vertragsausfertigung, Unterschriften der Brüder des Bräutigams, Datum, Unterschriften

Kommentar Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten im Original

Keine Unterteilung in Artikel im Original

Literatur

Sommeregger, „Johann Adolf“ in: Allgemeine Deutsche Biographie 50 (1905), S. 684-686 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd122803574.html#adbcontent [07.08.2025].

Nachweise

  • Archivexemplar: Wolfenb. NLA 3 Urk 5 Nr. 15 (1673 III 24)
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 388. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/388.html.

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