Ehevertrag Nr. 389: Sachsen-Gotha - Braunschweig-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 13. Juli 1676
- Ort der Vertragsschließung: Friedenstein
Bräutigam
- Name: Albrecht von Sachsen-Gotha
- GND: 117760846
- Geburtsjahr: 1648
- Sterbejahr: 1699
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Maria Elisabeth von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 121002500
- Geburtsjahr: 1638
- Sterbejahr: 1687
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Albrecht von Sachsen-Gotha
- GND: 117760846
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Rudolf August von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 116678909
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Anrufung Gottes (fol. 1r)
Präambel (fol. 1r-2r): Verwitwung der Braut erwähnt, Konsens der Brautmutter, Ehe beschlossen
Artikel 1 (fol. 2r-2v): Ehe beschlossen, Beilager
Artikel 2 (fol. 2v-3r): Mitgift (17.500 Taler, zusätzlich 2.500 Taler, Zahlungsregelungen, Gebrauch), Aussteuer
Artikel 3 (fol. 3r): Erbverzicht der Braut (wie bei vorheriger Ehe), Einverständnis des Bräutigams
Artikel 4 (fol. 3r-4r): Morgengabe (2.000 Reichstaler, Kleinod oder Geschenk, 100 Reichstaler als Verzinsung über das Wittum, Nutzungsrechte), wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Rückfall, bei anderweitiger Vererbung durch die Braut: Ablösung (2.000 Reichtaler) möglich
Artikel 5 (fol. 4r): Handgeld (jährliche Verweisung von 300 Reichstaler, Zahlungsregelungen, Nutzungsrechte)
Artikel 6 (fol. 4r-5v): Widerlage (20.000 Reichstaler), Einwilligung des Bruders des Bräutigams, Verweisung von Mitgift und Widerlage auf das Amt Saalfeld, Witwengüter Amt Saalfeld (Zugehörungen, Nutzungsrechte), Witwenrente (4.000 Reichstaler jährlich), Regelungen zu eventuellen Überschüssen, wenn die genannte Summe nicht erzielt werden kann: Mängelerstattung, Einwilligung des Bruders des Bräutigams
Artikel 7 (fol. 5v): Vorbehalte (Ritterdienste, Steuern, Erbhuldigung, Öffnung etc.) hinsichtlich der Witwengüter für die Erben und Nachkommen des Bräutigams
Artikel 8 (fol. 5v-6r): Regelungen zur Bestellung von Kirchen- und Schuldienern; Regelungen zu Consistorial-Kirchen- und Landesordnung, Episkopalischen Rechte etc.
Artikel 9 (fol. 6r-6v): Lob, Schwur und Gehorsam der Amtleute auf den Witwengütern bei Antritt des Wittums, die Untertanen behalten ihre Rechte etc. bei, darüber hinausgehende Beschwerungen ausgeschlossen
Artikel 10 (fol. 6v): Schutz der Witwe und des Wittums, Vertretung der Witwe
Artikel 11 (fol. 6v-7r): Beschwerungsfreiheit des Wittums, der Pensionen etc.
Artikel 12 (fol. 7r-7v): Bezug der Witwengüter, Vorräte, bei Mängeln: Ersatz, Regelung für eventuelle Überschüsse
Artikel 13 (fol. 7v-8r): Baulicher Zustand und Instandhaltung der Witwengüter, Hausrat, Kutschen etc., Inventar
Artikel 14 (fol. 8r): Baulicher Zustand der Witwengüter, Reparaturen
Artikel 15 (fol. 8r-8v): Bauholz, Hausrat, Erhalt
Artikel 16 (fol. 8v): Regelungen zu Jagd und Wild
Artikel 17 (fol. 8v-9r): Aufwartung durch den Adel
Artikel 18 (fol. 9r): Vergabe, Öffnung, Verpfändung etc. des Wittums ohne Einverständnis der Erben und Nachfolger des Bräutigams ausgeschlossen
Artikel 19 (fol. 9r-9v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, Aussteuer etc. (Inventarium), nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall; Vererbungsmöglichkeiten per Testament durch die Braut
Artikel 20 (fol. 9v-10r): Spezielle Regelungen zum Silbergeschirr, Erbregelungen
Artikel 21 (fol. 10r-10v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft, Unterhalt, Erziehung; Bezug und Nutzung des Wittums, Erhalt von Hausrat, Aussteuer etc.
Artikel 22 (fol. 10v-11r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Die Braut erhält 20.000 Taler der Mitgift und 20.000 Taler der Widerlage, Abtretung des Wittums; andere Zahlungsmöglichkeiten für die Summe der Widerlage (jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Reichstaler, Versicherung, die Zahlung fällt nach dem Tod der Braut an die gemeinsamen Nachkommen mit dem Bräutigam oder dessen Erben)
Artikel 23 (fol. 11r): Wenn aus der zweiten Ehe der Braut auch Nachkommen vorhanden sind: Die Mitgift und der weitere Besitz der Braut fällt an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe
Artikel 24 (fol. 11r-12r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, keine Nachkommen vorhanden sind und die Braut nicht erneut heiratet: Lebenslange Nutzung des Wittums; nach dem Tod der Braut: Rückfall des Wittums, Rückfall der Mitgift, Vererbungsmöglichkeiten nach Testament der Braut; Rückzahlungsregelungen
Artikel 25 (fol. 12r): Schuldenbegleichung
Artikel 26 (fol. 12r): Wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig
Abschluss (fol. 12v-13r): Einhaltung des Vertrages versprochen, zweifache Vertragsausfertigung; Einwilligung des ältesten Bruders des Bräutigams sowie der weiteren Brüder, schriftlicher Konsens, Ort, Daten
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3 (fol. 3r): Erbverzicht der Braut (wie bei vorheriger Ehe), Einverständnis des Bräutigams
Artikel 4 (fol. 3r-4r): Morgengabe (2.000 Reichstaler, Kleinod oder Geschenk, 100 Reichstaler als Verzinsung über das Wittum, Nutzungsrechte), wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Rückfall, bei anderweitiger Vererbung durch die Braut: Ablösung (2.000 Reichtaler) möglich
Artikel 19 (fol. 9r-9v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, Aussteuer etc. (Inventarium), nach dem Tod des Bräutigams: Rückfall; Vererbungsmöglichkeiten per Testament durch die Braut
Artikel 20 (fol. 9v-10r): Spezielle Regelungen zum Silbergeschirr, Erbregelungen
Artikel 22 (fol. 10v-11r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Die Braut erhält 20.000 Taler der Mitgift und 20.000 Taler der Widerlage, Abtretung des Wittums; andere Zahlungsmöglichkeiten für die Summe der Widerlage (jährliche und lebenslange Zahlung von 1.000 Reichstaler, Versicherung, die Zahlung fällt nach dem Tod der Braut an die gemeinsamen Nachkommen mit dem Bräutigam oder dessen Erben)
Artikel 23 (fol. 11r): Wenn aus der zweiten Ehe der Braut auch Nachkommen vorhanden sind: Die Mitgift und der weitere Besitz der Braut fällt an die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe
Artikel 24 (fol. 11r-12r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, keine Nachkommen vorhanden sind und die Braut nicht erneut heiratet: Lebenslange Nutzung des Wittums; nach dem Tod der Braut: Rückfall des Wittums, Rückfall der Mitgift, Vererbungsmöglichkeiten nach Testament der Braut; Rückzahlungsregelungen
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Präambel (fol. 1r-2r): Verwitwung der Braut erwähnt, Konsens der Brautmutter, Ehe beschlossen
Artikel 3 (fol. 3r): Erbverzicht der Braut (wie bei vorheriger Ehe), Einverständnis des Bräutigams
Artikel 6 (fol. 4r-5v): Widerlage (20.000 Reichstaler), Einwilligung des Bruders des Bräutigams, Verweisung von Mitgift und Widerlage auf das Amt Saalfeld, Witwengüter Amt Saalfeld (Zugehörungen, Nutzungsrechte), Witwenrente (4.000 Reichstaler jährlich), Regelungen zu eventuellen Überschüssen, wenn die genannte Summe nicht erzielt werden kann: Mängelerstattung, Einwilligung des Bruders des Bräutigams
Abschluss (fol. 12v-13r): Einhaltung des Vertrages versprochen, zweifache Vertragsausfertigung; Einwilligung des ältesten Bruders des Bräutigams sowie der weiteren Brüder, schriftlicher Konsens, Ort, Daten
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Präambel (fol. 1r-2r): Verwitwung der Braut erwähnt, Konsens der Brautmutter, Ehe beschlossen
Artikel 3 (fol. 3r): Erbverzicht der Braut (wie bei vorheriger Ehe), Einverständnis des Bräutigams
Kommentar
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten im Original
Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Literatur
Beck, August, “Albrecht” in: Allgemeine Deutsche Biographie 1 (1875), S. 318-319 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd117760846.html#adbcontent [12.08.2025].
Nachweise
- Archivexemplar: Wolfenb. NLA 3 Urk 5 Nr. 13 (1676 VII 13)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 389. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/389.html.
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