Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 390: Hohenlohe - Oranien-Nassau

  • Datum der Vertragsschließung: 24. November 1593
  • Ort der Vertragsschließung:

Bräutigam

  • Name: Philipp von Hohenlohe
  • GND: 136169929
  • Geburtsjahr: 1550
  • Sterbejahr: 1606
  • Dynastie: Hohenlohe
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Maria von Oranien-Nassau
  • GND: 1162959827
  • Geburtsjahr: 1556
  • Sterbejahr: 1616
  • Dynastie: Oranien-Nassau
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Philipp von Hohenlohe
  • GND: 136169929
  • Dynastie: Hohenlohe
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Maria von Oranien-Nassau
  • GND:
  • Dynastie: Oranien-Nassau
  • Verhältnis: Selbst

Vertragsinhalt

Artikel 1 (fol. 01r-01v): Rat der Vettern und Einverständnis von Wilhelm von Oranien erwähnt, Ehe beschlossen

Artikel 2 (fol. 01v-02r): Erhalt von Heiratsgut (Güter, u.a. durch Erbschaft)

Artikel 3 (fol. 02r-02v): Ausstehende Erbteilung über das Erbe der Brauteltern, Regelungen zur Erbteilung, Prinz von Oranien in Spanien

Artikel 4 (fol. 02v-03r): Keine sichere Nennung von Summen und Gütern für das Heiratsgut; Güter aus der ausstehenden Erbteilung

Artikel 5 (fol. 03r-03v): Versicherung des Heiratsguts; weitere Regelungen zu Heiratsgütern, Administration der Güter bis zur Erbteilung

Artikel 6 (fol. 03v): Regelungen zur Administration der Güter bis zur Erbteilung

Artikel 7 (fol. 3v-4r): Regelungen für den Fall, dass der Prinz von Oranien weiterhin in Spanien festgehalten wird

Artikel 8 (fol. 4r): Die Braut erhält Fahrhabe, Juwelen etc.

Artikel 9 (fol. 4r-4v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Nachkommen vorhanden: Lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams über die Güter etc.

Artikel 10 (fol. 4v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Nutzung und Regierung über die der Güter durch den Bräutigam bis zu bestimmten Altersgrenzen der Nachkommen

Artikel 11 (fol. 4v-5r): Regelungen für den Fall, dass der Bräutigam nach dem Tod der Braut erneut heiratet und unmündige Nachkommen aus der ersten Ehe vorhanden sind (u.a. erhält Bräutigam erhält jährlich und lebenslang 5.000 Gulden)

Artikel 12 (fol. 5r): Wenn der Bräutigam nach dem Tod der Braut erneut heiratet und unmündige Nachkommen aus der ersten Ehe vorhanden sind: Regelungen zu den Erbanteilen der Nachkommen (Geldsumme, Fahrhabe)

Artikel 13 (fol. 5r-5v): Wenn der Braut und Bräutigam versterben: Das mütterliche Erbe fällt an die gemeinsamen Nachkommen

Artikel 14 (fol. 5v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Lebenslanges Nutzungsrecht der Güter durch den Bräutigam, Versetzung/Verminderung der Güter ohne Einverständnis der Braut ausgeschlossen

Artikel 15 (fol. 5v): Nachteile für den Prinzen von Oranien durch den Ehevertrag ausgeschlossen

Artikel 16 (fol. 5v-6r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und die Braut im Witwenstand verbleibt: Die Braut erhält eine Verschreibung von 34.000 Reichstaler, davon einen jährlichen Ertrag von 1.700 Reichstaler (erwähnte Erbteilung zwischen Wolfgang von Hohenlohe und Philipp von Hohenlohe)

Artikel 17 (fol. 6r-6v): Witwengüter, Witwensitz, jährliche Witwenrente (die erwähnten 1.700 Reichstaler)

Artikel 18 (fol. 6v): Hofhaltung der Braut (Vorräte an Wein, Früchten, etc.)

Artikel 19 (fol. 6v-7r): Regelungen zu Vorräten (Wein, Getreide)

Artikel 20 (fol. 7r-7v): Jagd, Brennholz etc. sollen zu keiner Verminderung der Witwenrente führen

Artikel 21 (fol. 7v): Regelungen zu eventuellen Überschüssen der Witwengüter

Artikel 22 (fol. 7v): Huldigung etc. der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern

Artikel 23 (fol. 7v-8r): Einhaltung des Ehevertrages; Regelungen bezüglich der Lehnsherren

Artikel 24 (fol. 8r-8v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Bezug, Antritt und Nutzung des Wittums; Frondienste

Artikel 25 (fol. 8v-9v): Huldigung und Schwur, Erhalt der Pensionen etc. auf den Witwengütern, Brennholz, Frondienste; Lob und Schwur, Einhaltung der Wittumsverschreibung

Artikel 26 (fol. 9v-10r): Erhalt von Notdurft, Holz, keine Abzüge an der Witwenrente; Dienstboten

Artikel 27 (fol. 10r-10v): Regelungen zu Gerichtsbußen etc.; die Untertanen verbleiben bei ihren bisherigen Rechten etc., darüber hinausgehende Beschwerungen ausgeschlossen

Artikel 28 (fol. 10v-11v): Nutzungsrechte über die Witwengüter, keine Abzüge an den 1.700 Reichstalern, Notdurft, baulicher Zustand; Haushaltung (Wild etc.)

Artikel 29 (fol. 11v): Unterhalt der Braut und ihrer Dienerschaft auch vor dem Witwenstand

Artikel 30 (fol. 11v-12r): Regelungen über Güter, die dem Bräutigam vom Herzog von Württemberg überlassen wurden, Nutzung als Wittum (Wein, Getreide, Zugehörungen, Überschüsse)

Artikel 31 (fol. 12r-13r): Bezug des Wittumssitz; Gültigkeit von Regelungen aus einer Erbeinigung der Grafschaft Hohenlohe; Verpfändung, Versetzung etc. ausgeschlossen; Besoldung der Amtsdiener, baulicher Zustand der Witwengüter; die Untertanen verbleiben bei ihren Rechten etc., darüber hinausgehende Beschwerungen ausgeschlossen; Regelungen für den Fall, dass die Mutter des Bräutigams noch am Leben ist

Artikel 32 (fol. 13r-13v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Erhalt der Kleider, Kleinodien etc. und des weiteren Besitzes, Nutzungsrechte

Artikel 33 (fol. 13v): Inventarliste mit Erbregelungen über Hochzeitsgeschenke; gesonderte Erbregelungen über das Silbergeschirr etc., die von Geschenken aus der Grafschaft stammen, verbleiben in der Grafschaft

Artikel 34 (fol. 14r-14v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Erbregelungen zur Fahrhabe und Schuldpfandschaft; Regelungen zur Schuldenbegleichung

Artikel 35 (fol. 14v-15v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Vormundschaft, Unterhalt; Regierung in Einklang mit der Erbeinigung

Artikel 36 (fol. 15v): Wenn die Braut ihren Witwensitz bei ihren Kindern haben will: Einräumung des Witwensitzes, keine Abzüge an Pensionen, Nutzungsrechten etc.; Regelungen wie bei Witwenstand ohne Nachkommen

Artikel 37 (fol. 15v-17r): Regelungen, falls noch kein Wittumshaus gebaut wurde, Hausrat, bauliche Instandhaltung; möglicher Bau des Wittumshauses an einem anderen Ort nach den Wünschen der Braut (Sonderregelungen bezüglich Frondiensten etc.); Nutzungsrechte, Mängelerstattung

Artikel 38 (fol. 17r-18v): Regelungen für den Fall, wenn das Wittumshaus noch nicht ausreichend ausgebaut ist (Nutzung von anderen Gütern); Regelungen für den Fall, dass die Mutter des Bräutigams noch am Leben ist

Artikel 39 (fol. 18v-19r): Regelungen für den Fall, wenn die Braut einen anderen Witwensitz wünscht (u.a. zusätzliche Zahlung von 200 Reichstalern zur Witwenrente)

Artikel 40 (fol. 19v-20r): Regelungen für den Fall, dass die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet (u.a. Einkommen für die Braut, Wein)

Artikel 41 (fol. 20r-20v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, gemeinsame Erben vorhanden sind und die Braut erneut heiratet und auch aus der zweiten Ehe Nachkommen vorhanden sind: Die Güter der Braut fallen an ihre Nachkommen aus erster und zweiter Ehe; Vererbung der väterlichen Güter nach dem Herkommen der Grafschaft von Hohenlohe und der Erbeinigung

Artikel 42 (fol. 20v-21r): Regelungen zu Gütern, Regelungen zur Erbeinigung

Artikel 43 (fol. 22v): Weitere Regelungen zu Gütern, Verschreibung, Verfügungsrechte, Interpretationen ausgeschlossen

Artikel 44 (fol. 22v): Dipositionsmöglichkeit der Eheleute; keine Änderungen ohne Einverständnis der Eheleute

Artikel 45 (fol. 22v-23r): Nachteile in den Bestimmungen durch Unbeteiligte ausgeschlossen

Artikel 46 (fol. 23r): Einschränkungen etc. von Sukzession oder Erbschaft durch die Heiratsverschreibung ausgeschlossen

Artikel 47 (fol. 23r-24r): Eheberedung zwischen Brautleuten abgeschlossen; zweifache Ausfertigung des Vertrages; Einhaltung des Vertrages versprochen; Einverständnis von Wolfgang von Hohenlohe; Datum, Unterschriften

Regelungen über Thronfolge

Artikel 35 (fol. 14v-15v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Vormundschaft, Unterhalt; Regierung in Einklang mit der Erbeinigung

Artikel 46 (fol. 23r): Einschränkungen etc. von Sukzession oder Erbschaft durch die Heiratsverschreibung ausgeschlossen

Konfessionelle Regelungen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2 (fol. 01v-02r): Erhalt von Heiratsgut (Güter, u.a. durch Erbschaft)

Artikel 3 (fol. 02r-02v): Ausstehende Erbteilung über das Erbe der Brauteltern, Regelungen zur Erbteilung, Prinz von Oranien in Spanien

Artikel 4 (fol. 02v-03r): Keine sichere Nennung von Summen und Gütern für das Heiratsgut; Güter aus der ausstehenden Erbteilung

Artikel 5 (fol. 03r-03v): Versicherung des Heiratsguts; weitere Regelungen zu Heiratsgütern, Administration der Güter bis zur Erbteilung

Artikel 6 (fol. 03v): Regelungen zur Administration der Güter bis zur Erbteilung

Artikel 7 (fol. 3v-4r): Regelungen für den Fall, dass der Prinz von Oranien weiterhin in Spanien festgehalten wird

Artikel 9 (fol. 4r-4v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Nachkommen vorhanden: Lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams über die Güter etc.

Artikel 10 (fol. 4v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Nutzung und Regierung über die der Güter durch den Bräutigam bis zu bestimmten Altersgrenzen der Nachkommen

Artikel 11 (fol. 4v-5r): Regelungen für den Fall, dass der Bräutigam nach dem Tod der Braut erneut heiratet und unmündige Nachkommen aus der ersten Ehe vorhanden sind (u.a. erhält Bräutigam erhält jährlich und lebenslang 5.000 Gulden)

Artikel 12 (fol. 5r): Wenn der Bräutigam nach dem Tod der Braut erneut heiratet und unmündige Nachkommen aus der ersten Ehe vorhanden sind: Regelungen zu den Erbanteilen der Nachkommen (Geldsumme, Fahrhabe)

Artikel 13 (fol. 5r-5v): Wenn der Braut und Bräutigam versterben: Das mütterliche Erbe fällt an die gemeinsamen Nachkommen

Artikel 14 (fol. 5v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Lebenslanges Nutzungsrecht der Güter durch den Bräutigam, Versetzung/Verminderung der Güter ohne Einverständnis der Braut ausgeschlossen

Artikel 33 (fol. 13v): Inventarliste mit Erbregelungen über Hochzeitsgeschenke; gesonderte Erbregelungen über das Silbergeschirr etc., die von Geschenken aus der Grafschaft stammen, verbleiben in der Grafschaft

Artikel 34 (fol. 14r-14v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Erbregelungen zur Fahrhabe und Schuldpfandschaft; Regelungen zur Schuldenbegleichung

Artikel 35 (fol. 14v-15v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Vormundschaft, Unterhalt; Regierung in Einklang mit der Erbeinigung

Artikel 41 (fol. 20r-20v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, gemeinsame Erben vorhanden sind und die Braut erneut heiratet und auch aus der zweiten Ehe Nachkommen vorhanden sind: Die Güter der Braut fallen an ihre Nachkommen aus erster und zweiter Ehe; Vererbung der väterlichen Güter nach dem Herkommen der Grafschaft von Hohenlohe und der Erbeinigung

Artikel 42 (fol. 20v-21r): Regelungen zu Gütern, Regelungen zur Erbeinigung

Artikel 43 (fol. 22v): Weitere Regelungen zu Gütern, Verschreibung, Verfügungsrechte, Interpretationen ausgeschlossen

Artikel 44 (fol. 22v): Dipositionsmöglichkeit der Eheleute; keine Änderungen ohne Einverständnis der Eheleute

Artikel 46 (fol. 23r): Einschränkungen etc. von Sukzession oder Erbschaft durch die Heiratsverschreibung ausgeschlossen

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 47 (fol. 23r-24r): Eheberedung zwischen Brautleuten abgeschlossen; zweifache Ausfertigung des Vertrages; Einhaltung des Vertrages versprochen; Einverständnis von Wolfgang von Hohenlohe; Datum, Unterschriften

Kommentar

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten im Original Vertrag im Original in Artikel unterteilt Das Archivexemplar ist eine Kopie

Literatur

Müller, Pieter Lodewijk, “Hohenlohe, Philipp Graf von” in: Allgemeine Deutsche Biographie 12 (1880), S. 693-694 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd136169929.html#adbcontent [02.09.2025].

Nachweise

  • Archivexemplar: Landesarchiv BW Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein La 165 Bü 38
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=3-29949-1

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 390. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/390.html.

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