Ehevertrag Nr. 393: Braunschweig-Lüneburg - Mecklenburg
- Datum der Vertragsschließung: 4. April 1528
- Ort der Vertragsschließung: Wittenberg
Bräutigam
- Name: Ernst I. von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 118810944
- Geburtsjahr: 1497
- Sterbejahr: 1546
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Sophie von Mecklenburg-Schwerin
- GND: 138794448
- Geburtsjahr: 1508
- Sterbejahr: 1541
- Dynastie: Mecklenburg
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann von Sachsen
- GND: 100503225
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Verhältnis: Onkel
Akteure der Braut
- Name: Johann von Sachsen
- GND: 100503225
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Verhältnis: Onkel
Vertragsinhalt
Artikel 1 (Bild 3-4a): Ehe auf Betreiben von Herzog Johann von Sachsen beschlossen; Einverständnis des Brautpaares erwähnt; Zusammentreffen und Verhandlungen der Räte erwähnt; Räte genannt
Artikel 2 (Bild 4a): Aussteuer (Schmuck, Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr), wie es dem Stand der Braut entspricht, geregelt; die Mitgift beträgt 12.000 Gulden
Artikel 3 (Bild 4a-4b): Zahlungsregelungen für die Mitgift genannt; Verschreibung und Bürgung durch Räte und Adelige erwähnt; Leibgedinge erwähnt; Witwengut ? geregelt
Artikel 4 (Bild 4b): Wenn die Mitgift nicht im vereinbarten Zeitraum gezahlt wird: ?; Erstattung von Schäden und Mängeln durch den Brautvater geregelt; Verpflichtungen und Verschreibung der Bürgenden erwähnt?
Artikel 5 (Bild 4b-5a): Witwengut samt Dienern, Ritterdiensten, Höfen, Teiche, Zinsen, Dienste, Jurisdiktion, Vergabe der geistlichen Lehen, Renten, Nutzungen, etc. geregelt; Erstellung und Übergabe eines Registers geregelt; Verschreibung und Versicherung erwähnt; das jährliche Einkommen der Braut beträgt 2.400 Gulden; Bussen, Gerichte, Wildbret, Dienste, Fischerei, Holznutzung, etc. geregelt
Artikel 6 (Bild 5a-5b): Wenn das Witwengut die Summe nicht einbringt: Erstattung der Mängel geregelt; Entrichtung durch Amtleute erwähnt; Die Amtleute sollen mit dem jährlichen Einkommen und Nutzungen verpflichtet und verschrieben werden; ?
Artikel 7 (Bild 5b-6a): Verschreibung und Bürgung geregelt mithilfe von 24 adliger Prälaten und Räten; Frist von 20 Jahren geregelt?; Huldigung und Schwur der Untertanen auf dem Witwengut geregelt; Landsteuer auf dem Witwengut geregelt, von den Ständen bewilligt?; Vergabe der Ritterlehen geregelt; Antritt des Wittums und Erhalt des jährlichen Einkommens nach dem Tod des Bräutigams geregelt; Ausstattung mit Hausrat etc. geregelt; Nutzungs- und Gebrauchsrechte geregelt; Übergabe der Aussteuer, des weiteren Besitzes der Braut und der Widerlage auf das Witwengut geregelt
Artikel 8 (Bild 6a-6b): Das jährliche Einkommen der Braut auf dem Witwengut beträgt 2.000 Gulden als Hauptsumme und 350 Gulden als Zinsen; wenn die Summen des jährlichen Einkommens und der Morgengabe nicht erzielt werden: Erstattung durch andere Güter und Ämter geregelt; lebenslanger Erhalt der Morgengabe geregelt
Artikel 9 (Bild 6b): Unterhalt der Braut nach dem Tod des Bräutigams bis zum Erhalt des Einkommens aus Morgengabe und den jährlichen Einkünften aus dem Witwengut geregelt; Erstattung geregelt
Artikel 10 (Bild 6b-7a): Wenn Herzog Erich oder seine Erben ?: Wenn das Amt und alles, was zum Leibgedinge gehört, zerstört wird, Erstattung geregelt
Artikel 11 (Bild 7a): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Besetzung des Leibgedinge Amtes und der Güter mit einem Amtmann aus dem lüneburgischen Adel geregelt
Artikel 12 (Bild 7a): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Schutz der Braut, der Morgengabe und des Leibgedinges durch die Erben, Nachkommen und Fürsten von Braunschweig-Lüneburg geregelt
Artikel 13 (Bild 7b): Einholung der eines kaiserlichen Majestätsbriefs mit Besiegelung durch Herzog Erich bezüglich der Erlaubnis von Leibgedinge, Morgengabe, etc. geregelt; Zustellung des Majestätsbriefs an die Schwester des Bräutigams? und den Brautvater geregelt
Artikel 14 (Bild 7b-8a): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Lebenslange Nutzung des Leibgedinges oder Ablösung mit 12.000 Gulden für die Mitgift, 12.000 Gulden für die Widerlage und 2.000 Gulden für die Morgengabe möglich; Zahlungsregelungen und –fristen festgelegt; Zinsen geregelt; Verschreibungen geregelt; Erhalt von Einkünften aus den Witwengütern aus dem Jahr der Ablösung geregelt ?
Artikel 15 (Bild 8a-8b): Wenn die Braut die Summe der Mitgift, des Heiratsguts und der Morgengabe nicht innerhalb eines Jahres erhält: ? Erstattung von Schäden und Kosten geregelt?; Erhalt der Einkünfte aus den Witwengütern für die Braut geregelt?; Nutzungsrecht über die Witwengüter durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams ausgeschlossen?; Nutzungsrecht der Witwengüter durch die Braut geregelt?
Artikel 16 (Bild 8b-9a): Wenn das Leibgedinge mit der genannten Summe abgelöst wurde: Die Summe soll mit dem Wissen des Brautvaters oder dessen Erben und dem Wissen der Erben des Bräutigams angelegt werden; Verschreibung geregelt; Wenn die Braut verstirbt und Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Erich vorhanden sind: Ganze oder teilweise ?; Anlage der halben Widerlage mit dem Wissen der Erben des Bräutigams geregelt; Wenn aus der Ehe mit Herzog Erich keine Leibeserben vorhanden sind: Wenn die 12.000 Gulden der Mitgift und die 2.000 Gulden der Morgengabe abgelöst wurden, sollen diese mit dem Rat und Wissen des Brautvaters oder dessen Erben und ohne Hinderungen durch die Erben des Bräutigams angelegt werden
Artikel 17 (Bild 9a-9b): Die Erben des Bräutigams können die Morgengabe?; und nach dem Tod der Braut?; anstatt der Zahlung der jährlichen Zinsen eine einmalige Zahlung von 2.000 Gulden möglich
Artikel 18 (Bild 9b): Wenn die Braut nach dem Beilager und vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind oder nicht: Lebenslanges Nutzungsrecht über Mitgift und Silbergeschirr, Kleinodien und Perlen für den Bräutigam geregelt; durch den Bräutigam besiegelte Inventarliste geregelt; nach dem Tod des Bräutigams fallen Mitgift und Silbergeschirr, Kleinodien und Perlen zurück an den Brautvater oder dessen Erben
Artikel 19 (Bild 9b): Die Kleider und Seidengewändern ? kann die Braut nach ihren Wünschen vererben?
Artikel 20 (Bild 9b-10a): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche?, mütterliche Erbe nach dem Beilager geregelt; Herzog von Pommern erwähnt; Verzichtverschreibung geregelt; Ansprüche des Bräutigams auf das Erbe ausgeschlossen Artikel 21 (Bild 10a-10b): Regelungen bezüglich des Leibgedinges, der Morgengabe und der Herrschaft?
Artikel 22 (Bild 10b-11a): Artikel beschlossen, Wittenberg genannt; weitere Verhandlungen erwähnt?; zeitliche und örtliche Regelung genannt; die Kosten des Beilagers werden vom Bräutigam übernommen?
Artikel 23 (Bild 11a-11b): Einhaltung des Vertrages versprochen; Bräutigam, Brautvater und Kurfürst Johann genannt; Besiegelung erwähnt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 16 (Bild 8b-9a): Wenn das Leibgedinge mit der genannten Summe abgelöst wurde: Die Summe soll mit dem Wissen des Brautvaters oder dessen Erben und dem Wissen der Erben des Bräutigams angelegt werden; Verschreibung geregelt; Wenn die Braut verstirbt und Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Erich vorhanden sind: Ganze oder teilweise ?; Anlage der halben Widerlage mit dem Wissen der Erben des Bräutigams geregelt; Wenn aus der Ehe mit Herzog Erich keine Leibeserben vorhanden sind: Wenn die 12.000 Gulden der Mitgift und die 2.000 Gulden der Morgengabe abgelöst wurden, sollen diese mit dem Rat und Wissen des Brautvaters oder dessen Erben und ohne Hinderungen durch die Erben des Bräutigams angelegt werden
Artikel 18 (Bild 9b): Wenn die Braut nach dem Beilager und vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind oder nicht: Lebenslanges Nutzungsrecht über Mitgift und Silbergeschirr, Kleinodien und Perlen für den Bräutigam geregelt; durch den Bräutigam besiegelte Inventarliste geregelt; nach dem Tod des Bräutigams fallen Mitgift und Silbergeschirr, Kleinodien und Perlen zurück an den Brautvater oder dessen Erben
Artikel 19 (Bild 9b): Die Kleider und Seidengewändern ? kann die Braut nach ihren Wünschen vererben?
Artikel 20 (Bild 9b-10a): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche?, mütterliche Erbe nach dem Beilager geregelt; Herzog von Pommern erwähnt; Verzichtverschreibung geregelt; Ansprüche des Bräutigams auf das Erbe ausgeschlossen
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 1 (Bild 3-4a): Ehe auf Betreiben von Herzog Johann von Sachsen beschlossen; Einverständnis des Brautpaares erwähnt; Zusammentreffen und Verhandlungen der Räte erwähnt; Räte genannt
Artikel 3 (Bild 4a-4b): Zahlungsregelungen für die Mitgift genannt; Verschreibung und Bürgung durch Räte und Adelige erwähnt; Leibgedinge erwähnt; Witwengut ? geregelt
Artikel 4 (Bild 4b): Wenn die Mitgift nicht im vereinbarten Zeitraum gezahlt wird: ?; Erstattung von Schäden und Mängeln durch den Brautvater geregelt; Verpflichtungen und Verschreibung der Bürgenden erwähnt?
Artikel 7 (Bild 5b-6a): Verschreibung und Bürgung geregelt mithilfe von 24 adliger Prälaten und Räten; Frist von 20 Jahren geregelt?; Huldigung und Schwur der Untertanen auf dem Witwengut geregelt; Landsteuer auf dem Witwengut geregelt, von den Ständen bewilligt?; Vergabe der Ritterlehen geregelt; Antritt des Wittums und Erhalt des jährlichen Einkommens nach dem Tod des Bräutigams geregelt; Ausstattung mit Hausrat etc. geregelt; Nutzungs- und Gebrauchsrechte geregelt; Übergabe der Aussteuer, des weiteren Besitzes der Braut und der Widerlage auf das Witwengut geregelt
Artikel 13 (Bild 7b): Einholung der eines kaiserlichen Majestätsbriefs mit Besiegelung durch Herzog Erich bezüglich der Erlaubnis von Leibgedinge, Morgengabe, etc. geregelt; Zustellung des Majestätsbriefs an die Schwester des Bräutigams? und den Brautvater geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 13 (Bild 7b): Einholung der eines kaiserlichen Majestätsbriefs mit Besiegelung durch Herzog Erich bezüglich der Erlaubnis von Leibgedinge, Morgengabe, etc. geregelt; Zustellung des Majestätsbriefs an die Schwester des Bräutigams? und den Brautvater geregelt
Kommentar
Keine Folierung/Nummerierung der Vertragsseiten Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Nachweise
- Archivexemplar: NLA Ha Celle Or. 1 Nr. 81
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 393. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/393.html.
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