Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 395: Brandenburg - Polen

  • Datum der Vertragsschließung: 1. März 1535
  • Ort der Vertragsschließung:

Bräutigam

  • Name: Joachim II. von Brandenburg
  • GND: 118557556
  • Geburtsjahr: 1505
  • Sterbejahr: 1573
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: katholisch/lutherisch

Braut

  • Name: Hedwig von Polen
  • GND: 132969947
  • Geburtsjahr: 1513
  • Sterbejahr: 1571
  • Dynastie: Jagellionen
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Joachim II. von Brandenburg
  • GND: 118557556
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Sigismund I. von Polen
  • GND: 118797158
  • Dynastie: Jagellionen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Artikel 1 (fol. 140r): Leibgedingebrief

Artikel 2 (fol. 140r): Ehe beschlossen

Artikel 3 (fol. 140r): Die Mitgift beträgt 30.000 Florin, Zahlungsfrist geregelt; Legaten erwähnt

Artikel 4 (fol. 140r-140v): Die Widerlage beträgt 30.000 Florin

Artikel 5 (fol. 140v): Zahlungen geregelt, Anlange des Geldes im Leibgedinge geregelt

Artikel 6 (fol. 140v): Verschreibungsbrief erwähnt

Artikel 7 (fol. 140v-141r): Ruppin, Alt-Ruppin, Neustadt, Wusterhausen, etc. als Leibgedinge festgelegt; alleiniges Nutzungs- und Verfügungsrecht durch die Braut geregelt; Besitz geregelt; weitere Rechte, wie Fischerei- und Jagdrechte, auf dem Leibgedinge geregelt

Artikel 8 (fol. 141r): Gehorsam der Untertanen geregelt

Artikel 9 (fol. 141r): Jurisdiktion auf dem Leibgedinge unter der Aufsicht der Braut geregelt

Artikel 10 (fol. 141r): Regelungen bezüglich Ritualen, Prediger zugesprochen

Artikel 11 (fol. 141r): Wenn ein Mangel an Gütern auf dem Leibgedinge besteht, sollen diese erstattet werden

Artikel 12 (fol. 141r): Wenn das Leibgedinge nicht zur finanziellen Versorgung der Braut ausreicht: Erstattung geregelt

Artikel 13 (fol. 141r): Adlige Amtleute genannt; Legaten aus Polen erwähnt; Besichtigung des Leibgedinges durch Legaten geregelt

Artikel 14 (fol. 141r-141v): Das jährliche Einkommen der Braut beträgt 6.000 Florin; weitere finanzielle Regelungen, Verzinsung geregelt

Artikel 15 (fol. 141v): Die Braut erhält 7.000 Florin

Artikel 16 (fol. 141v): Zahlung von 7.532 Florin, weitere Zahlungsregelungen

Artikel 17 (fol. 141v-142r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Erben verstirbt: Lebenslanges Nutzungsrecht der Mitgift durch den Bräutigam geregelt; Nutzungsrechte festgelegt; Donatio proper nuptias, Mitgift und Aussteuer erwähnt; Erben und Nachfolger erwähnt

Artikel 18 (fol. 142r): Die Braut wird für keinerlei Schulden des Bräutigams pfandbar gemacht

Artikel 19 (fol. 142r-142v): Gehorsam, Treue und Huldigung der Amtleute und Untertanen geregelt; Regelungen bezüglich der Anstellung von Amtleuten

Artikel 20 (fol. 142v): Regelungen bezüglich der Ritterschaft Artikel 21 (fol. 142v):

Artikel 22 (fol. 142v): Donatio proper nuptias und Morgengabe in Höhe von 10.000 Florin erwähnt

Artikel 23 (fol. 142v): 500 Florin erwähnt

Artikel 24 (fol. 142v-143r): Nutzungs- und Gebrauchsrechte der Summen geregelt; nach dem Tod der Braut fallen die 500 Florin zurück an den Bräutigam oder werden an die Erben vererbt

Artikel 25 (fol. 143r): Einhaltung des Vertrages versprochen; Leibgedingebrief von 1536

Artikel 26 (fol. 144r): Einverständnis von Braut und Bräutigam erwähnt

Artikel 27 (fol. 144r): Sanktionen der katholischen Kirche erwähnt, Jahr 1535 erwähnt

Artikel 28 (fol. 144r): Die Mitgift beträgt 32.000 Aureus

Artikel 29 (fol. 144r-144v): Zahlung von 8.000 Aureus im Jahr der Hochzeitsfeierlichkeiten geregelt; Boten und Verhandlungen erwähnt; Zahlungsregelungen festgelegt

Artikel 30 (fol. 144v-145r): Die Widerlage beträgt 32.000 Aureus; Joachim I. Nestor (Vater des Bräutigams) erwähnt

Artikel 31 (fol. 144v-145r): Regelungen bezüglich der Vasallen, Besitz- und Nutzungsrechte

Artikel 32 (fol. 145r): Durch Mitgift und Widerlage beträgt das Leibgedinge 64.000 Aureus

Artikel 33 (fol. 145r): Witwengüter Alt-Ruppin, Neustadt, etc. genannt; Zugehörungen, Besitzrechte, Versorgung mit Getreide und Wein, Fischereirechte, Holzversorgung, Jagdrechte, etc. geregelt

Artikel 34 (fol. 145r): Konfessionelle Regelungen; Eigener Seelsorger zugesprochen

Artikel 35 (fol. 145r-145v): Jährlich 15 Aureus ungarischer Währung erwähnt; Mitgift, Aussteuer, Donatio proper nuptias und Morgengabe erwähnt; finanzielle Regelungen festgelegt

Artikel 36 (fol. 145v): Besitzregelungen, Anlage der 64.000 Aureus geregelt, Verwaltung durch den Bräutigam geregelt, Verzinsung geregelt

Artikel 37 (fol. 145v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an Mitgift, Aussteuer und Donatio proper nuptias; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Erbmasse zurück an den Brautvater oder dessen Erben

Artikel 38 (fol. 145v-146r): Besichtigung des Leibgedinges durch Beamte geregelt

Artikel 39 (fol. 146r): Huldigung und Treue der Untertanen geregelt

Artikel 40 (fol. 146r): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung von Mitgift, Aussteuer, Donatio proper nuptias geregelt

Artikel 41 (fol. 146r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung nach Gewohnheitsrecht geregelt; Antritt und Regierung des Leibgedinges durch die Braut geregelt / Wenn die Braut verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift und die Aussteuer

Artikel 42 (fol. 146r-146v): Wenn die Braut und der Bräutigam versterben und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Mitgift und die Aussteuer fallen zurück an den Brautvater oder dessen Erben; Fristen und Zahlungsregelungen festgelegt; solange bis die genannten Summen zurückgezahlt wurden, verfügt der Brautvater oder dessen Erben über das Leibgedinge; Briefe erwähnt

Artikel 43 (fol. 146v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält das Verfügungsrecht über die 64.000 Aureus; Teilung ausgeschlossen; Zahlungsregelungen festgelegt; Verschreibungsbriefe erwähnt; Erlaubnis der Erben und Nachfolger des Bräutigams notwendig

Artikel 44 (fol. 147r): Wenn Braut und Bräutigam versterben und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Die Erben und Nachkommen erhalten die Mitgift und die Donatio proper nuptias

Artikel 45 (fol. 147r): unleserlich

Artikel 46 (fol. 147r-147v): Versorgung der Braut mit notwendigen Lebensmitteln geregelt; Versorgung durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams zugesichert

Artikel 47 (fol. 147v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückzahlung der Geldsummen etc. nach dem Tod des Bräutigams geregelt; Zahlungsregelungen festgelegt; Inventarliste notwendig; sollten gemeinsame legitime Erben aus der Ehe entstehen, erben diese die Geldsummen und die Aussteuer

Artikel 48 (fol. 147r-147v): Der Brautvater verspricht dem Bräutigam die Ehe mit der Braut, Hilfe versprochen; Regelungen in Bezug auf Thronfolge und Herrschaft

Artikel 49 (fol. 147v): Reise der Braut zum Bräutigam, Hochzeitsfeierlichkeiten und Beilager geregelt

Artikel 50 (fol. 147v-148r): Legaten und Zeugen erwähnt

Artikel 51 (fol. 148r): Einhaltung des Vertrages versprochen; Unterzeichnung durch die Akteure

Konfessionelle Regelungen

Artikel 10 (fol. 141r): Regelungen bezüglich Ritualen, Prediger zugesprochen

Artikel 27 (fol. 144r): Sanktionen der katholischen Kirche erwähnt

Artikel 34 (fol. 145r): Konfessionelle Regelungen; Eigener Seelsorger zugesprochen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 17 (fol. 141v-142r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Erben verstirbt: Lebenslanges Nutzungsrecht der Mitgift durch den Bräutigam geregelt; Nutzungsrechte festgelegt; Donatio proper nuptias, Mitgift und Aussteuer erwähnt; Erben und Nachfolger erwähnt

Artikel 24 (fol. 142v-143r): Nutzungs- und Gebrauchsrechte der Summen geregelt; nach dem Tod der Braut fallen die 500 Florin zurück an den Bräutigam oder werden an die Erben vererbt

Artikel 37 (fol. 145v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an Mitgift, Aussteuer und Donatio proper nuptias; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Erbmasse zurück an den Brautvater oder dessen Erben

Artikel 40 (fol. 146r): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung von Mitgift, Aussteuer, Donatio proper nuptias geregelt

Artikel 41 (fol. 146r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung nach Gewohnheitsrecht geregelt; Antritt und Regierung des Leibgedinges durch die Braut geregelt / Wenn die Braut verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift und die Aussteuer

Artikel 42 (fol. 146r-146v): Wenn die Braut und der Bräutigam versterben und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Mitgift und die Aussteuer fallen zurück an den Brautvater oder dessen Erben; Fristen und Zahlungsregelungen festgelegt; solange bis die genannten Summen zurückgezahlt wurden, verfügt der Brautvater oder dessen Erben über das Leibgedinge; Briefe erwähnt

Artikel 43 (fol. 146v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält das Verfügungsrecht über die 64.000 Aureus; Teilung ausgeschlossen; Zahlungsregelungen festgelegt; Verschreibungsbriefe erwähnt; Erlaubnis der Erben und Nachfolger des Bräutigams notwendig

Artikel 44 (fol. 147r): Wenn Braut und Bräutigam versterben und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Die Erben und Nachkommen erhalten die Mitgift und die Donatio proper nuptias

Artikel 47 (fol. 147v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückzahlung der Geldsummen etc. nach dem Tod des Bräutigams geregelt; Zahlungsregelungen festgelegt; Inventarliste notwendig; sollten gemeinsame legitime Erben aus der Ehe entstehen, erben diese die Geldsummen und die Aussteuer

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt

Der Bräutigam nahm bis 1539 ein uneindeutige Position zwischen Katholizismus und Luthertum ein. 1539 begann er damit Elemente des lutherischen Glaubens in seinem Territorium einzuführen. Die Braut blieb katholisch

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA, I. HA Rep. 78, Nr. 24, fol. 140r-148r
  • Vertragssprache Archivexemplar: Latein

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 395. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/395.html.

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