Ehevertrag Nr. 395: Brandenburg - Polen
- Datum der Vertragsschließung: 1. März 1535
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Joachim II. von Brandenburg
- GND: 118557556
- Geburtsjahr: 1505
- Sterbejahr: 1573
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: katholisch/lutherisch
Braut
- Name: Hedwig von Polen
- GND: 132969947
- Geburtsjahr: 1513
- Sterbejahr: 1571
- Dynastie: Jagellionen
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Joachim II. von Brandenburg
- GND: 118557556
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Sigismund I. von Polen
- GND: 118797158
- Dynastie: Jagellionen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 140r): Leibgedingebrief
Artikel 2 (fol. 140r): Ehe beschlossen
Artikel 3 (fol. 140r): Die Mitgift beträgt 30.000 Florin, Zahlungsfrist geregelt; Legaten erwähnt
Artikel 4 (fol. 140r-140v): Die Widerlage beträgt 30.000 Florin
Artikel 5 (fol. 140v): Zahlungen geregelt, Anlange des Geldes im Leibgedinge geregelt
Artikel 6 (fol. 140v): Verschreibungsbrief erwähnt
Artikel 7 (fol. 140v-141r): Ruppin, Alt-Ruppin, Neustadt, Wusterhausen, etc. als Leibgedinge festgelegt; alleiniges Nutzungs- und Verfügungsrecht durch die Braut geregelt; Besitz geregelt; weitere Rechte, wie Fischerei- und Jagdrechte, auf dem Leibgedinge geregelt
Artikel 8 (fol. 141r): Gehorsam der Untertanen geregelt
Artikel 9 (fol. 141r): Jurisdiktion auf dem Leibgedinge unter der Aufsicht der Braut geregelt
Artikel 10 (fol. 141r): Regelungen bezüglich Ritualen, Prediger zugesprochen
Artikel 11 (fol. 141r): Wenn ein Mangel an Gütern auf dem Leibgedinge besteht, sollen diese erstattet werden
Artikel 12 (fol. 141r): Wenn das Leibgedinge nicht zur finanziellen Versorgung der Braut ausreicht: Erstattung geregelt
Artikel 13 (fol. 141r): Adlige Amtleute genannt; Legaten aus Polen erwähnt; Besichtigung des Leibgedinges durch Legaten geregelt
Artikel 14 (fol. 141r-141v): Das jährliche Einkommen der Braut beträgt 6.000 Florin; weitere finanzielle Regelungen, Verzinsung geregelt
Artikel 15 (fol. 141v): Die Braut erhält 7.000 Florin
Artikel 16 (fol. 141v): Zahlung von 7.532 Florin, weitere Zahlungsregelungen
Artikel 17 (fol. 141v-142r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Erben verstirbt: Lebenslanges Nutzungsrecht der Mitgift durch den Bräutigam geregelt; Nutzungsrechte festgelegt; Donatio proper nuptias, Mitgift und Aussteuer erwähnt; Erben und Nachfolger erwähnt
Artikel 18 (fol. 142r): Die Braut wird für keinerlei Schulden des Bräutigams pfandbar gemacht
Artikel 19 (fol. 142r-142v): Gehorsam, Treue und Huldigung der Amtleute und Untertanen geregelt; Regelungen bezüglich der Anstellung von Amtleuten
Artikel 20 (fol. 142v): Regelungen bezüglich der Ritterschaft Artikel 21 (fol. 142v):
Artikel 22 (fol. 142v): Donatio proper nuptias und Morgengabe in Höhe von 10.000 Florin erwähnt
Artikel 23 (fol. 142v): 500 Florin erwähnt
Artikel 24 (fol. 142v-143r): Nutzungs- und Gebrauchsrechte der Summen geregelt; nach dem Tod der Braut fallen die 500 Florin zurück an den Bräutigam oder werden an die Erben vererbt
Artikel 25 (fol. 143r): Einhaltung des Vertrages versprochen; Leibgedingebrief von 1536
Artikel 26 (fol. 144r): Einverständnis von Braut und Bräutigam erwähnt
Artikel 27 (fol. 144r): Sanktionen der katholischen Kirche erwähnt, Jahr 1535 erwähnt
Artikel 28 (fol. 144r): Die Mitgift beträgt 32.000 Aureus
Artikel 29 (fol. 144r-144v): Zahlung von 8.000 Aureus im Jahr der Hochzeitsfeierlichkeiten geregelt; Boten und Verhandlungen erwähnt; Zahlungsregelungen festgelegt
Artikel 30 (fol. 144v-145r): Die Widerlage beträgt 32.000 Aureus; Joachim I. Nestor (Vater des Bräutigams) erwähnt
Artikel 31 (fol. 144v-145r): Regelungen bezüglich der Vasallen, Besitz- und Nutzungsrechte
Artikel 32 (fol. 145r): Durch Mitgift und Widerlage beträgt das Leibgedinge 64.000 Aureus
Artikel 33 (fol. 145r): Witwengüter Alt-Ruppin, Neustadt, etc. genannt; Zugehörungen, Besitzrechte, Versorgung mit Getreide und Wein, Fischereirechte, Holzversorgung, Jagdrechte, etc. geregelt
Artikel 34 (fol. 145r): Konfessionelle Regelungen; Eigener Seelsorger zugesprochen
Artikel 35 (fol. 145r-145v): Jährlich 15 Aureus ungarischer Währung erwähnt; Mitgift, Aussteuer, Donatio proper nuptias und Morgengabe erwähnt; finanzielle Regelungen festgelegt
Artikel 36 (fol. 145v): Besitzregelungen, Anlage der 64.000 Aureus geregelt, Verwaltung durch den Bräutigam geregelt, Verzinsung geregelt
Artikel 37 (fol. 145v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an Mitgift, Aussteuer und Donatio proper nuptias; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Erbmasse zurück an den Brautvater oder dessen Erben
Artikel 38 (fol. 145v-146r): Besichtigung des Leibgedinges durch Beamte geregelt
Artikel 39 (fol. 146r): Huldigung und Treue der Untertanen geregelt
Artikel 40 (fol. 146r): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung von Mitgift, Aussteuer, Donatio proper nuptias geregelt
Artikel 41 (fol. 146r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung nach Gewohnheitsrecht geregelt; Antritt und Regierung des Leibgedinges durch die Braut geregelt / Wenn die Braut verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift und die Aussteuer
Artikel 42 (fol. 146r-146v): Wenn die Braut und der Bräutigam versterben und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Mitgift und die Aussteuer fallen zurück an den Brautvater oder dessen Erben; Fristen und Zahlungsregelungen festgelegt; solange bis die genannten Summen zurückgezahlt wurden, verfügt der Brautvater oder dessen Erben über das Leibgedinge; Briefe erwähnt
Artikel 43 (fol. 146v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält das Verfügungsrecht über die 64.000 Aureus; Teilung ausgeschlossen; Zahlungsregelungen festgelegt; Verschreibungsbriefe erwähnt; Erlaubnis der Erben und Nachfolger des Bräutigams notwendig
Artikel 44 (fol. 147r): Wenn Braut und Bräutigam versterben und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Die Erben und Nachkommen erhalten die Mitgift und die Donatio proper nuptias
Artikel 45 (fol. 147r): unleserlich
Artikel 46 (fol. 147r-147v): Versorgung der Braut mit notwendigen Lebensmitteln geregelt; Versorgung durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams zugesichert
Artikel 47 (fol. 147v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückzahlung der Geldsummen etc. nach dem Tod des Bräutigams geregelt; Zahlungsregelungen festgelegt; Inventarliste notwendig; sollten gemeinsame legitime Erben aus der Ehe entstehen, erben diese die Geldsummen und die Aussteuer
Artikel 48 (fol. 147r-147v): Der Brautvater verspricht dem Bräutigam die Ehe mit der Braut, Hilfe versprochen; Regelungen in Bezug auf Thronfolge und Herrschaft
Artikel 49 (fol. 147v): Reise der Braut zum Bräutigam, Hochzeitsfeierlichkeiten und Beilager geregelt
Artikel 50 (fol. 147v-148r): Legaten und Zeugen erwähnt
Artikel 51 (fol. 148r): Einhaltung des Vertrages versprochen; Unterzeichnung durch die Akteure
Konfessionelle Regelungen
Artikel 10 (fol. 141r): Regelungen bezüglich Ritualen, Prediger zugesprochen
Artikel 27 (fol. 144r): Sanktionen der katholischen Kirche erwähnt
Artikel 34 (fol. 145r): Konfessionelle Regelungen; Eigener Seelsorger zugesprochen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 17 (fol. 141v-142r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Erben verstirbt: Lebenslanges Nutzungsrecht der Mitgift durch den Bräutigam geregelt; Nutzungsrechte festgelegt; Donatio proper nuptias, Mitgift und Aussteuer erwähnt; Erben und Nachfolger erwähnt
Artikel 24 (fol. 142v-143r): Nutzungs- und Gebrauchsrechte der Summen geregelt; nach dem Tod der Braut fallen die 500 Florin zurück an den Bräutigam oder werden an die Erben vererbt
Artikel 37 (fol. 145v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an Mitgift, Aussteuer und Donatio proper nuptias; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Erbmasse zurück an den Brautvater oder dessen Erben
Artikel 40 (fol. 146r): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung von Mitgift, Aussteuer, Donatio proper nuptias geregelt
Artikel 41 (fol. 146r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung nach Gewohnheitsrecht geregelt; Antritt und Regierung des Leibgedinges durch die Braut geregelt / Wenn die Braut verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Mitgift und die Aussteuer
Artikel 42 (fol. 146r-146v): Wenn die Braut und der Bräutigam versterben und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Mitgift und die Aussteuer fallen zurück an den Brautvater oder dessen Erben; Fristen und Zahlungsregelungen festgelegt; solange bis die genannten Summen zurückgezahlt wurden, verfügt der Brautvater oder dessen Erben über das Leibgedinge; Briefe erwähnt
Artikel 43 (fol. 146v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält das Verfügungsrecht über die 64.000 Aureus; Teilung ausgeschlossen; Zahlungsregelungen festgelegt; Verschreibungsbriefe erwähnt; Erlaubnis der Erben und Nachfolger des Bräutigams notwendig
Artikel 44 (fol. 147r): Wenn Braut und Bräutigam versterben und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Die Erben und Nachkommen erhalten die Mitgift und die Donatio proper nuptias
Artikel 47 (fol. 147v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Rückzahlung der Geldsummen etc. nach dem Tod des Bräutigams geregelt; Zahlungsregelungen festgelegt; Inventarliste notwendig; sollten gemeinsame legitime Erben aus der Ehe entstehen, erben diese die Geldsummen und die Aussteuer
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Der Bräutigam nahm bis 1539 ein uneindeutige Position zwischen Katholizismus und Luthertum ein. 1539 begann er damit Elemente des lutherischen Glaubens in seinem Territorium einzuführen. Die Braut blieb katholisch
Nachweise
- Archivexemplar: GStA, I. HA Rep. 78, Nr. 24, fol. 140r-148r
- Vertragssprache Archivexemplar: Latein
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 395. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/395.html.
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