Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 396: Sachsen - Braunschweig-Grubenhagen

  • Datum der Vertragsschließung: 8. Februar 1542
  • Ort der Vertragsschließung: Torgau

Bräutigam

  • Name: Johann Ernst von Sachsen-Coburg
  • GND: 120532549
  • Geburtsjahr: 1521
  • Sterbejahr: 1553
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Katharina von Braunschweig-Grubenhagen
  • GND: 1298802172
  • Geburtsjahr: 1524
  • Sterbejahr: 1581
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann Ernst von Sachsen-Coburg
  • GND: 120532549
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Philipp I. von Braunschweig-Grubenhagen
  • GND: 139290907
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Artikel 1: Ehe beschlossen, auch auf den Rat des Herzogs Johann Friedrich I. Kurfürst von Sachsen (Bruder des Bräutigams), Einverständnis der Braut erwähnt, Beilager erwähnt

Artikel 2: Morgengabe geregelt: Übergabe eines Kleinods und 200 Gulden jährliche Verzinsung geregelt

Artikel 3: Nach dem Tod des Bräutigams erhält die Braut 2.000 Gulden jährlich, Verfügungsrecht der Braut geregelt, Verschreibung erwähnt

Artikel 4: Erben, Nachkommen und Bruder des Bräutigams erwähnt; Das Leibgedinge beträgt 2.000 Gulden; Witwengüter und Zugehörungen geregelt; Rechte wie Gerichtsbarkeiten, Mühlen, Fischereirechte, etc. geregelt, benötigtes Brenn- und Feuerholz zugesprochen, übermäßiges Holz soll an die fürstliche Kammer geliefert werden; das Übermaß aus der fürstlichen Kammer soll nach dem Tod des Bräutigams das Leibgedinge aufstocken

Artikel 5: Verbesserung des fürstlichen Sitzes der Braut geregelt; Huldigung und Schwur der Einwohner und Untertanen der Witwengüter geregelt; nach dem Tod des Bräutigams: Zins und Nutzungen zugesprochen; 2.000 Gulden jährliches Einkommen zugesichert, falls notwendig: Aufstockung zugesichert; die Untertanen sollen durch die Braut nicht mit Strafen oder ähnlichem beschwert werden; der Bräutigam behält sich und seinen Erben die Erhebung der Steuern auf den Witwengütern vor; Verschreibungsbrief nach dem Beilager geregelt

Artikel 6: Wenn die Braut die genannten Witwengüter nicht einnehmen kann: Austausch mit Gütern, die das gleiche Einkommen einbringen, durch die Erben des Bräutigams geregelt

Artikel 7: Wenn der Witwensitz beschädigt wird, während die Braut diesen innehat: Holz und Hilfe durch die Erben des Bräutigams zugesprochen

Artikel 8: Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Antritt des Leibgedinges geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht ohne Verhinderung geregelt; die Braut erhält die Kleinodien, Aussteuer, Geschenke, eigener Besitz der Braut und Hausrat, sowie Vorrat, wenn dieser vorhanden ist; nochmalige Erwähnung des jährlichen Einkommens von 2.000 Gulden

Artikel 9: Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges mit 15.000 Gulden und 20 Groschen geregelt; freies Nutzungs- und Gebrauchsrecht der Braut geregelt, Verschreibung und Bürgschaft erwähnt

Artikel 10: Wenn die Braut verstirbt: Vererbung der 15.000 Gulden geregelt, 8.500 Gulden fallen an die Erben?; wenn keine gemeinsamen Erben aus der Ehe vorhanden sind: die Summe fällt an die Nachkommen zurück?; Vererbung an die nächsten Erben geregelt, die übrigen 8.500 Gulden werden an die Leibeserben aus der zweiten Ehe vererbt, wenn diese nicht vorhanden sind: Vererbung an die nächsten Erben geregelt

Artikel 11: Die Braut erhält 8.500 Gulden, die Erben des Bräutigams behalten 8.500 Gulden und zahlen eine jährliche Summe an die Braut; Verschreibung erwähnt

Artikel 12: Einhaltung der Ehe versprochen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 8: Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Antritt des Leibgedinges geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht ohne Verhinderung geregelt; die Braut erhält die Kleinodien, Aussteuer, Geschenke, eigener Besitz der Braut und Hausrat, sowie Vorrat, wenn dieser vorhanden ist; nochmalige Erwähnung des jährlichen Einkommens von 2.000 Gulden

Artikel 10: Wenn die Braut verstirbt: Vererbung der 15.000 Gulden geregelt, 8.500 Gulden fallen an die Erben?; wenn keine gemeinsamen Erben aus der Ehe vorhanden sind: die Summe fällt an die Nachkommen zurück?; Vererbung an die nächsten Erben geregelt, die übrigen 8.500 Gulden werden an die Leibeserben aus der zweiten Ehe vererbt, wenn diese nicht vorhanden sind: Vererbung an die nächsten Erben geregelt

Artikel 11: Die Braut erhält 8.500 Gulden, die Erben des Bräutigams behalten 8.500 Gulden und zahlen eine jährliche Summe an die Braut; Verschreibung erwähnt

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 1: Ehe beschlossen, auch auf den Rat des Herzogs Johann Friedrich I.. Kurfürst von Sachsen (Bruder des Bräutigams), Einverständnis der Braut erwähnt, Beilager erwähnt

Kommentar

Original nicht in Artikel unterteilt

Teile der Urkunde nicht leserlich Keine Erwähnung von Mitgift oder Widerlage

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA Ha Cal. Or. 4 Nr. 53
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 396. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/396.html.

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