Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 398: Preußen - Braunschweig-Calenberg

  • Datum der Vertragsschließung: 30. November 1549
  • Ort der Vertragsschließung: Münden

Bräutigam

  • Name: Albrecht von Preußen
  • GND: 118637673
  • Geburtsjahr: 1490
  • Sterbejahr: 1568
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Anna Maria von Braunschweig-Calenberg
  • GND: 131871684
  • Geburtsjahr: 1532
  • Sterbejahr: 1568
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Albrecht von Preußen
  • GND: 118637673
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Elisabeth von Brandenburg
  • GND: 118688626
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Mutter
  • Name: Joachim II. von Brandenburg
  • GND: 118557556
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Onkel
  • Name: Johann Georg von Brandenburg
  • GND: 102111588
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Cousin
  • Name: Erich II. von Braunschweig-Calenberg
  • GND: 119098652
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Artikel 1 (fol. 2r-5r): Ehe beschlossen; Einverständnis der Braut erwähnt; Beilager erwähnt

Artikel 2 (fol. 5r): Anna Sophie, Tochter des Bräutigams aus erster Ehe erwähnt

Artikel 3 (fol. 5r-5v): Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden; Zahlungsregelungen festgelegt

Artikel 4 (fol. 5v): Aussteuer (Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr, etc.) zugesprochen

Artikel 5 (fol. 5v-6r): Die Widerlage beträgt 20.000 Gulden

Artikel 6 (fol. 6r): Die Morgengabe beträgt 10.000 Gulden

Artikel 7 (fol. 6r-7v): Die Braut erhält u.a. Schloss Labiau als fürstlichen Sitz, Ritterschaften, Lehen (außer den Ritterlehen), Einkünfte, etc. auf den Witwengütern geregelt; Freiheiten, Dienste, etc. geregelt; Antritt der Witwengüter geregelt; nach dem Tod des Bräutigams erhält die Braut die 50.000 Gulden, 5.000 Gulden jährlich zugesprochen, Zahlungsregelungen festgelegt; weitere Rechte wie Fischereirechte, Zoll, Jagdrechte etc. geregelt; Nutzungsrechte festgelegt; Versorgung mit Holz geregelt

Artikel 8 (fol. 7v): Schwur und Huldigung der Mannschaft auf den Witwengütern nach dem Tod des Bräutigams geregelt

Artikel 9 (fol. 7v-8r): Nach dem Tod der Braut erhalten die Brautmutter oder die nächsten Erben der Braut das Verfügungsrecht über das Leibgedinge; Herrschaft und Nutzung geregelt

Artikel 10 (fol. 8r): Verschreibungsbriefe erwähnt

Artikel 11 (fol. 8r-8v): Bei Anstellung neuer Amtleute: Huldigung und Schwur geregelt; Besoldung durch die Braut geregelt

Artikel 12 (fol. 8v-9r): Wenn die Witwengüter beschädigt sind oder das Einkommen nicht erzielt werden kann: Erstattung geregelt

Artikel 13 (fol. 9r): Schutz der Braut und des Leibgedinges versprochen

Artikel 14 (fol. 9r-9v): Besichtigung der Witwengüter durch die Brautmutter und Herzog Erich geregelt

Artikel 15 (fol. 9v-10r): Erbverzicht der Braut auf das väterliche und brüderliche Erbe; die Braut erhält einen Teil des Erbes, wenn Herzog Erich ohne männliche Nachkommen verstirbt; kein Erbverzicht auf einen mütterlichen Erbteil; Verzichtbrief erwähnt; Regelung bezüglich der Aussteuer

Artikel 16 (fol. 10v-11r): Wenn die Braut nach vollzogenem Beilager vor dem Bräutigam und ohne männliche Leibeserben verstirbt: Die Brautmutter und Herzog Erich sowie dessen männliche Erben erhalten die Aussteuer gemäß der Inventarliste, sollten diese ebenfalls verstorben sein, erhalten die nächsten Erben der Braut die Aussteuer

Artikel 17 (fol. 11r): Die Braut kann ein Testament anfertigen

Artikel 18 (fol. 11r-12r): Wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht am Heiratsgut; nach dessen Tod fällt die Mitgift an die Brautmutter, Herzog Erich, dessen männliche Erben oder die nächsten Erben der Braut; bis die Summe gezahlt und die Aussteuer zurückgegeben wurde, erhalten das Nutzungsrecht am Leibgedinge sowie die 2.000 Gulden jährlich die Brautmutter, Herzog Erich, dessen männliche Erben oder die nächsten Erben der Braut; Eide und Gelübde von Amtleuten, Ritterschaft etc. auf den Witwengütern geregelt; Huldigung geregelt

Artikel 19 (fol. 12r-12v): Wenn der Bräutigam nach dem Beilager und ohne männliche Erben verstirbt: Die Braut erhält das Heiratsgut; Witwenrente und Leibgedinge versprochen; eventuelles weiteres Erbe durch die Brautfamilie erwähnt; halbe Widerlage erwähnt

Artikel 20 (fol. 12v) Inventarliste der Aussteuer erwähnt, falls Gegenstände mit dem Wissen und dem Einverständnis der Braut verkauft werden müssen: Ersatzgeldleistung geregelt

Artikel 21 (fol. 21v-13r): Bei Antritt des Wittums durch die Braut: Eide und Pflichten durch die Untertanen, Amtleute und Lehnsmänner geregelt, Erbhuldigung erwähnt

Artikel 22 (fol. 13r): Antritt des Wittums geregelt

Artikel 23 (fol. 13r): Wenn Leibeserben aus der Ehe entstehen, diese aber ohne eigene Leibeserben vor der Braut versterben: Gleiche Regelungen wie voranstehend festgelegt

Artikel 24 (fol. 13r-13v): Wenn die Braut verstirbt und Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Vererbung von Widerlage und Mitgift an die Leibeserben geregelt; versterben die Leibeserben ohne Erben vor dem Bräutigam, erhält der Bräutigam das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, Widerlage, Morgengabe und den Witwengüter

Artikel 25 (fol. 13v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind oder nicht: Antritt des Wittums geregelt, Erhalt von Mitgift, Morgengabe, Widerlage und Witwengütern geregelt; Leibgedingebrief erwähnt, Nutzungsrechte ohne Verhinderung durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt; Erhalt der Aussteuer, Barschaft, Geschenke und des Hausrats geregelt

Artikel 26 (fol. 13v-14r): Versorgung mit Nahrungsmitteln auf den Witwengütern bis zum Erhalt der neuen Zinsen und Rente oder bei Mangel geregelt; Erstattung durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt

Artikel 27 (fol. 14r-15r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges oder weitere lebenslange Nutzung durch die Braut möglich; Ablösung des Leibgedinges mit 20.000 Gulden der Mitgift, 20.000 Gulden der Widerlage und 10.000 Gulden der Morgengabe und andere ererbte Güter geregelt; Zahlungsregelungen festgelegt; Abtretung der Witwengüter nach Zahlung geregelt, Entbindung von Eiden und Gelübden der Amtleute, Lehnsmänner und Untertanten geregelt; Quittung über die Ablösung notwendig

Artikel 28 (fol. 15r-15v): Vererbung der 50.000 Gulden zu gleichen Teilen an die Erben und Nachkommen geregelt; wenn keine Erben aus der ersten oder einer zweiten Ehe vorhanden sind: nach dem Tod von Braut und Bräutigam fallen die 20.000 Gulden der Mitgift an die Brautmutter und deren Sohn oder die nächsten Erben der Braut; bis die Summe gezahlt wurde, erhalten die Erben das Verfügungsrecht über die Leibzucht

Artikel 29 (fol. 15v): Die Widerlage wird an die nächsten Erben des Bräutigams vererbt Artikel 30 (fol. 15v): Die Braut darf die 10.000 Gulden der Morgengabe nach ihrem Gefallen vererben; bestimmt sie keine Erben, erbt der Bräutigam die Morgengabe

Artikel 31 (fol. 15v-16r): Wenn die Braut erneut heiratet und die Nachkommen aus der ersten Ehe verstorben sind: Vererbung an die nächsten Erben der Braut geregelt

Artikel 32 (fol. 16r): Testament des Bräutigams erwähnt: Regelung auf Kosten von ? geregelt; Lehen geregelt: Albrecht der Jüngere und Georg Friedrich, Bewilligung und Übergabe erwähnt

Artikel 33 (fol. 16r-16v): Die Braut wird mit keinerlei Schulden des Bräutigams belastet

Artikel 34 (fol. 16v): Wenn die Witwengüter mit Einwilligung der Braut aber ohne die Einwilligung der Brautmutter und des Brautbruders verpfändet, versetzt oder verkauft wurden: Regelung; Verkauf, Versetzung, Verpfändung mit Einwilligung von Braut, Brautmutter, Brautbruder: Absicherung notwendig

Artikel 35 (fol. 16v): Verkauf, Versetzung der Witwengüter durch die Braut ohne Einwilligung des Bräutigams oder der Erben des Bräutigams ausgeschlossen

Artikel 36 (fol. 16v): Gebrauch der Witwengüter durch den Bräutigam oder dessen Erben ausgeschlossen

Artikel 37 (fol. 16v-17r): Freier Gebrauch von Leibgedinge und Morgengabe geregelt; Hilfe durch die Untertanen geregelt; Verteidigung durch die Erben des Bräutigams festgelegt

Artikel 38 (fol. 17r): Die Braut kann die geistlichen und weltlichen Lehen auf den Witwengütern vergeben, Ritterlehen von dieser Regelung ausgeschlossen; Ritterdienste geregelt; weitere Regelungen bezüglich Kosten und den Lehnsmännern

Artikel 39 (fol. 17r): Regelungen bezüglich Kosten und Lehnsmänner

Artikel 40 (fol. 17r-17v): Vergabe von Geschenken durch die Braut geregelt; Geschenke, die die Braut nicht mehr zu ihren Lebzeiten vergeben hat, sollen durch den Bräutigam oder dessen Erben vergeben werden; Kenntnisnahme des Bräutigams geregelt; Verzeichnis in der Inventarliste geregelt

Artikel 41 (fol. 17v): Steuern auf Wittum, Leibgedinge und Morgengabe geregelt; Bewilligung und Anlegung erwähnt

Artikel 42 (fol. 17v-18r): Inventarliste für die Brautmutter geregelt, mit Auflistung der Witwengüter, Zugehörungen, Mitgift etc.; weitere Regelungen; Regelungen bezüglich Edelleuten und Pferden, Verzeichnung geregelt;

Artikel 43 (fol. 18r): Regelungen bezüglich Polen; Albrecht der Jüngeren und Georg Friedrich oder die Vormünder: Schutz des Vermächtnisses und der Morgengabe; Verpflichtung der Untertanen zum Schutz des Vermächtnisses und der Morgengabe geregelt

Artikel 44 (fol. 18r-18v): Übergabe der Unterlagen nach dem Beilager und der Heimfahrt an die Brautmutter geregelt

Artikel 45 (fol. 18v-19r): Eheschließung durch die Akteure der Braut geregelt, Eheschließung versprochen

Artikel 46 (fol. 19r): Ausfertigung von 2 Verträgen geregelt

Artikel 47 (fol. 19r): Unterzeichnung der Akteure

Artikel 48 (fol. 19r-19v): Nennung der Zeugen, Unterschriften der Zeugen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 9 (fol. 7v-8r): Nach dem Tod der Braut erhalten die Brautmutter oder die nächsten Erben der Braut das Verfügungsrecht über das Leibgedinge; Herrschaft und Nutzung geregelt

Artikel 15 (fol. 9v-10r): Erbverzicht der Braut auf das väterliche und brüderliche Erbe; die Braut erhält einen Teil des Erbes, wenn Herzog Erich ohne männliche Nachkommen verstirbt; kein Erbverzicht auf einen mütterlichen Erbteil; Verzichtbrief erwähnt; Regelung bezüglich der Aussteuer

Artikel 16 (fol. 10v-11r): Wenn die Braut nach vollzogenem Beilager vor dem Bräutigam und ohne männliche Leibeserben verstirbt: Die Brautmutter und Herzog Erich sowie dessen männliche Erben erhalten die Aussteuer gemäß der Inventarliste, sollten diese ebenfalls verstorben sein, erhalten die nächsten Erben der Braut die Aussteuer

Artikel 17 (fol. 11r): Die Braut kann ein Testament anfertigen Artikel 18 (fol. 11r-12r): Wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht am Heiratsgut; nach dessen Tod fällt die Mitgift an die Brautmutter, Herzog Erich, dessen männliche Erben oder die nächsten Erben der Braut; bis die Summe gezahlt und die Aussteuer zurückgegeben wurde, erhalten das Nutzungsrecht am Leibgedinge sowie die 2.000 Gulden jährlich die Brautmutter, Herzog Erich, dessen männliche Erben oder die nächsten Erben der Braut; Eide und Gelübde von Amtleuten, Ritterschaft etc. auf den Witwengütern geregelt; Huldigung geregelt

Artikel 19 (fol. 12r-12v): Wenn der Bräutigam nach dem Beilager und ohne männliche Erben verstirbt: Die Braut erhält das Heiratsgut; Witwenrente und Leibgedinge versprochen; eventuelles weiteres Erbe durch die Brautfamilie erwähnt; halbe Widerlage erwähnt

Artikel 21 (fol. 21v-13r): Bei Antritt des Wittums durch die Braut: Eide und Pflichten durch die Untertanen, Amtleute und Lehnsmänner geregelt, Erbhuldigung erwähnt

Artikel 23 (fol. 13r): Wenn Leibeserben aus der Ehe entstehen, diese aber ohne eigene Leibeserben vor der Braut versterben: Gleiche Regelungen wie voranstehend festgelegt

Artikel 24 (fol. 13r-13v): Wenn die Braut verstirbt und Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Vererbung von Widerlage und Mitgift an die Leibeserben geregelt; versterben die Leibeserben ohne Erben vor dem Bräutigam, erhält der Bräutigam das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, Widerlage, Morgengabe und den Witwengüter

Artikel 25 (fol. 13v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind oder nicht: Antritt des Wittums geregelt, Erhalt von Mitgift, Morgengabe, Widerlage und Witwengütern geregelt; Leibgedingebrief erwähnt, Nutzungsrechte ohne Verhinderung durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt; Erhalt der Aussteuer, Barschaft, Geschenke und des Hausrats geregelt

Artikel 28 (fol. 15r-15v): Vererbung der 50.000 Gulden zu gleichen Teilen an die Erben und Nachkommen geregelt; wenn keine Erben aus der ersten oder einer zweiten Ehe vorhanden sind: nach dem Tod von Braut und Bräutigam fallen die 20.000 Gulden der Mitgift an die Brautmutter und deren Sohn oder die nächsten Erben der Braut; bis die Summe gezahlt wurde, erhalten die Erben das Verfügungsrecht über die Leibzucht

Artikel 29 (fol. 15v): Die Widerlage wird an die nächsten Erben des Bräutigams vererbt

Artikel 30 (fol. 15v): Die Braut darf die 10.000 Gulden der Morgengabe nach ihrem Gefallen vererben; bestimmt sie keine Erben, erbt der Bräutigam die Morgengabe

Artikel 31 (fol. 15v-16r): Wenn die Braut erneut heiratet und die Nachkommen aus der ersten Ehe verstorben sind: Vererbung an die nächsten Erben der Braut geregelt

Artikel 32 (fol. 16r): Testament des Bräutigams erwähnt: Regelung auf Kosten von ? geregelt; Lehen geregelt: Albrecht der Jüngere und Georg Friedrich, Bewilligung und Übergabe erwähnt

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt Vertragsfolien nachträglich nummeriert

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA Ha Cal. Br. 22 Nr. 1763
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 398. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/398.html.

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