Ehevertrag Nr. : Rosenberg - Braunschweig-Calenberg
- Datum der Vertragsschließung: 1557
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Wilhelm von Rosenberg
- GND: 120701057
- Geburtsjahr: 1535
- Sterbejahr: 1592
- Dynastie: Rosenberg
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Katharina von Braunschweig-Calenberg
- GND: 133239489
- Geburtsjahr: 1534
- Sterbejahr: 1559
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Wilhelm von Rosenberg
- GND: 120701057
- Dynastie:
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Erich II. von Braunschweig-Calenber-Göttingen
- GND: 120701057
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Artikel 1: Ehe beschlossen; Einverständnis der Brautmutter erwähnt; Einverständnis der Braut erwähnt
Artikel 2: Augsburgische Konfession der Braut erwähnt; die Braut darf ihre Konfession beibehalten; eigener Prediger nach Wahl der Braut zugesprochen; Regelungen bezüglich der Bestellung des Priesters
Artikel 3: Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden; Zahlungsregelungen festgelegt: Zahlungsfrist 1 Jahr nach der Heimführung der Braut und dem Beilager geregelt; Quittung über gezahlte Summen notwendig
Artikel 4: Aussteuer (Silbergeschirr, Kleinodien, etc.) geregelt
Artikel 5: Wenn die Braut ohne vorhandene Leibeserben verstirbt: Die Braut kann die Aussteuer nach ihren Wünschen vererben, wenn Herzog Erich II. von Braunschweig-Lüneburg ohne vorhandene männliche Leibeserben verstirbt
Artikel 6: Erbverzicht der Braut auf alles väterliche und brüderliche Erbe mit Ausnahme von dem, was der Braut im väterlichen Testament überlassen wurde; Verzichtbrief erwähnt, Besiegelung des Verzichtsbriefs geregelt
Artikel 7: Die Widerlage beträgt 20.000 Gulden
Artikel 8: Die Braut erhält jährlich 1.000 Gulden, Morgengabe geregelt?, Übergabe nach dem Beilager geregelt?; spätere Aufbesserung der Summe möglich?
Artikel 9: Witwengüter und Nutzungen (Teiche, Holz, Mühlen, etc.) geregelt
Artikel 10: Verpfändung, Verschreibung etc. des Wittums an andere Personen ausgeschlossen
Artikel 11: Das jährliche Einkommen durch die Witwengüter beträgt 4.000 Gulden; Morgengabe, Wild, Frondienste, Nutzungsrechte geregelt?; Antritt des Wittums nach dem Tod des Bräutigams geregelt
Artikel 12: Die Untertanen der Witwengüter dürfen nicht mit Strafen wider die Billigkeit belastet werden
Artikel 13: Regelungen bezüglich der Amtleute und Untertanen?
Artikel 14: Eide und Pflichten der Hauptleute, Amtleute, Diener und Untertanen geregelt; Erbhuldigung erwähnt; besiegelter Verschreibungsbrief erwähnt; Huldigung und Schwur bei Antritt des Wittums geregelt
Artikel 15: Bei Beschädigungen der Witwengüter: Ausbesserung durch den Bräutigam oder dessen Erben geregelt; wenn die Braut die Witwengüter angetreten hat: Die Erben des Bräutigams zahlen die Hälfte der Schäden?, die andere Hälfte soll durch die Braut beglichen werden
Artikel 16: Bruder des Bräutigams erwähnt; ?
Artikel 17: Besichtigung der Witwengüter durch den Bruder der Braut geregelt; Erstellung eines Verzeichnisses geregelt; wenn die Witwengüter die vereinbarten Summen nicht einbringen oder die Güter nicht dem Stand der Braut entsprechen: Tausch mit anderen Gütern geregelt
Artikel 18: Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift, die Widerlage und die Morgengabe; die Summen gehen in den erblichen Besitz der Braut über?
Artikel 19: Antritt der Witwengüter geregelt; Nutzungsrechte geregelt; Leibgedingebrief erwähnt; ?; lebenslanges Nutzungsrecht geregelt; Übergabe der Aussteuer und des weiteren Besitzes der Braut auf die Witwengüter geregelt; Hausrat geregelt; Speisen und Getränke auf den Witwengütern geregelt, Erstattung von Mängeln durch die Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 20: Unterhalt der Braut durch die Erben des Bräutigams geregelt, bis die Braut ihr Einkommen erhält
Artikel 21: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Der Bräutigam und dessen Erben erhalten die Summen des Heiratsguts; diese werden erblich?; wenn die Braut keine Leibeserben aus dieser Ehe hat: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Aussteuer, danach wird die Aussteuer an die Schwestern der Braut vererbt; Inventarliste erwähnt; die Erben des Bräutigams sind verpflichtet alle Gegenstände auf der Inventarliste den Schwestern der Braut auszuhändigen
Artikel 22: Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges mit 40.000 Gulden sowie der Morgengabe durch die Erben des Bräutigams möglich; Abtretung des Leibgedinges nach Bezahlung der Summen geregelt; alle Amtleute, Diener, Untertanen etc. werden dann von ihren Eiden und Pflichten gegenüber der Braut entbunden; besiegelter Brief über empfangene Summen erwähnt?
Artikel 23: Die Braut kann die Morgengabe nach ihrem Tod nach ihren Wünschen vererben; wenn die Braut die Erben nicht selbst bestimmt: Die Morgengabe wird an die Erben des Bräutigams vererbt, die Summe kann von den Erben des Bräutigams weiter vererbt werden
Artikel 24: Nutzung der Witwengüter durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams ausgeschlossen; Aufrichtung und ? geregelt; Öffnung der Witwengüter auf Kosten der Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt; ?
Artikel 25: ?, Landsteuern für das Wittum und Leibgedinge geregelt
Artikel 26: Die Braut darf mit keinerlei Schulden des Bräutigams belastet werden; die Braut darf nicht pfandbar gemacht werden; Wittum und Morgengabe dürfen nicht mit Schulden belastet werden?
Artikel 27: Einhaltung des Vertrages versprochen; ?
Artikel 28: Dreifache Ausfertigung des Vertrages geregelt
Artikel 29: Angehängte Siegel erwähnt
Konfessionelle Regelungen
Artikel 2: Augsburgische Konfession der Braut erwähnt; die Braut darf ihre Konfession beibehalten; eigener Prediger nach Wahl der Braut zugesprochen; Regelungen bezüglich der Bestellung des Priesters
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 5: Wenn die Braut ohne vorhandene Leibeserben verstirbt: Die Braut kann die Aussteuer nach ihren Wünschen vererben, wenn Herzog Erich II. von Braunschweig-Lüneburg ohne vorhandene männliche Leibeserben verstirbt
Artikel 6: Erbverzicht der Braut auf alles väterliche und brüderliche Erbe mit Ausnahme von dem, was der Braut im väterlichen Testament überlassen wurde; Verzichtbrief erwähnt, Besiegelung des Verzichtsbriefs geregelt
Artikel 18: Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift, die Widerlage und die Morgengabe; die Summen gehen in den erblichen Besitz der Braut über?
Artikel 21: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Der Bräutigam und dessen Erben erhalten die Summen des Heiratsguts; diese werden erblich?; wenn die Braut keine Leibeserben aus dieser Ehe hat: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Aussteuer, danach wird die Aussteuer an die Schwestern der Braut vererbt; Inventarliste erwähnt; die Erben des Bräutigams sind verpflichtet alle Gegenstände auf der Inventarliste den Schwestern der Braut auszuhändigen
Artikel 23: Die Braut kann die Morgengabe nach ihrem Tod nach ihren Wünschen vererben; wenn die Braut die Erben nicht selbst bestimmt: Die Morgengabe wird an die Erben des Bräutigams vererbt, die Summe kann von den Erben des Bräutigams weiter vererbt werden
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt Fehlende Angaben (Tag und Monat) beim Datum der Vertragsschließung Unterer Teil des Vertrages aufgrund der Faltung des Originals nicht lesbar
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: NLA Ha Cal. Or. 2 Nr. 79
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. . Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/.html.
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