Ehevertrag Nr. 4: Braunschweig-Wolfenbüttel - Sachsen
- Datum der Vertragsschließung: 1584-05-05
- Ort der Vertragsschließung: Dresden
Bräutigam
- Name: Heinrich Julius, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg und Fürst von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 118709887
- Geburtsjahr: 1564
- Sterbejahr: 1613
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Lutherisch
Braut
- Name: Dorothea von Sachsen
- GND: 120832291
- Geburtsjahr: 1563
- Sterbejahr: 1587
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Konfession: Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Julius
- GND: 118558714
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: August
- GND: 119458446
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (Bl. 1): Eheschließung vereinbart, Beilager geregelt
Artikel 2 (Bl. 1-2): Die Mitgift beträgt 30.000 Taler, Ausfertigung einer Quittung über die gezahlte Summe vereinbart; der Braut wird zudem eine Aussteuer an Silbergeschirr, Schmuck, Kleinodien etc. zugesprochen
Artikel 3 (Bl. 2): Die Morgengabe beträgt 7.000 Taler Hauptgeld oder eine Zahlung von 350 Talern jährlich
Artikel 4 (Bl. 2-3): Die Widerlage beträgt 30.000 Taler; Anlage der 60.000 Taler aus Mitgift und Widerlage auf Schlössern, Ämtern und Gütern der Familie des Bräutigams beschlossen; Wittumssitz bzw. Leibgedinge festgelegt, die dazu bestimmten Schlösser und Ämter dürfen nicht anderweitig verschrieben werden, Nutzungsrechte geregelt; 6.000 Taler als jährliche Versorgung auf dem Leibgedinge festgelegt, wenn das Leibgedinge diese Summe nicht einbringt, verpflichtet sich die Familie des Bräutigams eventuelle Mängel auszugleichen, finanzielle Mittel sollen aus der Kammer Wolfenbüttel gezahlt werden; Frondienste, Fischereirechte etc. geregelt, Holzversorgung geregelt
Artikel 5 (Bl. 3): Der Bräutigamvater verpflichtet sich und seine Erben dazu, die Amtleute auf dem Leibgedinge aus der Kammer des Bräutigamvaters zu besolden, der Braut steht es allerdings auch frei, die Amtleute aus eigenen Mitteln zu besolden, außerdem können die Amtleute nach dem Willen der Braut bestellt oder entlassen werden, Bestellung der Amtleute geregelt, Huldigung der Amtleute und Untertanen auf dem Leibgedinge nach dem Beilager geregelt, Huldigung gegenüber dem Brauvater, dem Kurfürsten von Sachsen, oder seinen Nachkommen nach dem Tod der Witwe geregelt, bis zum Widerfall
Artikel 6 (Bl. 3): Herrschaftsrecht, Obrigkeit und Gerichtsbarkeit der Witwe auf den Leibgedingegütern geregelt, entsprechend den obrigkeitlichen Rechten Herzog Julius’ Vorfahren
Artikel 7 (Bl. 3-4): Öffnung der Leibgedingegüter in Notweiten bleibt Herzog Julius, seinem Sohn und ihren Erben vorbehalten; auch Gesetzgebung und bestimmte Arten der Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung bleiben den Herzögen vorbehalten
Artikel 8 (Bl. 4): Besichtigung des Leibgedinges durch den Brautvater vor dem Beilager geregelt, um zu prüfen, ob die zugesicherten Versorgungsleistungen erbracht werden; falls Mängel festgestellt werden, verpflichtet sich Herzog Julius zu deren Behebung bzw. zum Ausgleich aus der herzoglichen Kammer zu Wolfenbüttel, falls nötig, wird als Sicherheit ein weiteres Amt verpfändet
Artikel 9 (Bl. 4): bauliche Erhaltung und Ausbesserung des Witwensitzes auf Kosten des Bräutigamvaters und dessen Erben geregelt
Artikel 10 (Bl. 4-5): Versicherung der Einhaltung aller Artikel bezüglich des Wittums durch Herzog Julius’ Erben und Nachkommen
Artikel 11 (Bl. 5): Die weltlichen und geistlichen Untertanen auf dem Leibgedinge verbleiben in ihren Rechten, wenn die Witwe das Wittum bezieht
Artikel 12 (Bl. 5): Öffnung des Wittums ohne Erlaubnis des Bräutigamvaters oder dessen Erben untersagt; das Wittum darf nicht mit Schulden belastet werden, Ausbesserungen zugesichert, Begrenzung dieser Verpflichtung festgelegt
Artikel 13 (Bl. 5): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf jegliches Erbe der sächsischen Linie, Verzichtbrief erwähnt; der Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt erst ein, wenn alle männlichen Leibeserben des Hauses Sachsen versterben
Artikel 14 (Bl. 5-6): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben verstirbt, erhält der Bräutigam das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, wenn der Bräutigam verstirbt, fällt die Mitgift zurück an den Brautvater und dessen Erben; bis die Rückzahlung abgeschlossen ist, erhalten der Brauvater oder dessen Erben das Verfügungsrecht und das jährliche Einkommen über 3.000 Taler aus den genannten Leibgedingegütern; Amtleute, Vögte etc. sind in diesem Fall dem Brautvater oder dessen Erben zum Gehorsam verpflichtet
Artikel 15 (Bl. 6): Regelungen bezüglich des Heim- bzw. Rückfalls der Mitgiftsumme an die sächsische Seite im Fall des vorzeitigen Todes der Braut; bis zur Rückzahlung der Mitgift werden die Nutzung der Wittumsgüter und die dort erzielten Einkünfte dem Kurfürsten von Sachsen und seinen Erben zugesprochen; Verpflichtung von Amtleuten und Untertanen gegenüber der sächsischen Seite für diesen Fall geregelt
Artikel 16 (Bl. 6): Regelungen bezüglich der Treuepflichten der Amtleute, wenn die Witwe ihr Wittum antritt oder der Brautvater die Verfügung darüber erhält, ausgenommen Verpflichtungen im Zuge der Erbhuldigung
Artikel 17 (Bl. 6): Rückzahlung der 30.000 Gulden in der Stadt Magdeburg geregelt
Artikel 18 (Bl. 6): Die Vererbung der Morgengabe kann die Braut in ihrem Testament festlegen, wenn sie dies nicht selbst bestimmt, verbleibt die Morgengabe bei dem Bräutigam oder dessen Erben
Artikel 19 (Bl. 7): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben verstirbt und die Vererbung der Aussteuer nicht selbst festgelegt hat, erhält der Bräutigam das lebenslange Verfügungsrecht darüber; Ausfertigung einer Inventarliste bezüglich der Aussteuer vereinbart; nach dem Tod des Bräutigams, fällt die Aussteuer zurück an den Brautvater oder dessen Erben
Artikel 20 (Bl. 7): Wenn Leibeserben aus der Ehe entstehen, diese aber vor dem Brautpaar ohne eigene Erben versterben, gelten die vorher genannten Erbregelungen
Artikel 21 (Bl. 7): Wenn Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind, erben der Bräutigam und die Leibeserben nach dem Tod der Braut die Mitgift und die Aussteuer
Artikel 22 (Bl. 7-8): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft geregelt, Antritt des Wittums geregelt, Schuldenfreiheit des Wittums zugesichert, Verschreibung des Wittums geregelt, Ausstattung und Versorgung geregelt; Nutzung des Leibgedinges geregelt: Nutzungsrechte und Einkommen zugesichert, solange die Witwe nicht wieder heiratet
Artikel 23 (Bl. 8): Versorgung des Wittumssitzes mit Wein und Bier, Lebensmitteln, Vorräten und Hausrat geregelt
Artikel 24 (Bl. 8): Nach dem Tod des Bräutigams erhält die Braut die Morgengabe, das Leibgedinge, die Aussteuer und 6.350 Taler jährlich
Artikel 25 (Bl.. 8-9): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges durch Auszahlung der 30.000 Taler der Mitgift, 350 Taler der Morgengabe und 7.000 weiteren Talern sowie Gewährung einer lebenslangen Rente von 3.000 Taler jährlich anstelle einer Auszahlung der Widerlage; bis die Summen gezahlt sind, erhält die Witwe das Verfügungsrecht über die Widerlage; Nach dem Tod der Braut erben die Leibeserben aus erster Ehe die genannten Summen
Artikel 26 (Bl. 9): Wenn die Witwe erneut heiratet und sowohl aus erster als auch aus zweiter Ehe Erben vorhanden sind, wird die Mitgift wird zu gleichen Teilen an die Erben aus erster und zweiter Ehe vererbt
Artikel 27 (Bl. 9): Abtretung des Leibgedinges nach Zahlung der Ablösesumme geregelt, die Amtleute etc. werden von ihren Eiden der Braut gegenüber entbunden
Artikel 28 (Bl. 9): Wenn Kinder aus der ersten Ehe vorhanden sind und diese vor dem Bräutigam versterben oder keine Kinder vorhanden sind, soll die Braut im Fall der Verwitwung ihr Wittum den vorangehenden Regelungen entsprechend beziehen und nutzen können; nach ihrem Tod fällt die Mitgift an die sächsische, die Widerlage an die braunschweigische Seite zurück
Artikel 29 (Bl. 9): Die Braut soll nach dem Tod des Bräutigams mit keinerlei Schulden belastet werden, die er vor oder nach dem Beilager eventuell erworben hat; an das Wittum, die Aussteuer und die Morgengabe dürfen keinerlei Forderungen gestellt werden
Artikel 30 (Bl. 10): Erbfolge im Fürstentum Braunschweig geregelt: Nach dem Tod des Vaters des Bräutigams folgt der Bräutigam, sollte dieser versterben, folgt der erste Sohn aus der Ehe zwischen Dorothea und Heinrich Julius als Herzog nach
Artikel 31 (Bl. 10): Anweisung von Ritterdiensten zugunsten der Braut geregelt, entsprechend den Regelungen, die für Herzog Julius’ Mutter galten
Artikel 32 (Bl. 10): Wenn Braut oder Bräutigam vor dem Beilager versterben, ist der Vertrag nichtig
Artikel 33 (Bl. 10): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel34 (Bl. 10-11): Beurkundung geregelt
Regelungen über Thronfolge
Artikel 30 (Bl. 10): Erbfolge im Fürstentum Braunschweig geregelt: Nach dem Tod des Vaters des Bräutigams folgt der Bräutigam, sollte dieser versterben, folgt der erste Sohn aus der Ehe zwischen Dorothea und Heinrich Julius als Herzog nach
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 13 (Bl. 5): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf jegliches Erbe der sächsischen Linie, Verzichtbrief erwähnt; der Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt erst ein, wenn alle männlichen Leibeserben des Hauses Sachsen versterben
Artikel 14 (Bl. 5-6): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben verstirbt, erhält der Bräutigam das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, wenn der Bräutigam verstirbt, fällt die Mitgift zurück an den Brautvater und dessen Erben; bis die Rückzahlung abgeschlossen ist, erhalten der Brauvater oder dessen Erben das Verfügungsrecht und das jährliche Einkommen über 3.000 Taler aus den genannten Leibgedingegütern; Amtleute, Vögte etc. sind in diesem Fall dem Brautvater oder dessen Erben zum Gehorsam verpflichtet
Artikel 18 (Bl. 6): Die Vererbung der Morgengabe kann die Braut in ihrem Testament festlegen, wenn sie dies nicht selbst bestimmt, verbleibt die Morgengabe bei dem Bräutigam oder dessen Erben
Artikel 19 (Bl. 7): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben verstirbt und die Vererbung der Aussteuer nicht selbst festgelegt hat, erhält der Bräutigam das lebenslange Verfügungsrecht darüber; Ausfertigung einer Inventarliste bezüglich der Aussteuer vereinbart; nach dem Tod des Bräutigams, fällt die Aussteuer zurück an den Brautvater oder dessen Erben
Artikel 20 (Bl. 7): Wenn Leibeserben aus der Ehe entstehen, diese aber vor dem Brautpaar ohne eigene Erben versterben, gelten die vorher genannten Erbregelungen
Artikel 21 (Bl. 7): Wenn Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind, erben der Bräutigam und die Leibeserben nach dem Tod der Braut die Mitgift und die Aussteuer
Artikel 22 (Bl. 7-8): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft geregelt, Antritt des Wittums geregelt, Schuldenfreiheit des Wittums zugesichert, Verschreibung des Wittums geregelt, Ausstattung und Versorgung geregelt; Nutzung des Leibgedinges geregelt: Nutzungsrechte und Einkommen zugesichert, solange die Witwe nicht wieder heiratet
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 31 (Bl. 10): Anweisung von Ritterdiensten zugunsten der Braut geregelt, entsprechend den Regelungen, die für Herzog Julius’ Mutter galten
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Nachweise
- Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 12153 (1584 V 5)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 4. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/4.html.
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