Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 401: Braunschweig-Wolfenbüttel - Württemberg

  • Datum der Vertragsschließung: 1510-08-23
  • Ort der Vertragsschließung:

Bräutigam

  • Name: Heinrich II. von Braunschweig-Wolfenbüttel
  • GND: 119024918
  • Geburtsjahr: 1489
  • Sterbejahr: 1568
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Maria von Württemberg
  • GND: 1018388818
  • Geburtsjahr: 1496
  • Sterbejahr: 1541
  • Dynastie: Württemberg
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Heinrich I. von Braunschweig-Wolfenbüttel
  • GND: 137976259
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Heinrich II. von Braunschweig-Wolfenbüttel
  • GND: 119024918
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Ulrich von Württemberg
  • GND: 118625357
  • Dynastie: Württemberg
  • Verhältnis: Halbbruder

Vertragsinhalt

Artikel 1 (Bild 3-4): Eheschließung beschlossen, Einverständnis der Brautleute erwähnt, Frist eines Jahres aufgrund des Alters der Braut geregelt; Kirchgang geregelt

Artikel 2 (Bild 4): Die Mitgift beträgt 32.000, Zahlungsfristen geregelt, Auszahlung an den Vater des Bräutigams geregelt, Zahlungsregelungen festgelegt

Artikel 3 (Bild 4): Erbverzicht der Braut auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe; Kaiserliches, geistliches und weltliches Einverständnis erwähnt

Artikel 4 (Bild 4): Die Widerlage beträgt 32.000

Artikel 5 (Bild 4): Anlage der 64.000 geregelt; Ertrag von 3.200 als jährliches Einkommen des Brautpaares geregelt; ?

Artikel 6 (Bild 4-5): Güter zur Versorgung des Brautpaares festgelegt, u.a. Asseburg, etc. samt dazugehöriger Dörfer, Vogteien, Untertanen, Frondienste etc.; Rechte wie Fischerei- Jagd-, Holzrechte etc. geregelt, Obrigkeit und Jurisdiktion geregelt; Einkünfte und Anschlag? geregelt; Wildbann?; Nutzung während der Witwenzeit der Braut samt der genannten Rechte und Einkünfte geregelt

Artikel 7 (Bild 5): Schwur der Untertanen, Bürger und Amtleute auf den Witwengütern gegenüber der Braut nach dem Tod des Bräutigams geregelt; Antritt und Nutzung des Wittums durch die Braut geregelt, Wittumsbrief erwähnt; Gehorsam und Huldigung der Untertanen zugesichert, lebenslange Rechte der Braut geregelt

Artikel 8 (Bild 5-6): Belastungen des Wittums sollen durch den Vater des Bräutigams und dessen Erben getilgt werden

Artikel 9 (Bild 6): Die Braut kann freigewordene Lehen auf den Witwengütern vergeben, die geistlichen Lehen werden durch den Vater des Bräutigams oder dessen Erben vergeben

Artikel 10 (Bild 6): Geistliche und weltliche Untertanen auf den Witwengütern sollen ihre bisherigen Rechten und Freiheiten belassen werden

Artikel 11 (Bild 6): Der Vater des Bräutigams und dessen Erben behalten sich die Rechte der Öffnung, Erbhuldigung und Landschätzung der Witwengüter vor; Öffnung der Witwengüter auf Kosten des Vaters des Bräutigams oder dessen Erben geregelt

Artikel 12 (Bild 6): Austausch der Witwengüter im Fall einer Beschädigung der genannten Witwengüter geregelt; Vergleich innerhalb eines halben Jahres geregelt

Artikel 13 (Bild 6): Schutz der Braut, des Wittums und der Morgengabe durch den Vater des Bräutigams, dessen Erben oder die Erben des Bräutigams geregelt

Artikel 14 (Bild 6-7): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame, unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach Hausrecht des Hauses Braunschweig geregelt, Antritt des Wittums durch die Braut geregelt; Einzug der Braut auf die Witwengüter geregelt, lebenslange, ungehinderte Nutzung der Witwengüter durch die Braut geregelt, Hausrat für die Witwengüter zugesprochen, Früchte erwähnt, Erhalt der Aussteuer geregelt

Artikel 15 (Bild 7): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung der Witwengüter mit 32.000 der Mitgift geregelt, die Summen der Widerlage und der Morgengabe sollen in den Witwengütern verbleiben, jährliche Zahlungen geregelt?, Fristen geregelt; Abtretung der Witwengüter nach Zahlung geregelt, die Braut behält den Hausrat und die Aussteuer

Artikel 16 (Bild 7-8): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Vererbung der 32.000 und der Aussteuer nach dem Tod der Braut an die Nachkommen aus der ersten Ehe geregelt

Artikel 17 (Bild 8): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet? und Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Heimfall der Erbmasse an den Brautbruder oder die nächsten Erben der Braut und die Familie des Bräutigams geregelt; bis die Rückzahlung an die Erben der Braut getätigt wird: Nutzungsrechte der Witwengüter für die Erben der Braut geregelt, Verpflichtung der Untertanen gegenüber den Erben der Braut geregelt; Verbleib der Früchte etc. in den Witwengütern geregelt; Geschütze etc. verbleiben in den Witwengütern; ?

Artikel 18 (Bild 8): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dessen Tod fällt die Mitgift zurück an den Bruder der Braut oder dessen Erben; Zahlungsregelungen erwähnt

Artikel 19 (Bild 9): Schulden der Braut während der Ehe sollen durch den Bräutigam oder dessen Erben getilgt werden, Schulden die während der Witwenzeit gemacht wurden sollen durch die nächsten Erben der Braut mit der Widerlage begleichen

Artikel 20 (Bild 9): Morgengabe zugesprochen; jährliche Zugabe durch den Vater des Bräutigams geregelt; Amt erwähnt; Witwengüter und jährlicher Ertrag im Fall der Witwenzeit erneut erwähnt; freies Nutzungsrecht der Morgengabe durch die Braut geregelt, die Braut kann die Morgengabe nach ihren Wünschen vererben; Regelungen bezüglich des Vaters des Bräutigams, des Bräutigams oder deren Erben und der Morgengabe

Artikel 21 (Bild 9): Beilager geregelt, wenn die Braut das 18 Lebensjahr erreicht; Ausstattung mit Aussteuer (Kleider, Kleinodien, etc.) geregelt; Amt erwähnt, Kosten werden vom Brautbruder übernommen

Artikel 22 (Bild 9-10): Hochzeit und Beilager geregelt, Bezahlung durch den Vater des Bräutigams, den Bräutigam oder den Bruder der Braut geregelt

Artikel 23 (Bild 10): Wenn Braut oder Bräutigam vor dem Beilager versterben sollten: Ehevertrag ungültig

Artikel 24 (Bild 10): Wenn der Vater des Bräutigams verstirbt: Nachfolge durch den Bräutigam geregelt; wenn der Bräutigam bereits verstorben ist: Nachfolge durch den ältesten Sohn des Bräutigams und der Braut geregelt

Artikel 25 (Bild 10): Einhaltung des Vertrages versprochen

Artikel 26 (Bild 10): Einverständnis und Ratifizierung des Vertrages durch den Bräutigam geregelt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 (Bild 4): Erbverzicht der Braut auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe; Kaiserliches, geistliches und weltliches Einverständnis erwähnt

Artikel 14 (Bild 6-7): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame, unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft nach Hausrecht des Hauses Braunschweig geregelt, Antritt des Wittums durch die Braut geregelt; Einzug der Braut auf die Witwengüter geregelt, lebenslange, ungehinderte Nutzung der Witwengüter durch die Braut geregelt, Hausrat für die Witwengüter zugesprochen, Früchte erwähnt, Erhalt der Aussteuer geregelt

Artikel 16 (Bild 7-8): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Vererbung der 32.000 und der Aussteuer nach dem Tod der Braut an die Nachkommen aus der ersten Ehe geregelt

Artikel 17 (Bild 8): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet? und Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Heimfall der Erbmasse an den Brautbruder oder die nächsten Erben der Braut und die Familie des Bräutigams geregelt; bis die Rückzahlung an die Erben der Braut getätigt wird: Nutzungsrechte der Witwengüter für die Erben der Braut geregelt, Verpflichtung der Untertanen gegenüber den Erben der Braut geregelt; Verbleib der Früchte etc. in den Witwengütern geregelt; Geschütze etc. verbleiben in den Witwengütern; ?

Artikel 18 (Bild 8): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dessen Tod fällt die Mitgift zurück an den Bruder der Braut oder dessen Erben; Zahlungsregelungen erwähnt

Artikel 19 (Bild 9): Schulden der Braut während der Ehe sollen durch den Bräutigam oder dessen Erben getilgt werden, Schulden die während der Witwenzeit gemacht wurden sollen durch die nächsten Erben der Braut mit der Widerlage begleichen

Artikel 20 (Bild 9): Morgengabe zugesprochen; jährliche Zugabe durch den Vater des Bräutigams geregelt; Amt erwähnt; Witwengüter und jährlicher Ertrag im Fall der Witwenzeit erneut erwähnt; freies Nutzungsrecht der Morgengabe durch die Braut geregelt, die Braut kann die Morgengabe nach ihren Wünschen vererben; Regelungen bezüglich des Vaters des Bräutigams, des Bräutigams oder deren Erben und der Morgengabe

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 3 (Bild 4): Erbverzicht der Braut auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe; Kaiserliches, geistliches und weltliches Einverständnis erwähnt

Artikel 26 (Bild 10): Einverständnis und Ratifizierung des Vertrages durch den Bräutigam geregelt

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt Vertrag im Original nicht nummeriert/foliiert

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA Ha Cal. Br. 24 Nr. 8415
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 401. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/401.html.

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