Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 403: Pommern - Braunschweig-Lüneburg

  • Datum der Vertragsschließung: 1523-07-18
  • Ort der Vertragsschließung:

Bräutigam

  • Name: Branim IX. von Pommern-Stettin
  • GND: 10099721X
  • Geburtsjahr: 1501
  • Sterbejahr: 1573
  • Dynastie: Greifen
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Anna von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 138777640
  • Geburtsjahr: 1502
  • Sterbejahr: 1568
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Bogislaw X. von Pommern
  • GND: 119399679
  • Dynastie: Greifen
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Johann von Sachsen
  • GND: 136293662
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Verhältnis: Pate?

Akteure der Braut

  • Name: Heinrich I. von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 136201504
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Artikel 1: Ehe beschlossen; Einverständnis der Brautmutter erwähnt; Räte erwähnt; Besuch des Brautakteures beim Bräutigam erwähnt; Bericht, ob das Brautpaar mit der Eheschließung einverstanden ist, erwähnt; Räte von Pommern genannt; Otto und Ernst Herzöge von Braunschweig-Lüneburg und Brüder der Braut erwähnt

Artikel 2: Die Mitgift beträgt 12.000 Gulden; Bezahlung innerhalb eines Jahres nach dem Beilager geregelt

Artikel 3: Aussteuer (Kleider, Kleinodien, Schmuck, Silbergeschirr, etc.), wie es dem Stand der Braut entspricht, zum Zeitpunkt des Beilagers geregelt

Artikel 4: Gewöhnlicher Erbverzicht geregelt; Besiegelung durch Braut und Bräutigam erwähnt; der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn keine männlichen Erben ihres Hauses mehr vorhanden sind

Artikel 5: Die Widerlage beträgt 12.000 Gulden

Artikel 6: Die Braut erhält jährlich 1.700 Gulden; Zinsen, Wildbret, Nutzungen, Frondienste, Jurisdiktion, Bussen, etc. geregelt; Leibgedinge auf die gewöhnliche Weise geregelt

Artikel 7: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Verschreibung und Verweisung des Leibgedinges an den Bräutigam geregelt?

Artikel 8: Haus, Stadt und Amt Stolp als Witwengut erwähnt; wenn das Witwengut die genannte Summe nicht einbringt: Erstattung des Mangels von anderen Gütern geregelt; ?

Artikel 9: Ritterdienste geregelt?; Vergabe geistlicher Lehen vorbehalten?; Leibgedinge- und Gewohnheitsrecht erwähnt; Landsteuer und Ritterlehen, etc. vorbehalten?

Artikel 10: Morgengabe von Georg von Pommern geregelt

Artikel 11: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind?: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift und die Aussteuer; nach dem Tod des Bräutigams fallen die Mitgift und die Aussteuer an den Brautvater oder dessen Erben zurück

Artikel 12: ?; Schuldverschreibung auf Heiratsgelt, Wittumsverschreibung, Leibgedinge und Morgengabe geregelt?; besiegelte Briefe notwendig; beide Seiten sollen die Briefe erhalten

Artikel 13: Die Räte Pommerns, Braunschweig-Lüneburgs und Sachsens werden nach Lüneburg geschickt; Beilager erwähnt

Artikel 14: Schuldverschreibung auf das Heiratsgeld erwähnt

Artikel 15: Unterredung mit den Ständen Lüneburgs geregelt; nach dem Beschluss: besiegelte Briefe geregelt?

Artikel 16: Die Lüneburgischen Räte sind für die Wittums- und die Leibzuchtsverschreibung verantwortlich, die pommerschen Räte für die Schuldverschreibung; Bürgung geregelt; Bezahlung von offenen Summen geregelt?

Artikel 17: Statt den Brüdern des Bräutigams können auch Vertreter der Ritterschaft nach Lüneburg geschickt werden?; Vertreter der Ritterschaft, Prälate und Pröbste genannt; Bürgschaft erwähnt; Schuldverschreibung erwähnt; zeitliche Regelungen genannt

Artikel 18: Zeitliche Regelungen bezüglich der Bestandteile des Vertrages wie der Wittumsverschreibung genannt?

Artikel 19: Eheschließung mit Präsenz der Brautleute geregelt

Artikel 20: Einhaltung des Vertrages versprochen; Zeugen genannt? Angehängte Siegel

Regelungen über Thronfolge

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 4: Gewöhnlicher Erbverzicht geregelt; Besiegelung durch Braut und Bräutigam erwähnt; der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn keine männlichen Erben ihres Hauses mehr vorhanden sind

Artikel 7: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Verschreibung und Verweisung des Leibgedinges an den Bräutigam geregelt? Artikel 11: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind?: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift und die Aussteuer; nach dem Tod des Bräutigams fallen die Mitgift und die Aussteuer an den Brautvater oder dessen Erben zurück

Ständische Instanzen beteiligt

Artikel 15: Unterredung mit den Ständen Lüneburgs geregelt; nach dem Beschluss: besiegelte Briefe geregelt?

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 1: Ehe beschlossen; Einverständnis der Brautmutter erwähnt; Räte erwähnt; Besuch des Brautakteures beim Bräutigam erwähnt; Bericht, ob das Brautpaar mit der Eheschließung einverstanden ist, erwähnt; Räte von Pommern genannt; Otto und Ernst Herzöge von Braunschweig-Lüneburg und Brüder der Braut erwähnt

Artikel 10: Morgengabe von Georg von Pommern geregelt

Artikel 13: Die Räte Pommerns, Braunschweig-Lüneburgs und Sachsens werden nach Lüneburg geschickt; Beilager erwähnt Artikel 16: Die Lüneburgischen Räte sind für die Wittums- und die Leibzuchtsverschreibung verantwortlich, die pommerschen Räte für die Schuldverschreibung; Bürgung geregelt; Bezahlung von offenen Summen geregelt?

Artikel 17: Statt den Brüdern des Bräutigams können auch Vertreter der Ritterschaft nach Lüneburg geschickt werden?; Vertreter der Ritterschaft, Prälate und Pröbste genannt; Bürgschaft erwähnt; Schuldverschreibung erwähnt; zeitliche Regelungen genannt

Kommentar

Für die Zeit vor 1555 erfolgen konfessionelle Zuordnungen von Personen zum Luthertum nach Stand der Forschung (hier bspw.: Scheil, Ursula: “Barnim IX.” in: NDB 1 (1953), S. 595-596). Juristisch gesehen existierte das Luthertum erst ab dem Augsburger Religionsfrieden.

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt. Unterer Teil des Vertrages aufgrund der Faltung des Originals nicht lesbar

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA Ha Celle Or. 1 Nr. 74
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 403. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/403.html.

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