Ehevertrag Nr. 403: Pommern - Braunschweig-Lüneburg
- Datum der Vertragsschließung: 1523-07-18
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Branim IX. von Pommern-Stettin
- GND: 10099721X
- Geburtsjahr: 1501
- Sterbejahr: 1573
- Dynastie: Greifen
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Anna von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 138777640
- Geburtsjahr: 1502
- Sterbejahr: 1568
- Dynastie: Welfen
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Bogislaw X. von Pommern
- GND: 119399679
- Dynastie: Greifen
- Verhältnis: Vater
- Name: Johann von Sachsen
- GND: 136293662
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Pate?
Akteure der Braut
- Name: Heinrich I. von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 136201504
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1: Ehe beschlossen; Einverständnis der Brautmutter erwähnt; Räte erwähnt; Besuch des Brautakteures beim Bräutigam erwähnt; Bericht, ob das Brautpaar mit der Eheschließung einverstanden ist, erwähnt; Räte von Pommern genannt; Otto und Ernst Herzöge von Braunschweig-Lüneburg und Brüder der Braut erwähnt
Artikel 2: Die Mitgift beträgt 12.000 Gulden; Bezahlung innerhalb eines Jahres nach dem Beilager geregelt
Artikel 3: Aussteuer (Kleider, Kleinodien, Schmuck, Silbergeschirr, etc.), wie es dem Stand der Braut entspricht, zum Zeitpunkt des Beilagers geregelt
Artikel 4: Gewöhnlicher Erbverzicht geregelt; Besiegelung durch Braut und Bräutigam erwähnt; der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn keine männlichen Erben ihres Hauses mehr vorhanden sind
Artikel 5: Die Widerlage beträgt 12.000 Gulden
Artikel 6: Die Braut erhält jährlich 1.700 Gulden; Zinsen, Wildbret, Nutzungen, Frondienste, Jurisdiktion, Bussen, etc. geregelt; Leibgedinge auf die gewöhnliche Weise geregelt
Artikel 7: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Verschreibung und Verweisung des Leibgedinges an den Bräutigam geregelt?
Artikel 8: Haus, Stadt und Amt Stolp als Witwengut erwähnt; wenn das Witwengut die genannte Summe nicht einbringt: Erstattung des Mangels von anderen Gütern geregelt; ?
Artikel 9: Ritterdienste geregelt?; Vergabe geistlicher Lehen vorbehalten?; Leibgedinge- und Gewohnheitsrecht erwähnt; Landsteuer und Ritterlehen, etc. vorbehalten?
Artikel 10: Morgengabe von Georg von Pommern geregelt
Artikel 11: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind?: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift und die Aussteuer; nach dem Tod des Bräutigams fallen die Mitgift und die Aussteuer an den Brautvater oder dessen Erben zurück
Artikel 12: ?; Schuldverschreibung auf Heiratsgelt, Wittumsverschreibung, Leibgedinge und Morgengabe geregelt?; besiegelte Briefe notwendig; beide Seiten sollen die Briefe erhalten
Artikel 13: Die Räte Pommerns, Braunschweig-Lüneburgs und Sachsens werden nach Lüneburg geschickt; Beilager erwähnt
Artikel 14: Schuldverschreibung auf das Heiratsgeld erwähnt
Artikel 15: Unterredung mit den Ständen Lüneburgs geregelt; nach dem Beschluss: besiegelte Briefe geregelt?
Artikel 16: Die Lüneburgischen Räte sind für die Wittums- und die Leibzuchtsverschreibung verantwortlich, die pommerschen Räte für die Schuldverschreibung; Bürgung geregelt; Bezahlung von offenen Summen geregelt?
Artikel 17: Statt den Brüdern des Bräutigams können auch Vertreter der Ritterschaft nach Lüneburg geschickt werden?; Vertreter der Ritterschaft, Prälate und Pröbste genannt; Bürgschaft erwähnt; Schuldverschreibung erwähnt; zeitliche Regelungen genannt
Artikel 18: Zeitliche Regelungen bezüglich der Bestandteile des Vertrages wie der Wittumsverschreibung genannt?
Artikel 19: Eheschließung mit Präsenz der Brautleute geregelt
Artikel 20: Einhaltung des Vertrages versprochen; Zeugen genannt? Angehängte Siegel
Regelungen über Thronfolge
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4: Gewöhnlicher Erbverzicht geregelt; Besiegelung durch Braut und Bräutigam erwähnt; der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn keine männlichen Erben ihres Hauses mehr vorhanden sind
Artikel 7: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Verschreibung und Verweisung des Leibgedinges an den Bräutigam geregelt? Artikel 11: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibeserben vorhanden sind?: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift und die Aussteuer; nach dem Tod des Bräutigams fallen die Mitgift und die Aussteuer an den Brautvater oder dessen Erben zurück
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 15: Unterredung mit den Ständen Lüneburgs geregelt; nach dem Beschluss: besiegelte Briefe geregelt?
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 1: Ehe beschlossen; Einverständnis der Brautmutter erwähnt; Räte erwähnt; Besuch des Brautakteures beim Bräutigam erwähnt; Bericht, ob das Brautpaar mit der Eheschließung einverstanden ist, erwähnt; Räte von Pommern genannt; Otto und Ernst Herzöge von Braunschweig-Lüneburg und Brüder der Braut erwähnt
Artikel 10: Morgengabe von Georg von Pommern geregelt
Artikel 13: Die Räte Pommerns, Braunschweig-Lüneburgs und Sachsens werden nach Lüneburg geschickt; Beilager erwähnt Artikel 16: Die Lüneburgischen Räte sind für die Wittums- und die Leibzuchtsverschreibung verantwortlich, die pommerschen Räte für die Schuldverschreibung; Bürgung geregelt; Bezahlung von offenen Summen geregelt?
Artikel 17: Statt den Brüdern des Bräutigams können auch Vertreter der Ritterschaft nach Lüneburg geschickt werden?; Vertreter der Ritterschaft, Prälate und Pröbste genannt; Bürgschaft erwähnt; Schuldverschreibung erwähnt; zeitliche Regelungen genannt
Kommentar
Für die Zeit vor 1555 erfolgen konfessionelle Zuordnungen von Personen zum Luthertum nach Stand der Forschung (hier bspw.: Scheil, Ursula: “Barnim IX.” in: NDB 1 (1953), S. 595-596). Juristisch gesehen existierte das Luthertum erst ab dem Augsburger Religionsfrieden.
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt. Unterer Teil des Vertrages aufgrund der Faltung des Originals nicht lesbar
Nachweise
- Archivexemplar: NLA Ha Celle Or. 1 Nr. 74
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 403. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/403.html.
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