Ehevertrag Nr. 404: Holstein-Schauenburg - Braunschweig-Lüneburg
- Datum der Vertragsschließung: 6. April 1558
- Ort der Vertragsschließung: Hannover
Bräutigam
- Name: Otto IV. von Holstein-Schauenburg
- GND: 123679117
- Geburtsjahr: 1517
- Sterbejahr: 1576
- Dynastie: Schauenburg
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Elisabeth Ursula von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 104193425
- Geburtsjahr: 1539
- Sterbejahr: 1586
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Otto IV. von Holstein-Schauenburg
- GND: 123679117
- Dynastie: Schauenburg
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Franz Otto von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 129822396
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Artikel 1 (Bild 2-3a): Ehe beschlossen; Räte erwähnt; zeitliche Regelungen genannt; Abschied der Braut erwähnt; Räte und Amtsträger genannt; ?; die Mitgift beträgt 12.000 Taler; Zeitliche Regelungen zur Übergabe der Mitgift genannt; Quittungen über gezahlte Summen geregelt; Verzicht erwähnt; 2 Vogteien zur Versicherung genannt
Artikel 2 (Bild 3a): Aussteuer (Kleider, Schmuck, Silbergeschirr), wie es dem Stand der Braut entspricht, geregelt
Artikel 3 (Bild 3a): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe geregelt
Artikel 4 (Bild 3a): Der Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt erst ein, wenn alle lüneburgischen Fürsten und deren Erben vor der Braut versterben und das Fürstentum an die Herzöge von Braunschweig fallen würde; durch den Bräutigam besiegelte Verzichtsbewilligung erwähnt
Artikel 5 (Bild 3a-3b): Witwengüter geregelt; jährliches Einkommen von 2.000 Talern geregelt; Regelungen bezüglich Ackerbau, Viehzucht, Holznutzung, Gericht, Fischerei, etc. genannt?; Eide und Pflichten der Amtleute nach Zahlung der Mitgift geregelt
Artikel 6 (Bild 3b): unleserlich
Artikel 7 (Bild 3b): Dienste der adeligen Amtleute geregelt?
Artikel 8 (Bild 3b): Die Erben des Bräutigams behalten die Landsteuer und die Landfolge der Witwengüter
Artikel 9 (Bild 3b): Die Morgengabe beträgt jährlich 200 Taler aus dem Amt Pinnenberg; besiegelter Brief über Leibzucht und Morgengabe geregelt; Bewilligung der Brüder des Bräutigams notwendig; wenn Graf Johann dies nicht bewilligt?
Artikel 10 (Bild 3b): Schutz der Braut durch die Erben des Bräutigams bei ihrer Leibzucht und Morgengabe geregelt
Artikel 11 (Bild 3b): Wenn die Witwengüter verwüstet oder zerstört werden: Erstattung geregelt, bis die Witwengüter wieder aufgebaut werden und nutzbar sind
Artikel 12 (Bild 4a): Augsburgische Konfession der Braut erwähnt; die Braut darf ihre Konfession beibehalten; eigener Prediger für die Braut zugesichert; Sakramente und Beichte geregelt
Artikel 13 (Bild 4a): Wenn einer der Ehepartner vor dem anderen versterben sollte, folgende Regelungen erwähnt
Artikel 14 (Bild 4a): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Durch den Bräutigam besiegelte Inventarliste über die Aussteuer geregelt, die Aussteuer fällt zurück an Herzog Franz Otto oder an dessen Erben; der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die 12.000 Taler der Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams erhalten dessen Erben mit 6.000 Talern die Hälfte der Mitgift, die anderen 6.000 Taler fallen an Herzog Franz Otto, dessen Brüder und seine Erben
Artikel 15 (Bild 4a): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut behält ihre Aussteuer und ihren weiteren Besitz; Erhalt von Witwensitz, Leibgut und Morgengabe geregelt
Artikel 16 (Bild 4a): Die Braut erhält das Haus Stadthagen als Witwensitz?
Artikel 17 (Bild 4a-4b): Unterhalt der Braut bis zum Erhalt des Einkommens aus den Witwengütern geregelt
Artikel 18 (Bild 4b): Abkauf des Witwensitzes möglich, wenn die Braut dies wünscht: Zahlung der 12.000 Taler der Mitgift und 12.000 Taler der Widerlage als jährliche und lebenslange Zahlung von 1.200 Talern? geregelt; die jährliche Zahlung kann gegen eine einmalige Zahlung von 6.000 Talern abgelöst werden; genügsame Versicherung geregelt
Artikel 19 (Bild 4b): Die Braut erhält lebenslang die jährliche Zahlung von 200 Talern der Morgengabe oder die jährliche Zahlung kann mit einer einmaligen Zahlung von 2.000 Talern abgelöst werden
Artikel 20 (Bild 4b): Vermählung und Beilager geregelt
Artikel 21 (Bild 4b): Zweifache Ausfertigung des Vertrages geregelt; Besiegelung in der Kammer des Grafen Balthasar geregelt?; Unterschriften von Zeugen erwähnt?
Konfessionelle Regelungen
Artikel 12 (Bild 4a): Augsburgische Konfession der Braut erwähnt; die Braut darf ihre Konfession beibehalten; eigener Prediger für die Braut zugesichert; Sakramente und Beichte geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 (Bild 3a): Der Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt erst ein, wenn alle lüneburgischen Fürsten und deren Erben vor der Braut versterben und das Fürstentum an die Herzöge von Braunschweig fallen würde; durch den Bräutigam besiegelte Verzichtsbewilligung erwähnt
Artikel 14 (Bild 4a): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Durch den Bräutigam besiegelte Inventarliste über die Aussteuer geregelt, die Aussteuer fällt zurück an Herzog Franz Otto oder an dessen Erben; der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die 12..000 Taler der Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams erhalten dessen Erben mit 6.000 Talern die Hälfte der Mitgift, die anderen 6.000 Taler fallen an Herzog Franz Otto, dessen Brüder und seine Erben
Artikel 15 (Bild 4a): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut behält ihre Aussteuer und ihren weiteren Besitz; Erhalt von Witwensitz, Leibgut und Morgengabe geregelt
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 9 (Bild 3b): Die Morgengabe beträgt jährlich 200 Taler aus dem Amt Pinnenberg; besiegelter Brief über Leibzucht und Morgengabe geregelt; Bewilligung der Brüder des Bräutigams notwendig; wenn Graf Johann dies nicht bewilligt?
Artikel 21 (Bild 4b): Zweifache Ausfertigung des Vertrages geregelt; Besiegelung in der Kammer des Grafen Balthasar geregelt?; Unterschriften von Zeugen erwähnt?
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 4 (Bild 3a): Der Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt erst ein, wenn alle lüneburgischen Fürsten und deren Erben vor der Braut versterben und das Fürstentum an die Herzöge von Braunschweig fallen würde; durch den Bräutigam besiegelte Verzichtsbewilligung erwähnt
Artikel 9 (Bild 3b): Die Morgengabe beträgt jährlich 200 Taler aus dem Amt Pinnenberg; besiegelter Brief über Leibzucht und Morgengabe geregelt; Bewilligung der Brüder des Bräutigams notwendig; wenn Graf Johann dies nicht bewilligt?
Kommentar
Keine Folierung/Nummerierung der Vertragsseiten Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Literatur
HUSMEIER, Gudrun: Holstein Schauenburg, Otto IV. Graf zu Holstein, Schauenburg und Sternberg, Herr zu Gemen, in: HÖNIG, Hubert (Hg.): Schaumburger Profile. Ein historisch-biographisches Handbuch, Tl. 1, Bielefeld 2008, S. 157–162
Nachweise
- Archivexemplar: NLA Ha Celle Or. 1 Nr. 93
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 404. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/404.html.
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