Ehevertrag Nr. 406: Braunschweig-Grubenhagen - Braunschweig-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 10. März 1560
- Ort der Vertragsschließung: Wolfenbüttel
Bräutigam
- Name: Philipp II. von Braunschweig-Grubenhagen
- GND: 115462562
- Geburtsjahr: 1533
- Sterbejahr: 1596
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Clara von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 115462570
- Geburtsjahr: 1532
- Sterbejahr: 1595
- Dynastie: Welfen
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Ernst III. (IV.) von Braunschweig-Grubenhagen
- GND: 130494844
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Bruder
- Name: Wolfgang von Braunschweig-Grubenhagen
- GND: 102117861
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Bruder
Akteure der Braut
- Name: Heinrich II. von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 115462570
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (Bild 2): Eheschließung beschlossen; Einverständnis der Braut erwähnt; Vermählung geregelt?
Artikel 2 (Bild 2-3a): Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, das Schloss Westerhoff für die ersten 10.000 Gulden?; Rechte und Jurisdiktion geregelt; Hausrat, andere Zugehörungen und Nutzungen geregelt; Vergabe geistlicher und weltlicher Lehen, Steuer, Landfolge, etc. ausgenommen?; Verschreibung nach dem Beilager geregelt; die übrigen 10.000 Gulden sollen innerhalb eines Jahres gezahlt werden; genügsame Schuldverschreibung des Herzogs Philipp erwähnt
Artikel 3 (Bild 3a): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt; die Braut oder ihre Erben erhalten einen Erbteil, wenn alle männlichen Leibeserben ihres Hauses vor ihr versterben; durch den Bräutigam besiegelter Verzichtsbrief geregelt
Artikel 4 (Bild 3a): Aussteuer (Silbergeschirr, Kleider, Kleinodien, etc.), wie es dem Stand der Braut entspricht, geregelt
Artikel 5 (Bild 3a): Die Widerlage beträgt 20.000 Gulden
Artikel 6 (Bild 3a): Die Morgengabe beträgt jährlich und lebenslang 200 Taler
Artikel 7 (Bild 3a): Lebenslanges Nutzungsrecht der Witwengüter geregelt; Pachten, Zinsen, Nutzungen, etc. geregelt; Schloss und Amt Grubenhagen samt den dazugehörenden Dörfern, Jurisdiktion, Rechten als Witwengut geregelt; besiegeltes Erbregister geregelt, Übergabe an den Brautvater geregelt; Verschreibung oder Vergabe des Witwengutes an andere ausgeschlossen
Artikel 8 (Bild 3a-3b): Fürstlicher Sitz der Braut auf Schloss Grubenhagen geregelt; Amt, Dörfer, Güter und Nutzungen geregelt; Abschreibung der Verschreibung über 12.000 Gulden erwähnt?; Erhalt der Morgengabe geregelt; das jährliche Einkommen der Braut beträgt jährlich 1.200 Gulden; oder Erhalt eines Drittels der Einkünfte der Landschaft mit allen Nutzungen, etc. geregelt?; Gerichte, Dörfer, Äcker, Holzrechte, Gewässer, Renten, Jagd- und Fischereirechte, etc. geregelt; keine Nutzungen ausgeschlossen; ?; angelegte 10.000 Gulden, 200 Guldenn jährlich als Leibgedinge und 200 Taler als Morgengabe, Jagdrechte, Wildbret, Frondienste, Fischereirechte, Gerichte, Erhalt von jährlichen Zinsen, etc. geregelt?
Artikel 9 (Bild 3b): Die Untertanen der Witwengüter dürfen nicht mit Strafen wider die Billigkeit belastet werden
Artikel 10 (Bild 3b): Amtleute erwähnt; Ritterdienste für die Braut geregelt
Artikel 11 (Bild 3b): Schwur und Huldigung der Amtleute und Untertanen der Witwengüter nach dem Beilager und nach dem Tod des Bräutigams der Braut gegenüber geregelt; nach dem Tod der Braut Schwur und Huldigung der Amtleute und Untertanen der Witwengüter gegenüber Herzog Ernst, Herzog Wolfgang, deren nächsten Erben oder den nächsten Herzögen von Braunschweig geregelt
Artikel 12 (Bild 4a): Erhalt der Zinsen, Nutzungen, etc. geregelt?; wenn der Bräutigam diese Rechte nicht zu seinen Lebzeiten eingeräumt hat?; besiegelter Verschreibungsbrief nach dem Beilager erwähnt
Artikel 13 (Bild 4a): Wenn neue Amtleute auf den Witwengütern eingesetzt werden: Huldigung und Schwur gegenüber der Braut geregelt
Artikel 14 (Bild 4a): Wenn die Witwengüter verwüstet oder beschädigt werden, sodass die Braut daraus das jährliche Einkommen nicht mehr erhalten oder ihren fürstlichen Sitz nicht einnehmen kann: Ersatz des Witwensitzes geregelt; wenn die Braut zum Zeitpunkt der Zerstörung die Witwengüter innehatte: Notwendiges Holz, wenn dies durch die Witwengüter nicht zu erhalten ist und Hilfe durch die Brüder des Bräutigams zur Reparatur der Witwengüter zugesichert
Artikel 15 (Bild 4a): Schutz und Verteidigung der Braut bei ihrem Leibgedinge und ihrer Morgengabe durch die Brüder des Bräutigams und deren Erben geregelt; genügsame Versicherung geregelt
Artikel 16 (Bild 4a-4b): Besichtigung der Witwengüter durch die Räte des Brautvaters geregelt; Prüfung, ob die Witwengüter die genannten Summen einbringen können; die Besichtigung der Witwengüter durch die Räte des Brautvaters wird durch Herzog Ernst und Herzog Wolfgang gestattet; ?; Besichtigung nach dem ehelichen Beilager geregelt
Artikel 17 (Bild 4b): Wenn der Zustand der Witwengüter nicht einer Witwe dem Stand der Braut gemäß entspricht: Verbesserung der Witwengüter durch Herzog Ernst, Herzog Wolfgang oder Herzog Philipp oder deren Erben geregelt
Artikel 18 (Bild 4b): Wenn die Braut nach dem Beilager, vor dem Bräutigam und ohne vorhandene Leibeserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer laut der Inventarliste; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Aussteuer an den Brautvater Herzog Heinrich und dessen Sohn Herzog Julius oder deren männliche Leibeserben oder an die nächsten Erben der Braut
Artikel 19 (Bild 4b-5a): Wenn die Braut nach dem Beilager, vor dem Bräutigam und ohne vorhandene Leibeserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über Mitgift (Geldsumme und Gut Westerhoff sowie die vereinbarten Rechte daran); nach dem Tod des Bräutigams fallen die Summe der Mitgift und das Gut Westerhoff an den Brautvater oder dessen Erben zurück; bis zur Rückzahlung der Summen, verfügen der Brautvater, dessen Erben oder die nächsten Erben der Braut über die genannten Witwengüter und Erhalt der jährlichen Summe von 1.200 Gulden und der 200 Taler der Morgengabe geregelt; ?; Verschreibung des Guts Westerhoff, der 10.000 Gulden und Inventarliste und Aufrichtung erwähnt?; Regelungen bezüglich der Amtleute, Vögte, Untertanen genannt
Artikel 20 (Bild 5a): Eide und Gelübde der Amtleute, Vögte und Untertanen der Witwengüter gegenüber der Braut und dem Brautvater und deren nächste Erben geregelt?; ?
Artikel 21 (Bild 5a): unleserlich
Artikel 22 (Bild 5a): Erbhuldigung und Ratpflicht? Geregelt
Artikel 23 (Bild 5a): Wenn Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind, diese aber vor dem Brautpaar versterben: Erbregelungen wie vorher benannt geregelt
Artikel 24 (Bild 5a-5b): Wenn die Braut nach dem Beilager, vor dem Bräutigam und Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Mitgift (auch das Gut Westerhoff samt allen genannten Rechten und Zugehörungen), Widerlage, etc. fallen an die Erben aus der Ehe?; wenn die Leibeserben aus der Ehe versterben: Die Mitgift und das Gut Westerhoff (samt allen Rechten, Zugehörungen und Hausrat) sollen an den Brautvater oder dessen Erben herausgegeben werden?
Artikel 25 (Bild 5b): Wenn der Bräutigam nach dem ehelichen Beilager und vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält Mitgift (10.000 Gulden und Gut Westerhoff), Widerlage und Morgengabe, Antritt der Witwengüter geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht geregelt; Leibgedingebrief geregelt; Erhalt der Aussteuer, Hausrat, etc. geregelt; Erstattung von notwendigen Lebensmitteln etc. durch die Erben und Nachkommen der Brüder des Bräutigams? Geregelt
Artikel 26 (Bild 5b-6b): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges, der Morgengabe, etc. mit 40.000 Gulden geregelt; der Brautvater oder dessen Erben erhalten Gut Westerhoff gegen eine Versicherung in Höhe von 10.000 Gulden?, wenn aus der Ehe mit Herzog Philipp keine überlebenden Leibeserben hervorgehen?; wenn überlebende Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Philipp vorhanden sind, beträgt die Ablösesumme 30.000 Gulden; wenn die Brüder des Bräutigams die Summe der Widerlage nicht auszahlen wollen: Die 20.000 Gulden der Widerlage sollen mit 2.000 Gulden oder die 10.000 Gulden mit 100 Gulden jährlich samt Zinsen und notwendiger Versorgung und Versicherung beglichen werden?, lebenslanger Erhalt der Summen geregelt; Abtretung des Leibgedinges und der Morgengabe nach Erhalt der Summe geregelt; Befreiung der Amtleute, Untertanen, Vögte, etc. auf den Witwengütern von Eiden und Gelübden gegenüber der Braut geregelt; genügsame Versicherung durch Bürgschaft und einer anderen Verschreibung nach Zahlung der 40.000 oder 30.000 Gulden durch den Brautvater oder dessen Erben geregelt?; lebenslanger Besitz der Braut an den 40.000 oder 30.000 Gulden geregelt; nach dem Tod der Braut fallen die 40.000 oder 30.000 Gulden an die Leibeserben des Bräutigams und der Braut, nach deren Tod fällt die Summe an deren Leibeserben; wenn keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Gut Westerhoff und die 10.000 Gulden fallen an den Brautvater oder dessen Erben, die 20.000 Gulden der Widerlage fallen an die Erben des Bräutigams oder an die Erben Herzog Ernsts oder Herzog Wolfgangs
Artikel 27 (Bild 6b): ? Leibgedingebrief erwähnt; notwendige Bestätigung durch den Kaiser erwähnt?
Artikel 28 (Bild 6b): Die Braut darf mit keinerlei Schulden des Bräutigams oder der Brüder des Bräutigams belastet werden, Pfandbarkeit der Braut ausgeschlossen
Artikel 29 (Bild 6b): Schulden, welche die Braut nach Antritt des Wittums macht, sollen durch die Erben der Widerlage beglichen werden?
Artikel 30 (Bild 6b): Verkauf, Vergabe, Veränderung, Versetzen der Witwengüter ohne die Erlaubnis der Brüder des Bräutigams oder der Erben des Bräutigams ausgeschlossen
Artikel 31 (Bild 6b): Gebrauch der Witwengüter durch die Brüder des Bräutigams und die Erben ausgeschlossen
Artikel 32 (Bild 6b-7a): Freier Gebrauch der zu den Witwengütern gehörenden Lehen durch die Braut geregelt; Vergabe der Lehen durch die Braut geregelt; Regelungen bezüglich der Ritterlehen?; wenn die Braut erneut heiratet: Recht der Lehenvergabe verbleibt beim Haus des Bräutigams?; die Dienste bleiben der Braut vorbehalten; Verschreibungen durch Lehnmänner auf den Witwengütern sollen durch die Brüder des Bräutigams oder durch die Erben des Bräutigams beglichen werden
Artikel 33 (Bild 7a): Öffnung der Witwengüter durch den Bräutigam oder durch die Brüder des Bräutigams möglich?
Artikel 34 (Bild 7a): Die Kosten des Beilagers werden durch den Brautvater beglichen; Aussteuer erwähnt
Artikel 35 (Bild 7a): Überfahrt der Braut geregelt?
Artikel 36 (Bild 7a): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel 37 (Bild 7a-7b): Unterschriften und Besiegelung erwähnt; Einverständnis des Bräutigams erwähnt; Ratifizierung des Vertrages durch den Bräutigam geregelt; Einhaltung des Vertrages durch den Bräutigam versprochen; Besiegelung und Unterschrift durch den Bräutigam geregelt?
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 22 (Bild 5a): Erbhuldigung und Ratpflicht? Geregelt
Artikel 23 (Bild 5a): Wenn Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind, diese aber vor dem Brautpaar versterben: Erbregelungen wie vorher benannt geregelt
Artikel 24 (Bild 5a-5b): Wenn die Braut nach dem Beilager, vor dem Bräutigam und Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Mitgift (auch das Gut Westerhoff samt allen genannten Rechten und Zugehörungen), Widerlage, etc. fallen an die Erben aus der Ehe?; wenn die Leibeserben aus der Ehe versterben: Die Mitgift und das Gut Westerhoff (samt allen Rechten, Zugehörungen und Hausrat) sollen an den Brautvater oder dessen Erben herausgegeben werden?
Artikel 25 (Bild 5b): Wenn der Bräutigam nach dem ehelichen Beilager und vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält Mitgift (10.000 Gulden und Gut Westerhoff), Widerlage und Morgengabe, Antritt der Witwengüter geregelt; lebenslanges Nutzungsrecht geregelt; Leibgedingebrief geregelt; Erhalt der Aussteuer, Hausrat, etc. geregelt; Erstattung von notwendigen Lebensmitteln etc. durch die Erben und Nachkommen der Brüder des Bräutigams? Geregelt
Artikel 26 (Bild 5b-6b): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges, der Morgengabe, etc. mit 40.000 Gulden geregelt; der Brautvater oder dessen Erben erhalten Gut Westerhoff gegen eine Versicherung in Höhe von 10.000 Gulden?, wenn aus der Ehe mit Herzog Philipp keine überlebenden Leibeserben hervorgehen?; wenn überlebende Leibeserben aus der Ehe mit Herzog Philipp vorhanden sind, beträgt die Ablösesumme 30.000 Gulden; wenn die Brüder des Bräutigams die Summe der Widerlage nicht auszahlen wollen: Die 20.000 Gulden der Widerlage sollen mit 2.000 Gulden oder die 10.000 Gulden mit 100 Gulden jährlich samt Zinsen und notwendiger Versorgung und Versicherung beglichen werden?, lebenslanger Erhalt der Summen geregelt; Abtretung des Leibgedinges und der Morgengabe nach Erhalt der Summe geregelt; Befreiung der Amtleute, Untertanen, Vögte, etc. auf den Witwengütern von Eiden und Gelübden gegenüber der Braut geregelt; genügsame Versicherung durch Bürgschaft und einer anderen Verschreibung nach Zahlung der 40.000 oder 30.000 Gulden durch den Brautvater oder dessen Erben geregelt?; lebenslanger Besitz der Braut an den 40.000 oder 30.000 Gulden geregelt; nach dem Tod der Braut fallen die 40.000 oder 30.000 Gulden an die Leibeserben des Bräutigams und der Braut, nach deren Tod fällt die Summe an deren Leibeserben; wenn keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Gut Westerhoff und die 10.000 Gulden fallen an den Brautvater oder dessen Erben, die 20.000 Gulden der Widerlage fallen an die Erben des Bräutigams oder an die Erben Herzog Ernsts oder Herzog Wolfgangs
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 27 (Bild 6b): ? Leibgedingebrief erwähnt; notwendige Bestätigung durch den Kaiser erwähnt?
Kommentar
Keine Folierung/Nummerierung der Vertragsseiten Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Nachweise
- Archivexemplar: NLA Ha Cal. Or. 4 Nr. 93
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 406. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/406.html.
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