Ehevertrag Nr. 407: Kurpfalz - Hessen
- Datum der Vertragsschließung: 29. Januar 1560
- Ort der Vertragsschließung: Bellnhausen?
Bräutigam
- Name: Ludwig (VI.) von der Pfalz
- GND: 10211112X
- Geburtsjahr: 1539
- Sterbejahr: 1583
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth von Hessen
- GND: 120119153
- Geburtsjahr: 1539
- Sterbejahr: 1582
- Dynastie: Hessen
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich III. von der Pfalz
- GND: 118535722
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Philipp I. von Hessen
- GND: 11859382X
- Dynastie: Hessen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1: Ehe wird beschlossen.
Artikel 2: Mitgift 20.000 Gulden, den Gulden zu 15 Bazen oder 60 Kreuzern. Soll in Frankfurt am Main gegen eine Quittung übergeben werden.
Artikel 3: Elisabeth soll auf ihr hessisches Erbe verzichten.
Artikel 4: Elisabeth soll mit Kleidern, Kleinodien, Schmuck, Silber u.a. ausgestattet werden.
Artikel 5: Widerlage von 20.000 Gulden. 2.000 Gulden jährlich
Artikel 6: Elisabeth erhält Schloss, Stadt und Amt Lautern mit allen Besitzungen zugewiesen.
Artikel 7: Schätzung des wirtschaftlichen Ertrages in Bezug auf jährliche Einnahmen. Elisabeth wird angehalten keinen übermäßigen Holzverkauf zu betreiben.
Artikel 8: Amtleute aus Lautern sollen Elisabeth einen Eid schwören.
Artikel 9: Untertanen sollen Elisabeth gegenüber gehorsam sein.
Artikel 10: Sollten Schulden auf das Wittum genommen werden, soll Elisabeth nichts damit zu tun haben.
Artikel 11: Wenn Elisabeth ihr Wittum beziehen sollte, bezieht sie auch damit verbundene Lehen. Allerdings zollen Ritter und Knechte einzig dem Landesherrn Gehorsam. Die Untertanen sollen bei ihren Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten nicht beeinflusst werden. Der Landgraf behält sich vor das Amt öffnen zu lassen, aber in diesem Fall auf seine Kosten. Sollte das Wittum in irgendeiner Weise beschädigt werden, soll Elisabeth aus anderen Ämtern entschädigt werden.
Artikel 12: Elisabeth steht unter Schutz und Schirm des pfälzischen Landesherrn und seiner Erben.
Artikel 13: Elisabeth darf das Wittum niemandem öffnen oder unter Schutz und Schirm stellen; nur unter Absprache mit dem Landesherrn. Sie ist außerdem für die Instandhaltung zuständig.
Artikel 14: Sollte das genannte Schloss, Stadt und Amt nicht die 2.000 Gulden jährlich aufbringen können, so soll dies aus anderen Ämtern aufgestockt werden.
Artikel 15: Sollte Ludwig sterben und noch minderjährige Kinder existieren, dann sollen diese unter Vormundschaft genommen werden. Elisabeth soll ihr Wittum beziehen. Kleider, Kleinodien, Schmuck usw. darf sie behalten.
Artikel 16: Elisabeth soll standesgemäß versorgt sein. Sollte das mit dem Wittum nicht eingehalten werden können, weil es bspw. zerstört od. beschädigt werden sollte, soll sie einen Ersatz oder einen Vergleich erhalten.
Artikel 17: Sollte Elisabeth erneut heiraten, soll sie ihr Wittum abgeben und erhält vom Pfalzgrafen 20.000 Gulden. Statt der Widerlage soll sie 1.000 Gulden jährlich erhalten. Nach ihrem Tod soll das Geld an die Leibeserben mit Ludwig fallen.
Artikel 18: Sollte Elisabeth aus der anderen Ehe ebenfalls Kinder haben, sollen die 20.000 Gulden und ihr persönlicher Besitz zu gleichen Teilen auf alle Kinder aufgeteilt werden.
Artikel 19: Sollte Elisabeth keinerlei Kinder bekommen, soll sie auf ihr Wittum ziehen. Nach ihrem Tod gehen die 20.000 Gulden zurück an Philipp und die Wiederlage an Friedrich oder deren nächsten Erben.
Artikel 20: Elisabeths übriger Besitz soll an ihre nächsten Erben gehen. Was dann noch übrig bleibt soll dreigeteilt werden, wobei Ludwig ein Drittel erhält, sowie Elisabeths Erben ein Drittel.
Artikel 21: Das Wittum dient als Rücklage bis die 20.000 Gulden wieder zurückgezahlt wurden. So sollen die Untertanen des Amtes Lautern Philipp und seinen Erben Gehorsam geloben und schwören.
Artikel 22: Geschütze und Wehranlagen, Wein und Frucht sollen aber im Wittum bleiben.
Artikel 23: Sollte Elisabeth ohne Kinder vor Ludwig sterben, darf Ludwig das Geld behalten, welches erst nach seinem Tod zurückgezahlt werden soll.
Artikel 24: Sollte Ludwig Schulden gemacht haben, sollen diese von dessen Erben beglichen werden.
Artikel 25: Sollte Elisabeth nach Bezug ihres Wittums Schulden gemacht haben, sollen ihr nächsten Erben dafür aufkommen.
Artikel 26: Morgengabe von 5.000 Gulden. Davon jährlich 350 Gulden. Elisabeth soll Brief und Siegel auf den Zoll von Oppenheim am Rhein erhalten. Über den Gebrauch dieses Geldes kann Elisabeth selbst entscheiden, so wie es das Recht gebietet.
Artikel 27: Sollte Elisabeth ohne Kinder sterben, geht die Morgengabe zurück an Pfalzgraf Friedrich oder dessen Erben.
Artikel 28: Regelung betreffend der Morgengabe
Artikel 29: Ehe wird beglaubigt.
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: Elisabeth soll auf ihr hessisches Erbe verzichten.
Kommentar
Auf den Ort der Vertragsschließung deutet der letzte Artikel hin, der die Beglaubigung der Ehe beschließt.
Nachweise
- Archivexemplar: HStAM Urk. 3 Nr. 58
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 407. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/407.html.
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