Ehevertrag Nr. 408: Henneberg - Braunschweig-Lüneburg
- Datum der Vertragsschließung: 9. März 1562
- Ort der Vertragsschließung: Bernburg
Bräutigam
- Name: Poppo XII. von Henneberg-Schleusingen
- GND: 132213095
- Geburtsjahr: 1513
- Sterbejahr: 1574
- Dynastie: Henneberg
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Sophia Braunschweig-Lüneburg
- GND: 12495183X
- Geburtsjahr: 1541
- Sterbejahr: 1631
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Poppo XII. von Henneberg-Schleusingen
- GND: 132213095
- Dynastie: Henneberg
- Verhältnis: selbst
Vertragsinhalt
Artikel 1 (Bild 3): Ehe beschlossen, Räte genannt
Artikel 2 (Bild 3): Die Mitgift beträgt 12.000 Taler, Zahlungsregelungen festgelegt, Quittung und gebührliche Leibzucht erwähnt #
Artikel 3 (Bild 3): Aussteuer (Kleider, Schmuck, Silbergeschirr) geregelt
Artikel 4 (Bild 4a): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe geregelt; Besiegelung und Ratifizierung des Verzichtsbriefs durch den Bräutigam geregelt
Artikel 5 (Bild 4a): Die Braut oder ihre Erben erhalten keinen Anteil am Erbe ihres Hauses, wenn alle Herzöge von Lüneburg ohne Erben versterben?
Artikel 6 (Bild 4a): Wittum und Leibzucht Ilmenau zugesprochen, 2.000 Taler jährlich festgelegt; Zugehörungen und Nutzungsrechte (Jagd-, Brennholz-, Fischereirechte, etc.) geregelt
Artikel 7 (Bild 4b): Regelungen bezüglich der hennebergischen Räte ?; Regelungen bezüglich des Korns?; Verbesserungen der Äcker und des Guts Ilmenau geregelt?
Artikel 8 (Bild 4b): Der Ackerbau zählt nicht zu den jährlichen 2.000 Talern; Überprüfung der Witwengüter durch die Räte geregelt?, ?
Artikel 9 (Bild 4b): Die Morgengabe beträgt 200 Gulden jährlich
Artikel 10 (Bild 4b-5a): Eide und Pflichten der Amtleute, Diener, Untertanen, etc. geregelt; Übergabe der Register über die Einkommen aus Leibzucht und Morgengabe an die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg gegen Versicherung des Heiratsgeldes geregelt
Artikel 11 (Bild 5a): Wenn die Witwengüter die 2.000 Taler nicht einbringen: Erstattung aus anderen Gütern geregelt, Eintragung in Register geregelt
Artikel 12 (Bild 5a): Der Bräutigam behält die Bergwerke, gemeine Landsteuern und Landvolge? der Witwengüter
Artikel 13 (Bild 5a): Schutz der Braut, der Leibzucht und der Morgengabe geregelt; Bewilligung der Leibzucht, der Morgengabe und des Ehevertrages durch Graf Georg geregelt
Artikel 14 (Bild 5a): Forderung der braunschweig-lüneburgischen Gesandten nach der Bewilligung der Ehe durch die Herzöge von Sachsen erwähnt; durch die hennebergischen Gesandten als unnötig befunden, da die Herzöge von Sachsen in Eheverträgen die Leibzucht, Morgengabe und Aussteuer der Damen des Hauses Henneberg bereits bewilligt haben?
Artikel 15 (Bild 5a-5b): Wenn die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg auf einer Bewilligung der Ehe durch die Herzöge von Sachsen bestehen: Der Bräutigam muss diese einholen und vor dem ehelichen Beilager an die Herzöge von Lüneburg übergeben
Artikel 16 (Bild 5b): Wenn die Witwengüter verwiesen oder verwüstet wurden: Erstattung durch andere Güter geregelt, so lange bis die ursprünglichen Witwengüter wieder genutzt werden können
Artikel 17 (Bild 5b): Folgende Regelungen, wenn Braut oder Bräutigam versterben
Artikel 18 (Bild 5b-6a): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Ein Register über die Aussteuer soll angefertigt werden und durch den Bräutigam besiegelt werden soll, die Aussteuer fällt an die Erben Herzog Heinrichs und Herzog Wilhelms
Artikel 19 (Bild 6a): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Mitgift zurück an die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg und deren Erben
Artikel 20 (Bild 6a): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut behält die Aussteuer und ihren weiteren Besitz, Antritt des Wittums und der Morgengabe geregelt
Artikel 21 (Bild 6a): Lebenslange Nutzung des Wittums geregelt?
Artikel 22 (Bild 6a-6b): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 12.000 Talern in bar für die Mitgift, die 12.000 Talern der Widerlage sollen mit 1.200 Talern jährlich gegen genügsame Versicherung abgelöst werden; die jährliche Zahlung von 1.200 Taler kann gegen eine einmalige Zahlung von 6.000 abgelöst werden
Artikel 23 (Bild 6b): Die Braut erhält weiterhin lebenslang die 200 Gulden der Morgengabe, Ablösung der Morgengabe mit einer einmaligen Zahlung von 2.000 Gulden möglich
Artikel 24 (Bild 6b): Wenn keine männlichen Nachkommen aus der Ehe entstehen, aber eine Tochter vorhanden ist: Der Anteil der Herrschaft oder die ganze Herrschaft fällt entweder an die Brüder des Bräutigams oder an die Herzöge von Sachsen, Unterhalt und Ausstattung der Tochter durch die Herrschaft geregelt, künftige Bewilligung durch die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg notwendig
Artikel 25 (Bild 7): Beilager und Heimführung geregelt
Artikel 26 (Bild 7): Unterschrift durch Herzog Wolfgang von Sachsen und die fürstliche und gräfliche Räte geregelt, ?
Regelungen über Thronfolge
Artikel 24 (Bild 6b): Wenn keine männlichen Nachkommen aus der Ehe entstehen, aber eine Tochter vorhanden ist: Der Anteil der Herrschaft oder die ganze Herrschaft fällt entweder an die Brüder des Bräutigams oder an die Herzöge von Sachsen, Unterhalt und Ausstattung der Tochter durch die Herrschaft geregelt, künftige Bewilligung durch die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg notwendig
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 (Bild 4a): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe geregelt; Besiegelung und Ratifizierung des Verzichtsbriefs durch den Bräutigam geregelt
Artikel 5 (Bild 4a): Die Braut oder ihre Erben erhalten keinen Anteil am Erbe ihres Hauses, wenn alle Herzöge von Lüneburg ohne Erben versterben?
Artikel 18 (Bild 5b-6a): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Ein Register über die Aussteuer soll angefertigt werden und durch den Bräutigam besiegelt werden soll, die Aussteuer fällt an die Erben Herzog Heinrichs und Herzog Wilhelms
Artikel 19 (Bild 6a): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Mitgift zurück an die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg und deren Erben
Artikel 20 (Bild 6a): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut behält die Aussteuer und ihren weiteren Besitz, Antritt des Wittums und der Morgengabe geregelt
Artikel 24 (Bild 6b): Wenn keine männlichen Nachkommen aus der Ehe entstehen, aber eine Tochter vorhanden ist: Der Anteil der Herrschaft oder die ganze Herrschaft fällt entweder an die Brüder des Bräutigams oder an die Herzöge von Sachsen, Unterhalt und Ausstattung der Tochter durch die Herrschaft geregelt, künftige Bewilligung durch die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg notwendig
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 13 (Bild 5a): Schutz der Braut, der Leibzucht und der Morgengabe geregelt; Bewilligung der Leibzucht, der Morgengabe und des Ehevertrages durch Graf Georg geregelt
Artikel 14 (Bild 5a): Forderung der braunschweig-lüneburgischen Gesandten nach der Bewilligung der Ehe durch die Herzöge von Sachsen erwähnt; durch die hennebergischen Gesandten als unnötig befunden, da die Herzöge von Sachsen in Eheverträgen die Leibzucht, Morgengabe und Aussteuer der Damen des Hauses Henneberg bereits bewilligt haben?
Artikel 15 (Bild 5a-5b): Wenn die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg auf einer Bewilligung der Ehe durch die Herzöge von Sachsen bestehen: Der Bräutigam muss diese einholen und vor dem ehelichen Beilager an die Herzöge von Lüneburg übergeben
Artikel 24 (Bild 6b): Wenn keine männlichen Nachkommen aus der Ehe entstehen, aber eine Tochter vorhanden ist: Der Anteil der Herrschaft oder die ganze Herrschaft fällt entweder an die Brüder des Bräutigams oder an die Herzöge von Sachsen, Unterhalt und Ausstattung der Tochter durch die Herrschaft geregelt, künftige Bewilligung durch die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg notwendig
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 4 (Bild 4a): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe geregelt; Besiegelung und Ratifizierung des Verzichtsbriefs durch den Bräutigam geregelt
Artikel 13 (Bild 5a): Schutz der Braut, der Leibzucht und der Morgengabe geregelt; Bewilligung der Leibzucht, der Morgengabe und des Ehevertrages durch Graf Georg geregelt
Artikel 14 (Bild 5a): Forderung der braunschweig-lüneburgischen Gesandten nach der Bewilligung der Ehe durch die Herzöge von Sachsen erwähnt; durch die hennebergischen Gesandten als unnötig befunden, da die Herzöge von Sachsen in Eheverträgen die Leibzucht, Morgengabe und Aussteuer der Damen des Hauses Henneberg bereits bewilligt haben?
Artikel 15 (Bild 5a-5b): Wenn die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg auf einer Bewilligung der Ehe durch die Herzöge von Sachsen bestehen: Der Bräutigam muss diese einholen und vor dem ehelichen Beilager an die Herzöge von Lüneburg übergeben
Artikel 24 (Bild 6b): Wenn keine männlichen Nachkommen aus der Ehe entstehen, aber eine Tochter vorhanden ist: Der Anteil der Herrschaft oder die ganze Herrschaft fällt entweder an die Brüder des Bräutigams oder an die Herzöge von Sachsen, Unterhalt und Ausstattung der Tochter durch die Herrschaft geregelt, künftige Bewilligung durch die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg notwendig
Kommentar
Seiten des Vertrages nicht foliert/nummeriert
Literatur
HENNING, Eckart: Die gefürstete Grafschaft Henneberg-Schleusingen im Zeitalter der Reformation, Köln/Wien 1981
Nachweise
- Archivexemplar: NLA Ha Celle Or. 1 Nr. 111
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 408. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/408.html.
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