Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
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Ehevertrag Nr. 48: Mantua - Österreich

  • Datum der Vertragsschließung: 1649-08-07
  • Ort der Vertragsschließung: nicht angegeben

Bräutigam

  • Name: Karl III. Gonzaga von Mantua
  • GND: 1017152535
  • Geburtsjahr: 1629
  • Sterbejahr: 1665
  • Dynastie: Gonzaga
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Isabelle Clara von Österreich
  • GND: 137411618
  • Geburtsjahr: 1629
  • Sterbejahr: 1685
  • Dynastie: Habsburg (Österreich)
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Karl III. Gonzaga von Mantua
  • GND: 1017152535
  • Dynastie: Gonzaga
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich
  • GND: 100100465
  • Dynastie: Habsburg (Österreich)
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Artikel 1 (fol. 01r-1v): Bräutigam, Braut, Eleonore (Schwester des Bräutigams, Gattin des Kaisers); Ferdinand Karl genannt, Maximilian genannt?; Berater und Begleiter genannt; Eheschließung per procura geregelt, Prokurator genannt

Artikel 2 (fol. 01v-02r): Die Mitgift beträgt 45.000 Gulden?; Zahlungsregelungen genannt; Gabe von weiteren 15.000 Gulden geregelt?; Zahlungszeitraum von 2 Jahre genannt; ? Pfand geregelt; Erzherzog Robert genannt

Artikel 3 (fol. 02r): Witwengüter geregelt?; Pfand geregelt; jährliche Versorgung geregelt?

Artikel 4 (fol. 02r): ?; donatio propter nuptias geregelt; Beilager erwähnt; jährliche und lebenslange Rente von 7.000 Gulden geregelt?

Artikel 5 (fol. 02v): Morgengabe nach Gütdünken des Bräutigams geregelt?

Artikel 6 (fol. 02v): Aussteuer (Kleinodien, Kleider, Schmuck) geregelt

Artikel 7 (fol. 02v): Erbrechtliche Regelungen nach dem Tod der Braut genannt?: Der Bräutigam erhält die Mitgift oder Rückgabe geregelt?

Artikel 8 (fol. 02v-03r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält die jährliche Rente in Höhe von 7.000 Gulden, die donatio propter nuptias? und die Miftgift weiter, solange sie im Witwenstand verbleibt, auch falls die Braut das Herzogtum verlassen sollte?

Artikel 9 (fol. 03r-03v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und die Braut erneut heiratet?: Die Braut erhält die Mitgift, die donatio propter nuptias, die jährliche Rente, die Aussteuer und ihren weiteren Besitz?; Abtretung des Leibgedinges gegen 30.000 Gulden möglich, Rückgabe der Mitgift oder der donatio propter nuptias geregelt?; die Braut kann die 30.000 Gulden und die Aussteuer nach eigenen Wünschen vererben

Artikel 10 (fol. 03v-04r): Mängel in der Versorgung der Braut müssen ausgeglichen werden?; Beglaubigung des Vertrages durch den Brautakteur geregelt?; Reise der Braut samt Ausstattung erwähnt; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles elterliche und brüderliche Erbe sowie die Nachfolge geregelt, der Erbfall für die Seite der Braut tritt nur ein, wenn in ihrer Familie keine männlichen Erben vorhanden sind; Besiegelung, Bekräftigung und Ratifikation durch den Bräutigam geregelt

Artikel 11 (fol. 04r): Unterschriften, Besiegelung und Bestätigung des Vertrages erwähnt; Ratifikation und Datierung genannt Unterschriften der Beteiligten

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 7 (fol. 02v): Erbrechtliche Regelungen nach dem Tod der Braut genannt?: Der Bräutigam erhält die Mitgift oder Rückgabe geregelt?

Artikel 8 (fol. 02v-03r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält die jährliche Rente in Höhe von 7.000 Gulden, die donatio propter nuptias? und die Miftgift weiter, solange sie im Witwenstand verbleibt, auch falls die Braut das Herzogtum verlassen sollte?

Artikel 9 (fol. 03r-03v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht und die Braut erneut heiratet?: Die Braut erhält die Mitgift, die donatio propter nuptias, die jährliche Rente, die Aussteuer und ihren weiteren Besitz?; Abtretung des Leibgedinges gegen 30.000 Gulden möglich, Rückgabe der Mitgift oder der donatio propter nuptias geregelt?; die Braut kann die 30.000 Gulden und die Aussteuer nach eigenen Wünschen vererben

Artikel 10 (fol. 03v-04r): Mängel in der Versorgung der Braut müssen ausgeglichen werden?; Beglaubigung des Vertrages durch den Brautakteur geregelt?; Reise der Braut samt Ausstattung erwähnt; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles elterliche und brüderliche Erbe sowie die Nachfolge geregelt, der Erbfall für die Seite der Braut tritt nur ein, wenn in ihrer Familie keine männlichen Erben vorhanden sind; Besiegelung, Bekräftigung und Ratifikation durch den Bräutigam geregelt

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 2 (fol. 01v-02r): Die Mitgift beträgt 45.000 Gulden?; Zahlungsregelungen genannt; Gabe von weiteren 15.000 Gulden geregelt?; Zahlungszeitraum von 2 Jahre genannt; ? Pfand geregelt; Erzherzog Robert genannt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 10 (fol. 03v-04r): Mängel in der Versorgung der Braut müssen ausgeglichen werden?; Beglaubigung des Vertrages durch den Brautakteur geregelt?; Reise der Braut samt Ausstattung erwähnt; Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles elterliche und brüderliche Erbe sowie die Nachfolge geregelt, der Erbfall für die Seite der Braut tritt nur ein, wenn in ihrer Familie keine männlichen Erben vorhanden sind; Besiegelung, Bekräftigung und Ratifikation durch den Bräutigam geregelt

Artikel 11 (fol. 04r): Unterschriften, Besiegelung und Bestätigung des Vertrages erwähnt; Ratifikation und Datierung genannt

Kommentar

Vertrag im Original in Artikel unterteilt Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten Vertragsseiten scheinen zu fehlen

Nachweise

  • Archivexemplar: AT-OeStA/HHStA UR FUK 1685
  • Vertragssprache Archivexemplar: Latein

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 48. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/48.html.

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