Ehevertrag Nr. 5: Nassau-Weilburg - Hessen-Kassel
- Datum der Vertragsschließung: 1. November 1588
- Ort der Vertragsschließung: Kassel
Bräutigam
- Name: Ludwig von Nassau-Weilburg, Graf
- GND: 138777330
- Geburtsjahr: 1565
- Sterbejahr: 1627
- Dynastie: Nassau-Weilburg
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Anna Maria von Hessen-Kassel, Landgräfin
- GND: 136829767
- Geburtsjahr: 1567
- Sterbejahr: 1626
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Albrecht von Nassau-Weilburg-Ottweiler
- GND: 102115303
- Dynastie: Nassau-Weilburg
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Wilhelm IV. von Hessen-Kassel
- GND: 118632922
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1: Ehe wird beschlossen. Mitgift in Höhe von 24.000 Gulden, den Gulden zu 15 Bazen oder 27 Albus gerechnet, und, wie nach Frankfurt gültiger Legitima, dazu Schmuck, Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr usw.
Artikel 2: Widerlage in Höhe von 12.000 Gulden von Nassau; Wilhelm will die weiteren 12.000 Gulden beisteuern. Diese 12.000 Gulden sollen mit Besitzungen von Ludwig als Unterpfand abgesichert werden.
Artikel 3: Anna Maria soll aufgrund der hessischen Erbverbrüderung mit Sachsen auf ihre hessischen Erbansprüche verzichten. Was ihr von der Familie vermacht wird, darf sie annehmen.
Artikel 4: Wenn das ganze Haus Hessen aussterben sollte, soll Anna Maria als Erbtochter alles erben, was ihr rechtmäßig zusteht.
Artikel 5: Morgengabe von 3.000 Gulden festgelegt und 150 Gulden erblicher Rente.
Artikel 6: Burg Schwalbach soll Wittumssitz sein. Aufzählung an Besitzungen, die für 1.200 Gulden Unterhalt im Jahr sorgen sollen. Sollte das Amt nicht genug erwirtschaften, soll aus dem Amt Merenberg aufgestockt werden.
Artikel 7: Sollten sich Wilhelm und Anna Maria für Kirchheim als Wittumssitz entscheiden, dann soll dieses für 1..200 Gulden Unterhalt im Jahr aufkommen. Regelungen der Jagdgebiete und -befugnisse werden festgelegt. Albrecht soll Anna Maria ebenfalls Abgaben entrichten, darunter 375 Gulden jährlich.
Artikel 8: Wilhelm will noch vor der Ehe die Wittümer prüfen. Die jetzigen und künftigen Beamten sollen Anna Maria fortan huldigen. Sollte Anna Maria ihr Wittum beziehen, sollen die Untertanen ihr huldigen, genauso wie Ludwig.
Artikel 9: Amt Kirchheim soll als Wittumssitz ausgestattet werden.
Artikel 10: Sollte das Wittum mit Schulden beschwert werden, soll Anna Maria nichts mit diesen zu tun haben.
Artikel 11: Sollten Teile des Wittums veräußert werden oder sonstig verloren gehen, soll Anna Maria mit einem angemessenen Ausgleich versorgt sein.
Artikel 12: Da es sich um mehrere Lehen handelt, soll der Lehnsherr um Bewilligung ersucht werden, die Anna Maria als Briefe übergebenen werden sollen. Anna Maria darf dort Pfarrer einsetzen, aber alle anderen geistlichen und Ritterlehen unterstehen Albrecht oder dessen Erben.
Artikel 13: Anna Maria soll die Untertanen, wenn sie ihr Wittum beziehen wird, geistlich und weltlich bei ihren Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten belassen. Albrecht und seine Erben behalten sich vor, Erbhuldigungen mit samt der damit verbundenen Folgen vorzunehmen. Sollte das Wittum beschädigt werden, soll Anna Maria einen Vergleich erhalten. Albrecht versichert, dass Anna Maria unter seinem Schutz und Schirm steht.
Artikel 14: Anna Maria soll das Wittum nicht unter Schutz oder in die Gewalt von jemand anderem stellen.
Artikel 15: Sollte Ludwig sterben und Leibeserben existieren, die aber noch minderjährig sind, sollen diese einen Vormund erhalten. Anna Maria soll sich auf ihren Wittumssitz zurückziehen. Wilhelm unterstützt beim Wittum; Albrecht oder dessen Sohn geben Kleider, Kleinodien und Schmuck dazu. Anna Maria soll auch 2.000 Gulden Erbe ihrer Mutter sowie 100 Gulden Pension aus dem Salzwerk bei Soden erhalten, wie auch ihr Gold und Silbergeschirr. Weiterhin Zuordnung an Getreide. Alles soll mit standesgemäßem Hausrat ausgestattet sein.
Artikel 16: Sollte Anna Maria erneut heiraten, bekommt sie 12.000 Gulden Heiratsgeld und 12.000 Gulden Widerlage, muss aber das Wittum verlassen. Sollte Albrecht oder seine Erben nicht in der Lage sein die 12.000 Gulden Widerlage aufzubringen, dann soll Anna Maria ihr Leben lang 600 Gulden erhalten.
Artikel 17: Anna Maria kann auf die 12.000 Gulden Heiratsgeld, 12.000 Gulden Widerlage und Paraphernaliengeld zurückgreifen. Nach ihrem Tod sollen die Leibeserben das Geld erhalten.
Artikel 18: Sollte Anna Maria mit neuem Gemahl auch Kinder haben, so sollen die 24.000 Gulden Heirats- und Paraphernaliengeld, und was sie sonst noch besäße, in capita auf alle Kinder gleichenteils fallen. Die 12.000 Gulden Widerlage gehen an Ludwigs Kinder mit Anna Maria. Sollte Anna Maria mit Ludwig keine Kinder haben, dann gehen die 24.000 Gulden Heirats- und Paraphernaliengeld an die Kinder aus zweiter Ehe. Ohne jegliche Kinder gehen die 24.000 Gulden zurück an Wilhelm oder dessen Erben. Das Wittum bleibt im Besitz von Albrecht. Anna Marias sonstiger Besitz geht an ihre Erben. Wittumssitz als Unterpfand zur Zahlung des Paraphernaliengeldes. Untertanen sollen solange Wilhelm gehorchen.
Artikel 19: Sollte Anna Maria ohne Leibeserben sterben, so darf Ludwig die 24.000 Gulden Heirats- und Paraphernaliengeld sein Leben lang behalten. Wenn Ludwig stirbt, soll das Geld an Wilhelm oder dessen Erben fallen. Schloss und Amt [nicht genannt welches] sollen des Wiederfalls halber unterpfändlich haften und Beamte und Diener sollen dazu gelobt und verpflichtet sein.
Artikel 20: Nochmal Erwähnung der Morgengabe. Anna Maria soll 150 Gulden aus den Ämtern Kirchheim oder Merenberg erhalten. Wenn diese Ämter das Geld nicht aufbringen können, so soll sie es aus anderen Ämtern beziehen. Anna Maria darf frei darüber verfügen. Sollte Anna Maria ohne Leibeserben sterben, geht die Morgengabe zurück an Albrecht oder dessen Erben; mit Leibeserben an diese.
Artikel 21: Über Schmuck, Kleinodien, Silbergeschirr usw., die Anna Maria zur Heirat oder sonst wie bekommen hat, darf sie verfügen, wie sie es möchte. Wenn Anna Maria stirbt, sollen diese Besitztümer an ihre Kinder in capita aufgeteilt werden. Was Ludwig seiner Gemahlin schenkt, soll auf die Kinder ihrer Ehe aufgeteilt werden. Stirbt Anna Maria ohne Kinder, sollen die Besitztümer zur Hälfte an Wilhelm zurückfallen und zur Hälfte bei Ludwig bleiben.
Artikel 22: Sollte Ludwig Schulden machen, soll Anna Maria davon ausgenommen werden. Schulden, die Anna Maria macht, müssen von ihren Erben beglichen werden.
Artikel 23: Sollte einer der beiden Eheleute vor der Heirat sterben, soll dieser Vertrag ungültig sein.
Artikel 24: Vertrag und Eheversprechen werden beglaubigt.
Konfessionelle Regelungen
Artikel 13: Anna Maria soll die Untertanen geistlich und weltlich bei ihren Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten lassen.
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: Anna Maria soll aufgrund der hessischen Erbverbrüderung mit Sachsen auf ihre hessischen Erbansprüche verzichten. Was ihr von der Familie vermacht wird, darf sie annehmen.
Artikel 4: Wenn das ganze Haus Hessen aussterben sollte, soll Anna Maria als Erbtochter alles erben, was ihr rechtmäßig zusteht.
Kommentar
Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt
Nachweise
- Archivexemplar: HStAM Urk. 3 Nr. 167
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 5. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/5.html.
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