Ehevertrag Nr. 54: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Schleswig-Holstein-Sonderburg-Norburg
- Datum der Vertragsschließung: 1656-01-21
- Ort der Vertragsschließung: nicht angegeben
Bräutigam
- Name: Anton Ulrich Herzog von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- GND: 118503472
- Geburtsjahr: 1633
- Sterbejahr: 1714
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth Juliane Prinzessin von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Norburg
- GND: 104183772
- Geburtsjahr: 1634
- Sterbejahr: 1704
- Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: August II. („der Jüngere“) Herzog von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- GND: 118505076
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Friedrich Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Norburg
- GND: 1048744663
- Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (Bild 3): Anrufung der Heiligen Dreifaltigkeit
Artikel 2 (Bild 3-4a): Ehe beschlossen, Einwilligung der Braut und des Vaters des Bräutigams erwähnt, Bestätigung der Eltern des Brautpaares erwähnt
Artikel 3 (Bild 4a): Die Mitgift beträgt 12.000 Taler
Artikel 4 (Bild 4a-4b): Aussteuer (Schmuck, Silbergeschirr, Kleinodien, etc.) geregelt, Übergabe der Aussteuer vor der Heimfahrt der Braut geregelt
Artikel 5: (Bild 4b-5a): Kosten von Beilager in Höhe von 2.000 Talern und der Hochzeit in Höhe von 2.000 Talern geregelt, Zahlung durch die Seite der Braut geregelt?, Quittung über gezahlte Summen notwendig; Besiegelung geregelt, Zustellung eines Exemplares an die Seite der Braut geregelt
Artikel 6 (Bild 5a): Regelungen bezüglich des Ehegeldes, der Aussteuer und 4.000 Speciestaler
Artikel 7 (Bild 5a-6a): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, die Braut oder ihre Erben erhalten einen Erbteil, wenn alle männlichen Leibeserben der Brautfamilie vorher versterben, weitere Erbrechtliche Regelungen, Dienste geregelt?; Zahlungsregelungen erwähnt, Besiegelung des Verzichtsbriefs durch den Bräutigam geregelt
Artikel 8 (Bild 6a): Die Morgengabe beträgt 4.000 Speciestaler Verschreibung geregelt
Artikel 9 (Bild 6a): Witwengüter (Scharnebeck, etc.) geregelt
Artikel 10 (Bild 6a-6b), Verzinsung der Morgengabe in Höhe von 240 Speciestaler jährlich geregelt; die jährliche Zahlung kann durch eine einmalige Zahlung von 4.000 Specietalern abgelöst werden; Kapital der Morgengabe soll nicht abgelöst werden?; Handlungsfreiheiten nach dem üblichen Recht der Morgengabe geregelt; nach dem Tod der Braut fallen die Morgengabe und das Kapital aus der Morgengabe an den Bräutigam oder an die Nachfolger des Bräutigams
Artikel 11 (Bild 6b): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Die Morgengabe kann an die Kinder aus der zweiten Ehe vererbt werden?
Artikel 12 (Bild 7a): ? Auszahlung geregelt, Verschreibung der 12.000 Specietalern geregelt, das Ehegeld beträgt insgesamt 24.000 Specietaler; Anlage auf dem Amt Scharnebeck und in einem Anteil des Fürstentums Lüneburg-Dannenberg geregelt; Zugehörungen (Dienste, Pachten, Renten, Zinsen, etc.) geregelt; landesfürstliche und geistliche Rechte und Zugehörungen ausgeschlossen?
Artikel 13 (Bild 7a-7b): Die Witwenrente beträgt 2.400 Specietaler jährlich, Verzinsung erwähnt
Artikel 14 (Bild 7b): Das Witwengut muss von allen Schulden und Beschwerungen frei bleiben; Regelung bezüglich Ausgaben außerhalb der Hofhaltung?
Artikel 15 (Bild 7b): Erbverzicht der Braut geregelt
Artikel 16 (Bild 7b-8a): Besichtigung der Witwengüter vor oder nach dem ehelichen Beilager geregelt, soll von Herzog August und dessen Nachfolgern einbehalten werden
Artikel 17 (Bild 8a): Schwur der Untertanten des Amtes Scharnebeck gegenüber dem Brautpaar nach dem Beilager geregelt
Artikel 18 (Bild 8a): Wenn Braut und Bräutigam versterben: Der Vater des Bräutigams erhält die Ehegelder und die Morgengabe; die Inventarien und die Nutzungen der Güter?
Artikel 19 (Bild 8a-8b): Antritt der Witwengüter geregelt, Erhalt der Ehegelder und Morgengabe geregelt; Öffnung und Vergabe der Witwengüter untersagt?
Artikel 20 (Bild 8b): Pflichte und Eide der Beamten auf dem Amt Scharnebeck geregelt
Artikel 21 (Bild 8b): Wenn die Braut nach vollzogenem Beilager vor dem Bräutigam verstirbt: Die männlichen Nachkommen aus der Ehe oder deren Söhne erhalten das Erbe
Artikel 22 (Bild 8b-9a): Wenn die Braut nach vollzogenem Beilager vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind: Der Bräutigam erhält die uneingeschränkten Nutzungsrechte an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fallen die 12.000 Specietaler an den Vater der Braut oder dessen Erben, Quittung über die Summen notwendig; bis die Summen gezahlt wurden, erhalten der Brautvater oder dessen Erben das Nutzungsrecht über die Witwengüter
Artikel 23 (Bild 9a): Wenn die Witwengüter mit Schulden belastet sind: ?
Artikel 24 (Bild 9a-9b): Aussteuer in Höhe von 4.000 Specietaler, Kleider etc. geregelt, Zahlung nach dem Beilager geregelt, Anlage und Verzinsung der Summe geregelt, Einverständnis des Bräutigams erwähnt, Nutzung geregelt
Artikel 25 (Bild 9b): Das Kapital der 4.000 Specietaler darf nicht beschwert werden
Artikel 26 (Bild 9b-10a): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Der Bräutigam erbt die 4.000 Specietaler; die Kleider und andere Güter werden nach dem Willen der Braut vererbt; wenn die Braut kein Testament hinterlässt, werden die Kleider und andere Güter nach dem gewöhnlichen Erbrecht vererbt
Artikel 27 (Bild 10a-10b): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das Lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift und der Summe der Aussteuer; nach dem Tod des Bräutigams erhalten die gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe die Mitgift und die Summe der Aussteuer, die Braut kann ihre anderen Güter, Kleider etc. nach ihren Wünschen an ihre Kinder vererben; wenn Kinder vor ihrer Mündigkeit versterben: Übliches Erbrecht des Fürstentums geregelt
Artikel 28 (Bild 10b): Wenn der Bräutigam vor der Braut und nach vollzogenem Beilager verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: ? Antritt des Wittums geregelt
Artikel 29 (Bild 10b-11a): Die Aussteuer und die anderen Güter der Braut sollen vor Antritt des Wittums zu den Witwengütern gebracht werden
Artikel 30 (Bild 11a): Hausrat in einem Zimmer des Witwenguts geregelt
Artikel 31 (Bild 11a): Lebenslanges Nutzungsrecht des Wittums durch die Braut geregelt
Artikel 32 (Bild 11a-11b): Morgengabe in Höhe einer jährlichen Zahlung von 240 Specietaler geregelt, Zinsen geregelt, Zahlungen bis die Braut erneut heiratet; die Morgengabe kann durch eine einmalige Zahlung von 3.000 Specietaler ersetzt werden
Artikel 33 (Bild 11b): Das jährliche Einkommen aus dem Witwengut Scharnebeck beträgt 3.000 Specietaler; Regelungen bezüglich der Zinsen, Auszahlung an die Braut geregelt
Artikel 34 (Bild 11b-12a): Wenn die 3.000 Specietaler und die 240 Specietaler der Morgengabe nicht für die Haushaltung ausreichen: Erstattung des Mangels aus den Kammergütern des Fürstentums geregelt; Verschreibung des Witwenguts erwähnt
Artikel 35 (Bild 12a): Nahrung etc. auf dem Witwengut bei Antritt des Wittums geregelt
Artikel 36 (Bild 12a): Anfertigung einer Inventarliste über vorhandene Güter auf dem Witwengut geregelt
Artikel 37 (Bild 12a): Erstattung von mangelnden Gütern geregelt
Artikel 38 (Bild 12b): Ausstattung der Räumlichkeiten auf dem Witwengut Scharnebeck geregelt; Inventarliste notwendig; Erstattungen geregelt
Artikel 39 (Bild 12b-13a): Erhalt von benötigten Gütern auf dem Witwengut geregelt, durch Überschuss bei den 3..000 Specietaler; weitere Überschüsse fließen in die Kammer des Fürstentums; Verschreibung erwähnt
Artikel 40 (Bild 13a-13b): Das Kirchenrecht verbleibt bei der landesfürstlichen Hoheit; Erbhuldigung erwähnt; Regelung weiterer Rechte (Zinsrecht, Öffnung des Witwenguts, hohes und niederes Gericht, etc.) ?; Jurisdiktion auf dem Witwengut geregelt ?; Regelungen bezüglich der Beamten
Artikel 41 (Bild 13b): Die Braut darf nicht ?; Regelungen bezüglich der Beamten
Artikel 42 (Bild 13b): Öffnung des Wittums durch den regierenden Fürsten erlaubt; die Öffnung muss ohne Nachteil und Unkosten für die Braut erfolgen; Ersatz geregelt
Artikel 43 (Bild 13b-14a): Die Grenzen zwischen dem Witwengut Scharnebeck und dessen Nachbarn sollen erhalten bleiben; Erhaltung der Grenzen auf Kosten des Landesfürsten geregelt; Verschreibung und Nutzung des Wittums erwähnt
Artikel 44 (Bild 14a): Die Untertanen des Witwengutes sollen in ihren Rechten und Freiheiten verbleiben
Artikel 45 (Bild 14a): Jurisdiktion durch die Braut gemäß den gewöhnlichen Rechten
Artikel 46 (Bild 14a): Öffnung des Witwenguts durch die Braut untersagt; Unterstellung oder Überschreibung des Witwenguts durch die Braut an eine andere Person untersagt; die Braut darf keine Kriege führen?
Artikel 47 (Bild 14a-14b): Pflichten und Eide der Untertanen auf dem Witwengut gegenüber der Braut geregelt; Erbhuldigung geregelt
Artikel 48 (Bild 14b): Regelungen bezüglich der Untertanen und Dienstleute; Regelungen bezüglich der Amtleute und Amtsschreiber?; Pflichte und Eide gegenüber der Braut geregelt; Jurisdiktion erwähnt?
Artikel 49 (Bild 14b-15a): Regelungen bezüglich des Haushalts; Regelungen bezüglich der Beamten; Aufbewahrung der Wittumsverschreibung und der Rechnung in der fürstlichen Kammer erwähnt?
Artikel 50 (Bild 15a): Besoldung des Abts geregelt
Artikel 51 (Bild 15a): Meierei geregelt, Kosten geregelt; Weitere Regelungen bezüglich des Haushalts und der Kosten, beispielsweise bezüglich des Brauhauses
Artikel 52 (Bild 15a): Benötigtes Bauholz zugesprochen
Artikel 53 (Bild 15a): Vieh auf dem Witwengut geregelt
Artikel 54 (Bild 15a): Zuspruch einer Barschaft geregelt
Artikel 55 (Bild 15a-15b): Wenn die Witwe ohne Leibeserben verstirbt: Alle Güter, Hausrat etc. sollen auf dem Witwengut verbleiben; Stand des Witwenguts muss erhalten bleiben; Verschreibung des Landesfürsten erwähnt?
Artikel 56 (Bild 15b):?
Artikel 57 (Bild 15b): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Jährliche Zahlung der Morgengabe in Höhe von 245 Specietaler geregelt, die jährlichen Zahlungen können durch eine einmalige Zahlung von 4.000 Specietaler ersetzt werden
Artikel 58 (Bild 16a): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: lebenslange jährliche Auszahlung der 1.200 Specietaler an Ehegeldern geregelt; Zinsen geregelt; Steuern geregelt; Ablösung des Amtes Scharnebeck gegen die jährliche Verzinsung von 1.200 Specietaler geregelt; Auszahlung der Amtleute geregelt? Regelungen bezüglich der Morgengabe?
Artikel 59 (Bild 16a): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet, danach verstirbt und Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Auszahlungpflicht der jährlichen Summen in Höhe von 240 und 1.200 Specietaler erlischt, sofern sie nicht durch eine einmalige Zahlung abgelöst wurden
Artikel 60 (Bild 16a-16b): Wenn das Fürstentum an den Bräutigam fallen sollte: Dem Bräutigam steht es frei, das Witwengut zu ändern
Artikel 61 (Bild 16b): Die Schulden des Bräutigams sollen von dessen Erben und Nachfolgern beglichen werden, die Braut soll davon unbehelligt bleiben
Artikel 62 (Bild 16b): Schulden der Braut, die nach ihrem Tod unbeglichen sind, sollen durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams beglichen werden
Artikel 63 (Bild 16b): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager versterben: Ehevertrag ungültig
Artikel 64 (Bild 16b): Wenn Braut oder Bräutigam direkt nach dem vollzogenen Beilager versterben: Gezahlte Summen sollen ersetzt werden
Artikel 65 (Bild 16b-17a): Beurkundung durch die Akteure des Brautpaares; Unterzeichnung erwähnt
Artikel 66 (Bild 17a): Bestätigung durch das Brautpaar erwähnt; Ratifikation erwähnt
Artikel 67 (Bild 17a): Einhaltung des Vertrages versprochen?
Artikel 68 (Bild 17a): Besiegelung erwähnt; Unterzeichnung der Akteure und des Brautpaares
Regelungen über Thronfolge
Artikel 60 (Bild 16a-16b): Wenn das Fürstentum an den Bräutigam fallen sollte: Dem Bräutigam steht es frei, das Witwengut zu ändern
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 7 (Bild 5a-6a): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, die Braut oder ihre Erben erhalten einen Erbteil, wenn alle männlichen Leibeserben der Brautfamilie vorher versterben, weitere Erbrechtliche Regelungen, Dienste geregelt?; Zahlungsregelungen erwähnt, Besiegelung des Verzichtsbriefs durch den Bräutigam geregelt
Artikel 15 (Bild 7b): Erbverzicht der Braut geregelt
Artikel 18 (Bild 8a): Wenn Braut und Bräutigam versterben: Der Vater des Bräutigams erhält die Ehegelder und die Morgengabe; die Inventarien und die Nutzungen der Güter?
Artikel 21 (Bild 8b): Wenn die Braut nach vollzogenem Beilager vor dem Bräutigam verstirbt: Die männlichen Nachkommen aus der Ehe oder deren Söhne erhalten das Erbe
Artikel 22 (Bild 8b-9a): Wenn die Braut nach vollzogenem Beilager vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind: Der Bräutigam erhält die uneingeschränkten Nutzungsrechte an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fallen die 12.000 Specietaler an den Vater der Braut oder dessen Erben, Quittung über die Summen notwendig; bis die Summen gezahlt wurden, erhalten der Brautvater oder dessen Erben das Nutzungsrecht über die Witwengüter
Artikel 26 (Bild 9b-10a): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Der Bräutigam erbt die 4.000 Specietaler; die Kleider und andere Güter werden nach dem Willen der Braut vererbt; wenn die Braut kein Testament hinterlässt, werden die Kleider und andere Güter nach dem gewöhnlichen Erbrecht vererbt
Artikel 27 (Bild 10a-10b): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das Lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift und der Summe der Aussteuer; nach dem Tod des Bräutigams erhalten die gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe die Mitgift und die Summe der Aussteuer, die Braut kann ihre anderen Güter, Kleider etc. nach ihren Wünschen an ihre Kinder vererben; wenn Kinder vor ihrer Mündigkeit versterben: Übliches Erbrecht des Fürstentums geregelt
Artikel 28 (Bild 10b): Wenn der Bräutigam vor der Braut und nach vollzogenem Beilager verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Antritt des Wittums geregelt
Artikel 55 (Bild 15a-15b): Wenn die Witwe ohne Leibeserben verstirbt: Alle Güter, Hausrat etc. sollen auf dem Witwengut verbleiben; Stand des Witwenguts muss erhalten bleiben; Verschreibung des Landesfürsten erwähnt?
Artikel 59 (Bild 16a): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet, danach verstirbt und Leibeserben vorhanden sind oder nicht: Auszahlungpflicht der jährlichen Summen in Höhe von 240 und 1.200 Specietaler erlischt, sofern sie nicht durch eine einmalige Zahlung abgelöst wurden
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 66 (Bild 17a): Bestätigung durch das Brautpaar erwähnt; Ratifikation erwähnt
Kommentar
Seiten des Vertrages nicht foliert/nummeriert Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt Keine Monatsangabe bei dem Datum der Vertragsschließung
Nachweise
- Archivexemplar: Hannover HStA NLA Ha Celle Or. 1 Nr. 152 (1656 o. Monat 21) Celle Or. 1 Nr. 152
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 54. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/54.html.
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