Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 6: Sachsen-Eisenach - Hessen-Kassel

  • Datum der Vertragsschließung: 1598-03-01
  • Ort der Vertragsschließung: Ziegenhain

Bräutigam

  • Name: Johann Ernst von Sachsen-Eisenach, Herzog
  • GND: 102305617
  • Geburtsjahr: 1566
  • Sterbejahr: 1638
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Christine von Hessen-Kassel, Landgräfin
  • GND: 120183072
  • Geburtsjahr: 1578
  • Sterbejahr: 1658
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann Ernst von Sachsen-Eisenach
  • GND: 102305617
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Moritz von Hessen-Kassel
  • GND: 11858412X
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Verhältnis: Bruder
  • Name: Ludwig (der Ältere) von Hessen-Marburg
  • GND: 119021854
  • Dynastie: Hessen (Marburg)
  • Verhältnis: Onkel

Vertragsinhalt

Präambel: Rat und Mitwirkung am Ehevertrag durch den Bruder von Johann Ernst, Johann Casimir von Sachsen-Coburg, erwähnt.

Artikel 1: Ehe wird beschlossen, Mitgift von 20.000 Gulden festgelegt, den Gulden zu 15 Batzen oder 27 Albus, dazu Kleider, Kleinodien, Schmuck, Silbergeschirr usw.; Johann Ernst soll Heiratsgut innerhalb eines Jahres nach gehaltener Hochzeit bekommen, Erbverzicht Christines geregelt: sollte die hessische Linie aussterben, soll das Testament von Wilhelm IV. und der brüderliche Erbvertrag greifen, Christine soll weiterhin verzichten. Ihr Erbanteil soll verglichen werden, sie hat weiterhin Anspruch auf den Anteil des mütterlichen Heiratsgeldes sowie auf das Erbe von Herzog Ludwig zu Württemberg, dem Schwager Wilhelms IV.

Artikel 2: Morgengabe 6.000 Gulden Hauptgeldes und 300 Gulden jährlich, pro Quartal soll Christine noch 25 Gulden erhalten, Widerlage beträgt 20.000 Gulden festgelegt, Wittum für Christine nach einem hierfür verglichenen Zuschlag festgelegt, Christine erhält ihr Gehalt aus den Ämtern Creuzburg und Beritenbach, sollten diese Ämter nicht 4.000 Gulden jährlichen Ertrag erbringen, soll Christine dieses Geld aus anderen Ämtern erhalten

Artikel 3: Amtspersonen und Untertanen sollen Christine einen Eid schwören, auch nach Johann Ernsts Tod, wenn Christine ihr Wittum bezieht, soll der Eid Gültigkeit haben, Christine zur Beachtung geistlicher und weltlicher Freiheiten der Untertanen verpflichtet

Artikel 4: Johann Ernst behält sich in Stadt, Schloss und Ämtern Appellationssachen vor, Schulden sollen nicht mit Christines Besitz beglichen werden, wenn doch, soll sie durch Vergleich entschädigt werden, Christine soll nach Bezug des Wittums mit Bau- und Brennholz versorgt werden.

Artikel 5: Christine soll auch, falls die Wälder nicht genügend hergeben, mit ausreichend Wildbret versorgt werden

Artikel 6: Johann Ernst oder dessen Erben verpflichten sich Christines Wittumssitz zu schützen, Christine darf am Wittumssitz nichts verändern, ist aber auch nicht verpflichtet das Schloss baulich Instand zu halten, Schulden Johann Ernsts gehen nicht zu Lasten Christines

Artikel 7: sollten Johann Ernst und Christine sterben und Leibeserben hinterlassen, die noch minderjährig sind, die sollen - wie im fürstlichen Hause Sachsen üblich - einen Vormund erhalten, Christine soll im Fall von Johann Ernsts Tod ihren Wittumssitz mit den beschlossenen Geldern beziehen. All ihren Besitz an Kleinodien, Kleidung, Schmuck, Silbergeschirr usw. darf sie behalten

Artikel 8: falls Vorräte, Hausrat oder sonstiges fehlen, soll Christine es von Johann Ernst oder dessen Erben, erhalten, standesgemäße Ausstattung und Versorgung des Wittumssitzes geregelt

Artikel 9: sollte Burg Creuzburg Schaden nehmen, soll Christine verglichen werden oder eine entsprechende Summe ausgezahlt bekommen

Artikel 10: sollte Christine wieder heiraten, sollen Johann Ernsts Nachfolger ihr 20.000 Gulden zahlen, sie soll 2.000 Gulden jährlich erhalten anstatt der Widerlage, sollte Christine sterben, soll dieses Geld an die Leibeserben gehen, Christine hat aber fortan keine Verfügungsgewalt mehr über den Wittumssitz

Artikel 11: Sollte Christine sterben und auch Kinder aus der anderen Ehe existieren, so soll das Heiratsgeld und ihr sonstiger Besitz auf alle ihre Kinder gleichermaßen aufgeteilt werden

Artikel 12: Sollten keinerlei Leibeserben existieren, so soll das Heiratsgeld an Moritz zurückbezahlt werden und die Widerlage an Johann Ernsts oder dessen Erben zurückfallen, Christines übriger Besitz fällt an ihre nächsten Erben, was sonst noch vorhanden ist, wird aufgeteilt: die nächsten Erben bekommen den einen Teil, den anderen Johann Ernst oder dessen Erben, der Wittumssitz gilt als Pfand bis die 20.000 Gulden Heiratsgeld an Moritz zurückbezahlt sind, während dieser Zeit sollen die Untertanen Moritz gehorsam sein

Artikel 13: sollte Christine vor Johann Ernst sterben, ohne Leibeserben zu hinterlassen, darf Johann Ernst weiterhin über die 20.000 Gulden Heiratsgeld verfügen, stirbt auch er, fallen die 20.000 Gulden an Moritz und Johann Ernsts Erben

Artikel 14: Christine soll neben den 300 Gulden jährlicher Zahlung auch in jedem Quartal vom Rentmeister 75 Gulden bekommen, sollte Christine die 6.000 Gulden Morgengabe ihren Kindern oder sonst jemandem übereignen, sollen Johann Ernst oder dessen Erben nach Christines Tod das Geld zurückerhalten

Artikel 15: Christine wird von sämtlichen Schulden ausgenommen, wenn aber Christine nach Bezug ihres Wittums Schulden macht, sollen diese von ihrem nächsten Erben abbezahlt werden

Artikel 16: Sollte einer der beiden vor dem ehelichen Beilager sterben, gilt der Ehevertrag als nichtig, Johann Ernst, Johann Casimir und Moritz geloben sich an das Beschlossene zu halten

Konfessionelle Regelungen

Artikel 3: […] Christine zur Beachtung geistlicher und weltlicher Freiheiten der Untertanen verpflichtet

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 1: […] Erbverzicht Christines geregelt: sollte die hessische Linie aussterben, soll das Testament von Wilhelm IV. und der brüderliche Erbvertrag greifen, Christine soll weiterhin verzichten. Ihr Erbanteil soll verglichen werden, sie hat weiterhin Anspruch auf den Anteil des mütterlichen Heiratsgeldes sowie auf das Erbe von Herzog Ludwig zu Württemberg, dem Schwager Wilhelms IV.

Artikel 7: sollten Johann Ernst und Christine sterben und Leibeserben hinterlassen, die noch minderjährig sind, die sollen - wie im fürstlichen Hause Sachsen üblich - einen Vormund erhalten, Christine soll im Fall von Johann Ernsts Tod ihren Wittumssitz mit den beschlossenen Geldern beziehen. All ihren Besitz an Kleinodien, Kleidung, Schmuck, Silbergeschirr usw. darf sie behalten

Artikel 10: sollte Christine wieder heiraten, sollen Johann Ernsts Nachfolger ihr 20.000 Gulden zahlen, sie soll 2.000 Gulden jährlich erhalten anstatt der Widerlage, sollte Christine sterben, soll dieses Geld an die Leibeserben gehen, Christine hat aber fortan keine Verfügungsgewalt mehr über den Wittumssitz

Artikel 11: Sollte Christine sterben und auch Kinder aus der anderen Ehe existieren, so soll das Heiratsgeld und ihr sonstiger Besitz auf alle ihre Kinder gleichermaßen aufgeteilt werden

Artikel 12: Sollten keinerlei Leibeserben existieren, so soll das Heiratsgeld an Moritz zurückbezahlt werden und die Widerlage an Johann Ernsts oder dessen Erben zurückfallen, Christines übriger Besitz fällt an ihre nächsten Erben, was sonst noch vorhanden ist, wird aufgeteilt: die nächsten Erben bekommen den einen Teil, den anderen Johann Ernst oder dessen Erben, der Wittumssitz gilt als Pfand bis die 20.000 Gulden Heiratsgeld an Moritz zurückbezahlt sind, während dieser Zeit sollen die Untertanen Moritz gehorsam sein Artikel 13: sollte Christine vor Johann Ernst sterben, ohne Leibeserben zu hinterlassen, darf Johann Ernst weiterhin über die 20.000 Gulden Heiratsgeld verfügen, stirbt auch er, fallen die 20.000 Gulden an Moritz und Johann Ernsts Erben

Externe Instanzen beteiligt

Präambel: Rat und Mitwirkung am Ehevertrag durch den Bruder von Johann Ernst, Johann Casimir von Sachsen(-Thüringen)-Coburg <(http://d-nb.info/gnd/118883151)>, erwähnt.

Artikel 16: Sollte einer der beiden vor dem ehelichen Beilager sterben, gilt dieser Ehevertrag als null und nichtig. Johann Ernst, Johann Casimir und Moritz geloben sich an das Beschlossene zu halten.

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Bewilligungen durch Johann Casimir von Sachsen-Coburg und Ludwig von Hessen-Marburg erwähnt

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAM, Urk. 3, Nr. 229
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 6. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/6.html.

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