Ehevertrag Nr. 74: Österreich - Spanien
- Datum der Vertragsschließung: 1663-12-18
- Ort der Vertragsschließung: Madrid
Bräutigam
- Name: Leopold I. Kaiser des Heiligen Römischen Reichs
- GND: 118571869
- Geburtsjahr: 1640
- Sterbejahr: 1705
- Dynastie: Habsburg (Österreich)
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Margarita Theresa von Spanien
- GND: 118730991
- Geburtsjahr: 1651
- Sterbejahr: 1673
- Dynastie: Habsburg (Spanien)
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Leopold I. Kaiser des Heiligen Römischen Reichs
- GND: 118571869
- Dynastie: Habsburg (Österreich)
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Philipp IV. König von Spanien
- GND: 118593870
- Dynastie: Habsburg (Spanien)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel 1 (fol. 01r): Ehe beschlossen, päpstlicher Dispens notwendig
Präambel 2 (fol. 01r-01v): Pacta dotalia beschlossen; Boschafter in Spanien erwähnt, Bevollmächtigung geregelt
Artikel 1(fol. 01v-02r): Statt eines Erbes erhält die Braut eine Mitgift in Höhe von 500.000 Escudos, Zahlung vor den Festlichkeiten geregelt, Zahlungsmittel geregelt?
Artikel 2 (fol. 02r): Versicherung der Mitgift geregelt; im Fall der Auflösung der Ehe ohne Kinder: Die Mitgift muss sofort herausgegeben werden?; während der Ehe stehen die Einkünfte aus der Mitgift und die Mitgift selbst dem Bräutigam zur Verfügung?; vollkommene Wiederherstellung der Mitgift geregelt, die Braut erhält die freie Verfügung über ihre Eigentümer und die Mitgift?; Versicherung und Hypotheken geregelt
Artikel 3 (fol. 02r-02v): Gabe von Kleinodien an die Braut geregelt, die Kleinodien bleiben in der Verfügung der Braut und ihrer Erben
Artikel 4 (fol. 02v-03r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält die Mitgift, die Kleinodien und ihren weiteren Besitz (Kleider, Mobilien, Gold, Silber, etc.), die Kleinodien des Erzhauses müssen bei diesem verbleiben, die Kleinodien aus dem Besitz des Erzhauses können nicht anderweitig vergeben werden, Morgengabe oder donatio propter nuptias in Höhe von 24.000 Escudos oder 36.000? geregelt, Versicherung der Summe geregelt, die Einnahmen der Morgengabe/donatio propter nuptias werden durch die Bediensteten der Braut erhoben?; die Braut kann die Bediensteten absetzen
Artikel 5 (fol. 03r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt?: Die Braut erhält die die Anteile der 24.000 Escudos auf Lebenszeit, auch wenn sie sich erneut verheiratet oder Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind
Artikel 6 (fol. 03r-03v): Wenn Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Der Bräutigam spricht der Braut eine Summe zur Haltung ihrer Kammer und Deckung weiterer Notdurften zu; die Braut erhält einen Anteil aus ihrer Mitgift?; weitere Regelungen bezüglich des Eigentums der Braut?; wenn die Braut Witwe bleibt oder sich erneut vermählt und aus der zweiten Ehe Erben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Hälfte der genannten Summen und die Hälfte der Kleinodien, die sie vom Bräutigam erhalten hat, wenn sie aus der ersten Ehe Erben hat?, die anderen Hälften erhalten die gemeinsamen Erben mit ersten Bräutigam?; wenn keine Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Erhalt der genannten Summe geregelt; ?
Artikel 7 (fol. 04r): Quittung/Zahlschein über schuldige Summen notwendig?; Vollständige Zahlung am Tag nach den Hochzeitsfeierlichkeiten geregelt, Einverständnisse geregelt, Renunziation geregelt, weitere Ansprüche ausgeschlossen; das Recht auf die Nachfolge tritt für die Braut und ihre Erben erst ein, wenn keine anderen Erben der väterlichen Linie mehr vorhanden sind?
Artikel 8 (fol. 04r-04v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und die Braut im Witwenstand verbleibt: Die Braut darf frei entscheiden, ob sie nach Spanien zurückkehrt oder in Österreich bleibt; wenn die Braut in Österreich verbleibt: Witwensitz geregelt, Burg und Schloss Linz genannt, ein anderer Witwensitz ist möglich, Residenz zu Graz ausgeschlossen, Witwensitz nach Wahl der Braut geregelt; wenn die Braut erneut heiratet: Abtritt des Witwensitzes geregelt, die Nutzungsrechte am Witwensitz entfallen?, weiterer jährlicher Erhalt einer Summe geregelt; Mitgiftpakt der Ehe zwischen der Infantin Marie mit Kaiser Ferdinand III. erwähnt, der einen ähnlichen Artikel enthält
Artikel 9 (fol. 04v-05v): Königin Anna, Infantin von Spanien erwähnt, Renunziation dieser Königin samt Erlaubnis des Gatten Ludwig XIII. erwähnt, daraus resultierender Ausschluss aus der Erbfolge genannt; Ausschluss aus der Erbfolge in Titel und den Ländern des spanischen Königs geregelt; ?; Infantin Maria behält sich die ihr gebührenden Rechte vor; für die Braut wird die gleiche Renunziation vereinbartt, wie sie ihre Schwester, die Königin von Frankreich abgelegt hat; Bekräftigung erwähnt; der Erbfall für die Braut und ihre Nachkommen tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben der väterlichen Linie versterben?; zuerst tritt die Königin von Frankreich das väterliche Erbe an, wenn sie ihren Gemahl überlebt und keine Kinder aus der Ehe vorhanden sind, dann die Braut?; ansonsten Erbfolge über die Brüder geregelt?
Artikel 10 (fol. 05v-06r): Renunziation der Infantin Anna erwähnt, Rechte der Infantin Maria erwähnt?; Renunziation der Infantin Maria erwähnt; Renunziation der Braut wie die der Schwester, Königin von Frankreich, geregelt, Vorbehalte geregelt
Artikel 11 (fol. 06r-06v): Einhaltung des Ehevertrages versprochen; Vertragsschluss genannt; Besiegelung geregelt; Notare? genannt; Zeugen genannt; Ort (Königlicher Palast in Madrid) und Datum (18.12.1663) genannt Nennung der Bevollmächtigten
Anhang (fol. 06v-07v): Erlangung des päpstlichen Dispenses durch den Bräutigam geregelt; Eheschließung zur Erhaltung des Friedens; Eheschließung per Prokurator geregelt; Verabredung etc. des Vertrages erwähnt; Vertragsinstrumente erwähnt; ?; Vertrag durch Bevollmächtigte geregelt?; 08.08.1663, Leopold erwähnt; Unterschrift eines Botschafters?
Anhang (fol. 08r-09r): Bestätigung des Vertrages seitens des spanischen Königs; päpstlicher Dispens erwähnt; Botschafter erwähnt Bevollmächtigung für die Verhandlungen geregelt, Kommission erwähnt Bevollmächtigte genannt, Ermächtigung zum Schluss des Ehevertrages genannt, bereits bestehende Artikel und Klauseln erwähnt; Einhaltung der Ehe versprochen; Ratifikation geregelt; Ort (Madrid) und Datum (29.07.1663) genannt; Unterschriften (fol. 09r): Vorliegende Abschrift des spanischen Originals; kaiserliche Besiegelung geregelt, Datum (30.03.1686)? genannt
Anmerkung(fol. 09r): Das spanische Heiratsgut wurde nicht gezahlt
Regelungen über Thronfolge
Artikel 9 (fol. 04v-05v): Königin Anna, Infantin von Spanien erwähnt, Renunziation dieser Königin samt Erlaubnis des Gatten Ludwig XIII.. erwähnt, daraus resultierender Ausschluss aus der Erbfolge genannt; Ausschluss aus der Erbfolge in Titel und den Ländern des spanischen Königs geregelt; ?; Infantin Maria behält sich die ihr gebührenden Rechte vor; für die Braut wird die gleiche Renunziation vereinbartt, wie sie ihre Schwester, die Königin von Frankreich abgelegt hat; Bekräftigung erwähnt; der Erbfall für die Braut und ihre Nachkommen tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben der väterlichen Linie versterben?; zuerst tritt die Königin von Frankreich das väterliche Erbe an, wenn sie ihren Gemahl überlebt und keine Kinder aus der Ehe vorhanden sind, dann die Braut?; ansonsten Erbfolge über die Brüder geregelt?
Artikel 10 (fol. 05v-06r): Renunziation der Infantin Anna erwähnt, Rechte der Infantin Maria erwähnt?; Renunziation der Infantin Maria erwähnt; Renunziation der Braut wie die der Schwester, Königin von Frankreich, geregelt, Vorbehalte geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 1(fol. 01v-02r): Statt eines Erbes erhält die Braut eine Mitgift in Höhe von 500.000 Escudos, Zahlung vor den Festlichkeiten geregelt, Zahlungsmittel geregelt?
Artikel 2 (fol. 02r): Versicherung der Mitgift geregelt; im Fall der Auflösung der Ehe ohne Kinder: Die Mitgift muss sofort herausgegeben werden?; während der Ehe stehen die Einkünfte aus der Mitgift und die Mitgift selbst dem Bräutigam zur Verfügung?; vollkommene Wiederherstellung der Mitgift geregelt, die Braut erhält die freie Verfügung über ihre Eigentümer und die Mitgift?; Versicherung und Hypotheken geregelt
Artikel 3 (fol. 02r-02v): Gabe von Kleinodien an die Braut geregelt, die Kleinodien bleiben in der Verfügung der Braut und ihrer Erben
Artikel 4 (fol. 02v-03r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Braut erhält die Mitgift, die Kleinodien und ihren weiteren Besitz (Kleider, Mobilien, Gold, Silber, etc.), die Kleinodien des Erzhauses müssen bei diesem verbleiben, die Kleinodien aus dem Besitz des Erzhauses können nicht anderweitig vergeben werden, Morgengabe oder donatio propter nuptias in Höhe von 24.000 Escudos oder 36.000? geregelt, Versicherung der Summe geregelt, die Einnahmen der Morgengabe/donatio propter nuptias werden durch die Bediensteten der Braut erhoben?; die Braut kann die Bediensteten absetzen
Artikel 5 (fol. 03r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt?: Die Braut erhält die die Anteile der 24.000 Escudos auf Lebenszeit, auch wenn sie sich erneut verheiratet oder Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind
Artikel 6 (fol. 03r-03v): Wenn Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Der Bräutigam spricht der Braut eine Summe zur Haltung ihrer Kammer und Deckung weiterer Notdurften zu; die Braut erhält einen Anteil aus ihrer Mitgift?; weitere Regelungen bezüglich des Eigentums der Braut?; wenn die Braut Witwe bleibt oder sich erneut vermählt und aus der zweiten Ehe Erben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Hälfte der genannten Summen und die Hälfte der Kleinodien, die sie vom Bräutigam erhalten hat, wenn sie aus der ersten Ehe Erben hat?, die anderen Hälften erhalten die gemeinsamen Erben mit ersten Bräutigam?; wenn keine Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind: Erhalt der genannten Summe geregelt; ?
Artikel 7 (fol. 04r): Quittung/Zahlschein über schuldige Summen notwendig?; Vollständige Zahlung am Tag nach den Hochzeitsfeierlichkeiten geregelt, Einverständnisse geregelt, Renunziation geregelt, weitere Ansprüche ausgeschlossen; das Recht auf die Nachfolge tritt für die Braut und ihre Erben erst ein, wenn keine anderen Erben der väterlichen Linie mehr vorhanden sind?
Artikel 8 (fol. 04r-04v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und die Braut im Witwenstand verbleibt: Die Braut darf frei entscheiden, ob sie nach Spanien zurückkehrt oder in Österreich bleibt; wenn die Braut in Österreich verbleibt: Witwensitz geregelt, Burg und Schloss Linz genannt, ein anderer Witwensitz ist möglich, Residenz zu Graz ausgeschlossen, Witwensitz nach Wahl der Braut geregelt; wenn die Braut erneut heiratet: Abtritt des Witwensitzes geregelt, die Nutzungsrechte am Witwensitz entfallen?, weiterer jährlicher Erhalt einer Summe geregelt; Mitgiftpakt der Ehe zwischen der Infantin Marie mit Kaiser Ferdinand III. erwähnt, der einen ähnlichen Artikel enthält
Artikel 9 (fol. 04v-05v): Königin Anna, Infantin von Spanien erwähnt, Renunziation dieser Königin samt Erlaubnis des Gatten Ludwig XIII. erwähnt, daraus resultierender Ausschluss aus der Erbfolge genannt; Ausschluss aus der Erbfolge in Titel und den Ländern des spanischen Königs geregelt; ?; Infantin Maria behält sich die ihr gebührenden Rechte vor; für die Braut wird die gleiche Renunziation vereinbartt, wie sie ihre Schwester, die Königin von Frankreich abgelegt hat; Bekräftigung erwähnt; der Erbfall für die Braut und ihre Nachkommen tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben der väterlichen Linie versterben?; zuerst tritt die Königin von Frankreich das väterliche Erbe an, wenn sie ihren Gemahl überlebt und keine Kinder aus der Ehe vorhanden sind, dann die Braut?; ansonsten Erbfolge über die Brüder geregelt?
Artikel 10 (fol. 05v-06r): Renunziation der Infantin Anna erwähnt, Rechte der Infantin Maria erwähnt?; Renunziation der Infantin Maria erwähnt; Renunziation der Braut wie die der Schwester, Königin von Frankreich, geregelt, Vorbehalte geregelt
Externe Instanzen beteiligt
Präambel 1 (fol. 01r): Ehe beschlossen, päpstlicher Dispens notwendig
Anhang (fol. 06v-07v): Erlangung des päpstlichen Dispenses durch den Bräutigam geregelt; Eheschließung zur Erhaltung des Friedens; Eheschließung per Prokurator geregelt; Verabredung etc. des Vertrages erwähnt; Vertragsinstrumente erwähnt; ?; Vertrag durch Bevollmächtigte geregelt?; 08.08.1663, Leopold erwähnt; Unterschrift eines Botschafters?
Anhang (fol. 08r-09r): Bestätigung des Vertrages seitens des spanischen Königs; päpstlicher Dispens erwähnt; Botschafter erwähnt Bevollmächtigung für die Verhandlungen geregelt, Kommission erwähnt Bevollmächtigte genannt, Ermächtigung zum Schluss des Ehevertrages genannt, bereits bestehende Artikel und Klauseln erwähnt; Einhaltung der Ehe versprochen; Ratifikation geregelt; Ort (Madrid) und Datum (29.07.1663) genannt; Unterschriften
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Präambel 1 (fol. 01r): Ehe beschlossen, päpstlicher Dispens notwendig
Anhang (fol. 06v-07v): Erlangung des päpstlichen Dispenses durch den Bräutigam geregelt; Eheschließung zur Erhaltung des Friedens; Eheschließung per Prokurator geregelt; Verabredung etc. des Vertrages erwähnt; Vertragsinstrumente erwähnt; ?; Vertrag durch Bevollmächtigte geregelt?; 08.08.1663, Leopold erwähnt; Unterschrift eines Botschafters?
Anhang (fol. 08r-09r): Bestätigung des Vertrages seitens des spanischen Königs; päpstlicher Dispens erwähnt; Botschafter erwähnt Bevollmächtigung für die Verhandlungen geregelt, Kommission erwähnt Bevollmächtigte genannt, Ermächtigung zum Schluss des Ehevertrages genannt, bereits bestehende Artikel und Klauseln erwähnt; Einhaltung der Ehe versprochen; Ratifikation geregelt; Ort (Madrid) und Datum (29.07.1663) genannt; Unterschriften
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 8 (fol. 04r-04v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und die Braut im Witwenstand verbleibt: Die Braut darf frei entscheiden, ob sie nach Spanien zurückkehrt oder in Österreich bleibt; wenn die Braut in Österreich verbleibt: Witwensitz geregelt, Burg und Schloss Linz genannt, ein anderer Witwensitz ist möglich, Residenz zu Graz ausgeschlossen, Witwensitz nach Wahl der Braut geregelt; wenn die Braut erneut heiratet: Abtritt des Witwensitzes geregelt, die Nutzungsrechte am Witwensitz entfallen?, weiterer jährlicher Erhalt einer Summe geregelt; Mitgiftpakt der Ehe zwischen der Infantin Marie mit Kaiser Ferdinand III. erwähnt, der einen ähnlichen Artikel enthält
Artikel 9 (fol. 04v-05v): Königin Anna, Infantin von Spanien erwähnt, Renunziation dieser Königin samt Erlaubnis des Gatten Ludwig XIII. erwähnt, daraus resultierender Ausschluss aus der Erbfolge genannt; Ausschluss aus der Erbfolge in Titel und den Ländern des spanischen Königs geregelt; ?; Infantin Maria behält sich die ihr gebührenden Rechte vor; für die Braut wird die gleiche Renunziation vereinbartt, wie sie ihre Schwester, die Königin von Frankreich abgelegt hat; Bekräftigung erwähnt; der Erbfall für die Braut und ihre Nachkommen tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben der väterlichen Linie versterben?; zuerst tritt die Königin von Frankreich das väterliche Erbe an, wenn sie ihren Gemahl überlebt und keine Kinder aus der Ehe vorhanden sind, dann die Braut?; ansonsten Erbfolge über die Brüder geregelt?
Artikel 10 (fol. 05v-06r): Renunziation der Infantin Anna erwähnt, Rechte der Infantin Maria erwähnt?; Renunziation der Infantin Maria erwähnt; Renunziation der Braut wie die der Schwester, Königin von Frankreich, geregelt, Vorbehalte geregelt
Kommentar
Vertrag im Original in Artikel unterteilt Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten
Nachweise
- Archivexemplar: HHSTA Österreich FUK 1729 1663 XII 18 - 1
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 74. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/74.html.
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