Ehevertrag Nr. 1668-03-27: Portugal - Savoyen-Aumale
- Datum der Vertragsschließung: 1668-03-27
- Ort der Vertragsschließung: Lissabon
Bräutigam
- Name: Peter, Prinz von Portugal
- GND: 119241838
- Geburtsjahr: 1648
- Sterbejahr: 1706
- Dynastie: Braganza
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Maria Franziska Elisabeth von Savoyen-Aumale
- GND: 119559897
- Geburtsjahr: 1646
- Sterbejahr: 1683
- Dynastie: Savoyen
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Peter
- GND: 119241838
- Dynastie: Braganza
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Maria Franziska Elisabeth von Savoyen-Aumale
- GND: 119559897
- Dynastie: Savoyen
- Verhältnis: selbst
Vertragsinhalt
Artikel 1: Beschluss zur Eheschließung bekundet
Artikel 2: zu erbringende Widerlage wird aus dem erwarteten väterlichen Erbe finanziert
Artikel 3: Mitgift festgelegt auf 1.000.000 portugiesische Cruzados oder Dukaten, einzubringen von Maria Franziska Elisabeth, zur freien Verwendung durch Peter nach Vollzug der Ehe
Artikel 4: Zahlung von Mitgift bei Überführung der Braut an Minister des portugiesischen Königs festgelegt: wird als Schuld der Minister gegenüber Peter behandelt
Artikel 5: Leibgedinge festgelegt: entsprechend dem Leibgedinge der Königinmutter
Artikel 6: Unterhalt Maria Franziska Elisabeth während der Ehe festgelegt: ergänzt um Zahlung verschiedener Granden des Königreichs Portugal
Artikel 7: im Fall der Witwenschaft oder Auflösung der Ehe vor dem Vollzug aus anderen Gründen wird Maria Franziska Elisabeth wird freigestellt in Portugal zu verbleiben oder es zu verlassen; entscheidet sie sich für den Verbleib, behält sie alle in den vorigen Artikeln festgelegten Einkünfte und Rechte
Artikel 8: falls sie in ihre Heimat zurückkehrt, erhält sie eine Lebenslange finanzielle Witwenversorgung; Festlegung der zu zahlenden Summe
Artikel 9: falls Kinder aus der Ehe vorhanden, reduziert sich die Witwenversorgung im Fall, das Maria Franziska Elisabeth Portugal verlässt
Artikel 10: bei Tod Maria Franziska Elisabeths vor Peter: Erbrecht an ihren Eigengütern mit oder ohne Kinder geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 2: zu erbringende Widerlage wird aus dem erwarteten väterlichen Erbe im Fall von Peters Thronfoge finanziert
Artikel 10: bei Tod Maria Franziska Elisabeths vor Peter: Erbrecht an ihren Eigengütern mit oder ohne Kinder geregelt
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 6: Unterhalt Maria Franziska Elisabeth während der Ehe festgelegt: ergänzt um Zahlung verschiedener Granden des Königreichs Portugal
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Heiratsvertrag von Paris 24.02.1666 - Defensivbündnis von Lissabon 31.03.1667
Kommentar
Ü - Vertragstext: Protokollteile fehlen! - Maria Franziska Elisabeth: Europ. Stammtf. NF II, 195 - 1. Ehe MFEs (Enr.118) mit Peters Bruder König Alfons VI. 1667 nach Staatsstreich aufgelöst - Peter: nach Sturz von Alfons VI. 1667-1683 Regent, nach Tod von Alfons VI. ab 1683 als König Peter II. Vollmachten der Verhandler mit abgedruckt.
Nachweise
- Drucknachweis: CTS 10, S. 485-488
- Vertragssprache Druck: Französisch ### Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 1668-03-27. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/1668-03-27.html.
@misc{ Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit,
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 1668-03-27},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/1668-03-27.html}
}