Ehevertrag Nr. 8: Hessen-Kassel - Anhalt-Dessau
- Datum der Vertragsschließung: 1617-07-14
- Ort der Vertragsschließung: nicht nachgewiesen
Bräutigam
- Name: Otto, Erbprinz von Hessen-Kassel, Administrator von Hersfeld
- GND: 104194618
- Geburtsjahr: 1594
- Sterbejahr: 1617
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: reformiert
Braut
- Name: Agnes Magdalena von Anhalt-Dessau
- GND: 142874698
- Geburtsjahr: 1590
- Sterbejahr: 1626
- Dynastie: Askanier (Anhalt)
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Moritz
- GND: 11858412X
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Johann Georg I.
- GND: 104173327
- Dynastie: Askanier (Anhalt)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
[Prä] – im Namen der heiligen Dreifaltigkeit, zu Lob und Ehren Gottes, zu Vermehrung guter Freundschaft, aus gutem Willen und Vorbedacht, mit Zustimmung von Braut und Bräutigam: Eheabrede getroffen, Vertragsschließung bekundet (3)
[1] – Eheversprechen für Braut und Bräutigam ausgetauscht (3)
[2] – Mitgift festgelegt: gemäß anhaltischem Hausrecht, Zahlung geregelt, Aussteuer geregelt – im Gegenzug: Erbverzicht der Braut geregelt auf Vatererbe, Muttererbe, Brudererbe und Schwestererbe, Erbansprüche bei Aussterben des Hauses Anhalt in männlicher Linie ausgenommen, mit Zustimmung von Bräutigam (3-4)
[3] – Witwengüter und Witweneinkünfte festgelegt: im Gegenzug für Mitgiftzahlung, Nutzungsrechte geregelt (4-5)
[4-5] – Witwengüter geregelt: Vereidigung und Rechtsstellung von Amtleuten und Untertanen geregelt (5-6)
[6] – Witwengüter geregelt: weltliche und geistliche Herrschaftsrechte, Gerichtsbarkeit und Kirchenvisitation vorbehalten, Öffnung und Schadenersatz geregelt (6)
[7] – Witwengüter geregelt: Schutz durch Landgrafen von Hessen zugesichert (6-7)
[8] – Witwengüter geregelt: Öffnung und Veräußerung an Dritte, Bündnis mit Dritten verboten, Holznutzung und Erhaltung geregelt (7)
[9] – Witwengüter geregelt: Schadenersatz bei Einkommensausfall geregelt (7-8)
[10] – nach Tod von Bräutigam: Vormundschaft über unmündige Kinder geregelt gemäß hessischem Hausrecht, Bezug von Witwengütern geregelt, persönlicher Besitz der Braut als Witwe geregelt, Ausstattung und Zustand von Witwensitz geregelt (8-9)
[11] – bei zweiter Ehe der Braut: Ablösung von Witwengütern, Auszahlung von Mitgift und lebenslange Verzinsung der Widerlage geregelt, ggf. Vererbung von Mitgift und Nachlass der Braut an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt (9-10)
[12] – bei Tod der Braut ohne Kinder: Rückfall von Mitgift und Witwengütern, Vererbung von Nachlass geregelt (10)
[13] – nach Tod der Braut ohne Kinder: lebenslange Nutzung der Mitgift durch Bräutigam, danach Rückfall der Mitgift geregelt (10)
[14] – Eigentum an Hochzeitsgeschenken geregelt: Schmuck an Braut gefallen, Silbergeschirr geteilt (10-11)
[15] – Schuldenhaftung der Braut geregelt (11)
[16] – Morgengabe festgelegt: Verzinsung, Nutzung, Vererbung und Ablösung geregelt (11-12)
[17] – bei Tod von Braut oder Bräutigam nach Hochzeit vor Mitgiftzahlung: Gültigkeit von Ehevertrag vereinbart (12)
[18] – bei Tod von Braut oder Bräutigam vor Hochzeit: Nichtigkeit von Ehevertrag vereinbart (12)
[Esch] – Einhaltung versprochen (12-13)
Erbrechtliche Regelungen
Mitgift festgelegt: im Gegenzug: Erbverzicht der Braut geregelt auf Vatererbe, Muttererbe, Brudererbe und Schwestererbe, Erbansprüche bei Aussterben des Hauses Anhalt in männlicher Linie ausgenommen, mit Zustimmung von Bräutigam - 2
bei zweiter Ehe der Braut: ggf. Vererbung von Mitgift und Nachlass der Braut an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt - 11
bei Tod der Braut ohne Kinder: Rückfall von Mitgift und Witwengütern, Vererbung von Nachlass geregelt - 12
Morgengabe festgelegt: Verzinsung, Nutzung, Vererbung und Ablösung geregelt - 16
Nachweise
- Archivexemplar: Marburg, Staatsarchiv, Urk. 3, Nr. 292
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 8. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/8.html.
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