Ehevertrag Nr. 88: Pfalz-Neuburg - Österreich
- Datum der Vertragsschließung: 1678-09-23
- Ort der Vertragsschließung: Ebersdorf
Bräutigam
- Name: Johann Wilhelm Erbprinz von der Pfalz
- GND: 118712411
- Geburtsjahr: 1658
- Sterbejahr: 1716
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz)
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Maria Anna Josepha Erzherzogin von Österreich
- GND: 120100096
- Geburtsjahr: 1654
- Sterbejahr: 1689
- Dynastie: Habsburg (Österreich)
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Philipp Wilhelm Kurfürst von der Pfalz
- GND: 118742221
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Leopold I. Kaiser des Heiligen Römischen Reichs
- GND: 118571869
- Dynastie: Habsburg (Österreich)
- Verhältnis: Halbbruder
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 01r-02r): Nennung der Akteure, Bräutigam genannt, Eheschließung beschlossen, Braut erwähnt; Werbung bei der Brautmutter erwähnt, Einwilligung der Brautmutter erwähnt, Beratschlagung und Verwilligung erwähnt
Artikel 2 (fol. 02r-02v): Beschluss des nachfolgenden Ehepaktes geregelt
Artikel 3 (fol. 02v): Einwilligung des Brautpaares geregelt
Artikel 4 (fol. 02v-03r):Die Mitgift beträgt 100.000 Gulden, Zahlung zuhänden des Bräutigams, Zahlungsfristen festgelegt, Zahlungsregelung genannt?, Versicherung geregelt, Versicherung mit 6% pro Jahr geregelt; Schuldbrief geregelt
Artikel 5 (fol. 03r-04r): Die Widerlage beträgt 100.000 Gulden; die Morgengabe beträgt 25.000 Gulden; Barzahlung durch den Kaiser geregelt?; Versicherung geregelt; die Witwenrente beträgt 12.000 Reichstaler oder 18.000 Gulden jährlich für Kleidung und zur ihrer freien Disposition; Besoldung ihrer Bediensteten, des Obersthofmeisters und des Leibmedicus durch den ältesten Sohn geregelt?, Zusammenstellung der 12.000 Taler/18.000 Gulden aufgegliedert: 4.000 Taler aus ? und 2.000 Taler aus der Kellerei und ? geregelt, 1.500 Taler aus der Kellerei geregelt ?, weitere 2.000 Taler von einer Kellerei geregelt?, 1.500 Taler aus der Rentmeisterei Blankenberg geregelt, 1.000 Taler aus der Rentmeisterei? geregelt, Verschreibung geregelt?
Artikel 6 (fol. 04r-04v): Versicherung geregelt um das standesgemäße Leben der Braut und ihre Hofhaltung zu sichern, Bräutigam und dessen Söhne als Nachfolger geregelt, Übergang der Regierung, Herrschaftsgebiete, Landschaftsjustizkanzlei, etc. geregelt?, ?, vollkommene Disposition geregelt, ?, Einwilligung der Landstände erwähnt?; ?,?, Sukzession der Regierung, des Vermögens und des fürstlichen Hauses geregelt: Regierung für minderjährige männliche Erben durch die Braut (Vormundschaft) geregelt?, Antritt der Regierung durch den männlichen Erben bei Volljährigkeit geregelt; Vormundschaft und Erziehung auch durch die Räte? und Versicherung geregelt
Artikel 7 (fol. 04v-07r): Wenn der Bräutigam verstirbt und?: Die Braut kann sich für das Herzogtum Jülich-Berg, Neuburg? als Aufentaltsort entscheiden, Witwensitz erwähnt, freie Wahl des Witwensitzes nach den Wünschen der Braut in benachbarten Orten geregelt, Bräutigamvater und Brautvater?, Versicherung und Unterzeichnung geregelt, lebenslanger Witwenunterhalt während der Witwenzeit geregelt, Ausstattung des Witwensitzes mit allen Notwendigkeiten geregelt; die Witwenrente beträgt jährlich 35.000 Gulden, unanbhängig davon ob Nachkommen vorhanden sind oder nicht, 5.330 1/3 Taler aus der jülichen Rentmeisterei, 3.000 aus der jülichen Kellerei?, 3.000 aus der jülichen und altenhoffen Kellerei?, 3.000 aus der bergischen Rentmeisterei Blankenberg, 3.000 aus der bergischen Rentmeisterei ?, 3.000 aus der Rentmeisterei Steinbach, 3.000?, 23.333 1/3 , Verschreibung der Ämter geregelt, Zahlung und Verpfändung geregelt?; wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Der Witwensitz und die 35.000 Gulden jährlicher Witwenrente sollen aufgegeben werden, die Braut erhält das zugebrachte Heiratsgut, die Morgengabe, die Kleider, Kleinodien, etc., Mobilien, 5.000 Gulden? und die Widerlage zu 6% jährlich; die Witwe erhält Kleinodien, Schmuck, Gold- und Silbergeschirr, sowie ihr weiterer mitgebrachter Besitz und Gegenstände, die sie während ihrer Ehe erhalten hat sowie Hochzeitsgeschenke; wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Der Bräutigam erhält die Widerlage und die Morgengabe; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, die Aussteuer? und den weitere Besitz der Braut, wenn die Braut kein Testament hinterlassen hat?, nach dem Tod des Bräutigams geht diese Erbmasse an die gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe, wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Die Erbmasse fällt an die nächsten Erben des Erzhauses, wenn die Braut kein Testament hinterlassen hat; wenn Braut oder Bräutigam vor dem Beilager versterben: Vertrag ungültig; Erbverzicht der Braut auf alles väterliche und brüderliche Erbe geregelt, die Braut und ihre Nachkommen werden als Erben zugelassen, wenn alle männlichen Erben des Hauses vor ihr versterben, Erbfolge nach Recht und Billigkeit des Erzhauses geregelt?, Sukzession geregelt?, Ratifikation und Besiegelung durch den Bräutigamakteur und den Bräutigam geregelt
Artikel 8 (fol. 07r-08r): Einhaltung des Vertrages versprochen, zweifache Ausfertigung des Vertrages geregelt, jede Seite erhält eine Ausfertigung des Vertrages, Besiegelung und Unterschriften geregelt Unterschriften der Akteure
Regelungen über Thronfolge
Artikel 6 (fol. 04r-04v): Versicherung geregelt um das standesgemäße Leben der Braut und ihre Hofhaltung zu sichern, Bräutigam und dessen Söhne als Nachfolger geregelt, Übergang der Regierung, Herrschaftsgebiete, Landschaftsjustizkanzlei, etc. geregelt?, ?, vollkommene Disposition geregelt, ?, Einwilligung der Landstände erwähnt?; ?,?, Sukzession der Regierung, des Vermögens und des fürstlichen Hauses geregelt: Regierung für minderjährige männliche Erben durch die Braut (Vormundschaft) geregelt?, Antritt der Regierung durch den männlichen Erben bei Volljährigkeit geregelt; Vormundschaft und Erziehung auch durch die Räte? und Versicherung geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 6 (fol. 04r-04v): Versicherung geregelt um das standesgemäße Leben der Braut und ihre Hofhaltung zu sichern, Bräutigam und dessen Söhne als Nachfolger geregelt, Übergang der Regierung, Herrschaftsgebiete, Landschaftsjustizkanzlei, etc. geregelt?, ?, vollkommene Disposition geregelt, ?, Einwilligung der Landstände erwähnt?; ?,?, Sukzession der Regierung, des Vermögens und des fürstlichen Hauses geregelt: Regierung für minderjährige männliche Erben durch die Braut (Vormundschaft) geregelt?, Antritt der Regierung durch den männlichen Erben bei Volljährigkeit geregelt; Vormundschaft und Erziehung auch durch die Räte? und Versicherung geregelt
Artikel 7 (fol. 04v-07r): Wenn der Bräutigam verstirbt und?: Die Braut kann sich für das Herzogtum Jülich-Berg, Neuburg? als Aufentaltsort entscheiden, Witwensitz erwähnt, freie Wahl des Witwensitzes nach den Wünschen der Braut in benachbarten Orten geregelt, Bräutigamvater und Brautvater?, Versicherung und Unterzeichnung geregelt, lebenslanger Witwenunterhalt während der Witwenzeit geregelt, Ausstattung des Witwensitzes mit allen Notwendigkeiten geregelt; die Witwenrente beträgt jährlich 35.000 Gulden, unanbhängig davon ob Nachkommen vorhanden sind oder nicht, 5.330 1/3 Taler aus der jülichen Rentmeisterei, 3.000 aus der jülichen Kellerei?, 3.000 aus der jülichen und altenhoffen Kellerei?, 3.000 aus der bergischen Rentmeisterei Blankenberg, 3.000 aus der bergischen Rentmeisterei ?, 3.000 aus der Rentmeisterei Steinbach, 3.000?, 23.333 1/3 , Verschreibung der Ämter geregelt, Zahlung und Verpfändung geregelt?; wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Der Witwensitz und die 35.000 Gulden jährlicher Witwenrente sollen aufgegeben werden, die Braut erhält das zugebrachte Heiratsgut, die Morgengabe, die Kleider, Kleinodien, etc., Mobilien, 5.000 Gulden? und die Widerlage zu 6% jährlich; die Witwe erhält Kleinodien, Schmuck, Gold- und Silbergeschirr, sowie ihr weiterer mitgebrachter Besitz und Gegenstände, die sie während ihrer Ehe erhalten hat sowie Hochzeitsgeschenke; wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Der Bräutigam erhält die Widerlage und die Morgengabe; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, die Aussteuer? und den weitere Besitz der Braut, wenn die Braut kein Testament hinterlassen hat?, nach dem Tod des Bräutigams geht diese Erbmasse an die gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe, wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Die Erbmasse fällt an die nächsten Erben des Erzhauses, wenn die Braut kein Testament hinterlassen hat; wenn Braut oder Bräutigam vor dem Beilager versterben: Vertrag ungültig; Erbverzicht der Braut auf alles väterliche und brüderliche Erbe geregelt, die Braut und ihre Nachkommen werden als Erben zugelassen, wenn alle männlichen Erben des Hauses vor ihr versterben, Erbfolge nach Recht und Billigkeit des Erzhauses geregelt?, Sukzession geregelt?, Ratifikation und Besiegelung durch den Bräutigamakteur und den Bräutigam geregelt
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 6 (fol. 04r-04v): Versicherung geregelt um das standesgemäße Leben der Braut und ihre Hofhaltung zu sichern, Bräutigam und dessen Söhne als Nachfolger geregelt, Übergang der Regierung, Herrschaftsgebiete, Landschaftsjustizkanzlei, etc. geregelt?, ?, vollkommene Disposition geregelt, ?, Einwilligung der Landstände erwähnt?; ?,?, Sukzession der Regierung, des Vermögens und des fürstlichen Hauses geregelt: Regierung für minderjährige männliche Erben durch die Braut (Vormundschaft) geregelt?, Antritt der Regierung durch den männlichen Erben bei Volljährigkeit geregelt; Vormundschaft und Erziehung auch durch die Räte? und Versicherung geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 7 (fol. 04v-07r): Wenn der Bräutigam verstirbt und?: Die Braut kann sich für das Herzogtum Jülich-Berg, Neuburg? als Aufentaltsort entscheiden, Witwensitz erwähnt, freie Wahl des Witwensitzes nach den Wünschen der Braut in benachbarten Orten geregelt, Bräutigamvater und Brautvater?, Versicherung und Unterzeichnung geregelt, lebenslanger Witwenunterhalt während der Witwenzeit geregelt, Ausstattung des Witwensitzes mit allen Notwendigkeiten geregelt; die Witwenrente beträgt jährlich 35.000 Gulden, unanbhängig davon ob Nachkommen vorhanden sind oder nicht, 5.330 1/3 Taler aus der jülichen Rentmeisterei, 3.000 aus der jülichen Kellerei?, 3.000 aus der jülichen und altenhoffen Kellerei?, 3.000 aus der bergischen Rentmeisterei Blankenberg, 3.000 aus der bergischen Rentmeisterei ?, 3.000 aus der Rentmeisterei Steinbach, 3.000?, 23.333 1/3 , Verschreibung der Ämter geregelt, Zahlung und Verpfändung geregelt?; wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Der Witwensitz und die 35.000 Gulden jährlicher Witwenrente sollen aufgegeben werden, die Braut erhält das zugebrachte Heiratsgut, die Morgengabe, die Kleider, Kleinodien, etc., Mobilien, 5.000 Gulden? und die Widerlage zu 6% jährlich; die Witwe erhält Kleinodien, Schmuck, Gold- und Silbergeschirr, sowie ihr weiterer mitgebrachter Besitz und Gegenstände, die sie während ihrer Ehe erhalten hat sowie Hochzeitsgeschenke; wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Der Bräutigam erhält die Widerlage und die Morgengabe; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, die Aussteuer? und den weitere Besitz der Braut, wenn die Braut kein Testament hinterlassen hat?, nach dem Tod des Bräutigams geht diese Erbmasse an die gemeinsamen Nachkommen aus der Ehe, wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Die Erbmasse fällt an die nächsten Erben des Erzhauses, wenn die Braut kein Testament hinterlassen hat; wenn Braut oder Bräutigam vor dem Beilager versterben: Vertrag ungültig; Erbverzicht der Braut auf alles väterliche und brüderliche Erbe geregelt, die Braut und ihre Nachkommen werden als Erben zugelassen, wenn alle männlichen Erben des Hauses vor ihr versterben, Erbfolge nach Recht und Billigkeit des Erzhauses geregelt?, Sukzession geregelt?, Ratifikation und Besiegelung durch den Bräutigamakteur und den Bräutigam geregelt
Kommentar
Keine Nummerierung/Foliierung der Vertragsseiten Vertrag im Original in Artikel unterteilt
Nachweise
- Archivexemplar: HHSTA Österreich FUK 1764 1678 IX 23
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 88. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/88.html.
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