Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 97: Sachsen - Österreich

  • Datum der Vertragsschließung: 1719-08-10
  • Ort der Vertragsschließung: nicht angegeben

Bräutigam

  • Name: Friedrich August (II.) von Sachsen
  • GND: 118505092
  • Geburtsjahr: 1696
  • Sterbejahr: 1763
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Maria Josepha von Österreich
  • GND: 11917426X
  • Geburtsjahr: 1699
  • Sterbejahr: 1757
  • Dynastie: Habsburg (Österreich)
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich August I. Kurfürst von Sachsen
  • GND: 118505084
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Karl VI. Kaiser des Heiligen Römischen Reichs
  • GND: 118560107
  • Dynastie: Habsburg (Österreich)
  • Verhältnis: Onkel

Vertragsinhalt

Anrufung Gottes Benennung der Beteiligten (fol. 01r-04r): Nennung des Brautakteurs, Anton Florian von Lichtenstein und Philipp Ludwig von Sinzendorf als Bevollmächtigte des Brautakteurs genannt, Nennung des Bräutigamakteurs, Jakob Heinrich von Flemming; Ehe per Prokurator erwähnt, 12. Juni des laufenden Jahres genannt; Braut genannt; Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vertrag durch Bevollmächtigte oder durch den Brautakteur geregelt; Erteilung der Vollmachten am 04.06.1719 erwähnt; päpstlicher Dispens vom 17.06.1719 erwähnt; Ehe zum Frieden zwischen den Ländern; Vertrag bezüglich Mitgift, Widerlage, Morgengabe, Witwensitz und Nutzungsrechte; freie Ausübung des katholischen Glaubens für die Braut und ihren Hofstaat versprochen, katholische Erziehung der Nachkommen aus der Ehe geregelt

Artikel 1 (fol. 04r-04v): Einverständnis der Braut erwähnt; Brautwerbung erwähnt; Einverständnis der Eltern des Bräutigams erwähnt; Ehe nach katholischem Ritus beschlossen

Artikel 2 (fol. 04v-05r): Die Mitgift beträgt 100.000 Gulden; Zahlung innerhalb von 2 Jahren nach dem Beilager in Leipzig zu einem Termin geregelt; Versicherung der Summe durch Kameralschein geregelt; standesgemäße Aussteuer (Kleider, Kleinodien, Schmuck, Kredenzsilber und anderen Gegenständen) geregelt

Artikel 3 (fol. 05r-06v): Weibliche Nachkommenschaft des Kaisers (Seite der Braut) erbbrechtigt; auch die ehelichen Leibeserben sowie deren Erben der weiblichen Nachkommenschaft des Kaisers sind erbberechtigt; das gesamte Erbrecht ist von dieser Regelung (Besitz, Ländereien, Fürstentümer, Titel der Brautseite) betroffen; bereits existierende und künftige mögliche Erben in die Regelung mit einbezogen; übliches Recht des Erzhauses und weiterer Vertrag vom 19.04.1713 erwähnt, Pragmatische Sanktion erwähnt; schriftlicher Verzicht geregelt, solange der regierende Kaiser (Brautakteur) männliche oder weibliche Nachkommen hat; Erbverzicht der Braut erwähnt, Bestätigung des Erbverzichts durch den Bräutigamvater, den Bräutigam und die bevollmächtigten Minister, Unterzeichnung geregelt

Artikel 4 (fol. 06v-07r): Wenn keine männlichen oder weiblichen Leibeserben des Brautakteurs mehr vorhanden sind: ordentliche Primogenitur geregelt, Maria Josepha erbberechtigt, nach ihrem Tod sind ihre männlichen und weiblichen Nachkommen erbberechtigt; die Renunziation der Braut ist in diesem Fall wirkungslos; Erbschaft gemäß der Sukzessionsordnung vom 19.04.1713 geregelt

Artikel 5 (fol. 07r-09r): Bestätigung der Renunziation durch den Vater des Bräutigams und den Bräutigam geregelt; vorheriger Vergleich erwähnt; Testament Ferndinands II. erwähnt; Sukzessionspakt von 12.09.1713 erwähnt; Erbfolge nach Primogenitur für die männlichen Erben des Kaisers geregelt, nach dem Abgang aller jetzigen und künftigen männlichen Erben des Kaisers sind die Erzherzoginnen erbberechtigt, agnatische und cognatische Sukzession möglich; alle Länder und Erbkönigreiche des Erzhauses von der Regelung betroffen; Bericht an Beamte geregelt; Einführung ordentlicher Primogenitur geregelt; männliche und weibliche Sukzession möglich; ordentliches Reversales geregelt, Bekräftigung durch den Vater des Bräutigams und den Bräutigam geregelt, Aushändigung versprochen

Artikel 6 (fol. 09r-10r): Die religiösen Bestimmungen des Pacis Westphalica müssen eingehalten werden; öffentliche und ungehinderte Ausübung des katholischen Glaubens für die Erzherzogin, ihre männlichen und weiblichen Nachkommen und ihren Hofstaat geregelt; auch für die künftigen Nachkommen versprochen, Ausnahme geregelt?; Vergleich auf die katholische Religionsausübung für die Braut und ihren Hofstaat und die katholische Erziehung ihrer Nachkommen erwähnt; Zusage und Versprechen des Vaters des Bräutigams und des Bräutigams geregelt

Die Nummerierung der Artikel beginnt von vorn

Artikel 1, Abschnitt 2 (fol. 10r-10v): Öffentliche und freie Religionsausübung der Braut und ihres Hofstaats in allen kursächsischen und zugehörigen Ländern geregelt; Hofkirche in der gewöhnlichen und in weiteren Residenzen der Braut geregelt, katholischer Gottesdienst geregelt, keine Hofkirche an jenen Orten geregelt, wo die Braut keine dauerhafte Wohnhaft hat

Artikel 2, Abschnitt 2 (fol. 10v-11r): Katholische Erziehung der männlichen und weiblichen Nachkommen aus der Ehe geregelt

Artikel 3, Abschnitt 2 (fol. 11r-12r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Nachkommen vorhanden sind oder die Nachkommen unmündig versterben?: Erziehung der männlichen und weiblichen Nachkommen, Bestellung und Absetzung der Erzieher obliegt dem Vater des Bräutigams und der Braut; wenn der Vater des Bräutigams verstorben ist: Die Erziehung obliegt allein der Braut; die Braut kann sich in die Erblande des Kaisers zurückziehen, die Braut darf ihre männlichen und weiblichen Kinder mit sich nehmen, die Braut erhält ihre jährliche Witwenrente auch außer Landes, standesgemäßer Unterhalt der kurfürstlichen Nachkommen aus der Kammer geregelt, die Braut verwaltet den Unterhalt bis zur Volljährigkeit der Nachkommen (Prinzen: 18 Jahre, Prinzessinnen: 15 Jahre); ? Tutorum Legitimorum geregelt;?

Artikel 4, Abschnitt 2 (12r-13r): Wenn Braut und Bräutigam versterben und unmündige oder minderjährige Leibeserben (männliche und weibliche) vorhanden sind und wenn der Vater des Bräutigams auch bereits verstorben ist: Kaiserin Amalia übernimmt die Sorge und Erziehung der fürstlichen Nachkommen bis zu deren Volljährigkeit, nach ihrem Tod übernehmen die nächsten in ihrer Erbfolge diese Aufgabe, Rückfall geregelt?, Erziehung soll in den kursächsischen Ländern stattfinden, Erziehung soll durch authorisierte Minister geregelt werden, diese Minister haben das Recht die weltlichen und geistlichen Erzieher abzusetzen und zu bestellen

Artikel 5, Abschnitt 2 (fol. 13r-13v): Wenn sich die weiblichen oder männlichen Nachkommen die katholische Religion verlassen und sich zu einer anderen bekennen: Jener Nachkomme wird von jeglichem Erbrecht über den kaiserlichen Besitz ausgeschlossen, den weiblichen und männlichen Erbfolgern stehen das Sukzessionsrecht und das Erbrecht offen, Erbrecht bei den katholischen Nachkommen wie bei der Erzherzogin geregelt Keine Erwähnung eines

Artikel 6, 7, Abschnitt 2 (fol. 14r-14v): Artikel bezüglich des Verzichts und der Religion fundamental für den Ehevertrag; die Widerlage beträgt 100.000 Gulden; nach vollzogenem Beilager erhält die Braut ein Hauskleinod statt der Morgengabe, bei ihrer Verwitwung, erneuten Verehelichung oder Tod wird das Kleinod mit einer Summe von 50.000 Gulden abgelöst, die Summe wird an die Braut oder ihre Erben ausgezahlt, Rückgabe des Kleinods an das sächsische Haus geregelt; wenn ein solches Kleinod nicht gegeben wird, erhält die Braut eine Morgengabe in Höhe von 50.000 Gulden, Versicherung und Verschreibung geregelt

Artikel 8, Abschnitt 2 (fol. 14v-15r): Mitgift, Widerlage und Witwenrente erwähnt?; Witwensitz zugesprochen

Artikel 9, Abschnitt 2 (fol. 15r-15v): Zur Deckung ihrer Ausgaben erhält die Braut 25.000 Gulden als Handgeld; Zahlung des Hofstaats durch den Brautakteur versprochen, Lista erwähnt

Artikel 10, Abschnitt 2 (fol. 15v-16v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift und die lebenslange Nutzung der Widerlage zu 5%, sowie alle Leibskleider, Kleinodien, Schmuck, etc., die sich in ihrem Besitz befinden, Geld, Silber- und anderes Geschirr, Fahrhabe und weitere Gegenstände; zweifache Anfertigung einer Inventarliste geregelt, eines der Exemplare soll nach Sachsen mitgegeben werden, das andere soll in Wien bleiben; Erhalt des Witwensites geregelt, freie Ausübung der katholischen Religion geregelt, bisher üblicher Hofstaat soll auch auf dem Witwengut übernommen werden, Schloss Moritzburg und ein Grafenamt geregelt, Instandsetzung auf Kosten der kurfürstlichen Landkammer geregelt; Ausstattung mit Mobilien geregelt; Erhaltung des Schlosses geregelt?; wenn Hauptgebäude beschädigt sind: Ausbesserung auf Kosten der königlichen Majestät, oder der kurfürstlichen Nachfolger?; wenn der Witwensitzes durch Krieg, Brände oder ähnliches zerstört wird: Die Witwe erhält eine andere fürstliche Wohnung; Öffnung oder Vergabe des Witwensitzes ausgeschlossen

Artikel 11, Abschnitt 2 (fol. 16v-19r): Solange die Braut im Witwenstand verbleibt und sich nicht erneut verehelicht und Nachkommen aus der ersten Ehe vorhanden sind oder nicht: Die Witwe erhält eine jährliche Witwenrente von 60.000 Gulden, darin einbegriffen das jährliche Einkommen von Mitgift und Widerlage?, Auszahlung von 15.000 Gulden aus der Kammer geregelt, mehrere Ämter samt allen Emolumenten als Sicherheiten geregelt, Rente, Einnahmen aus Zöllen etc. geregelt, Zugehörungen geregelt; die landesfürstliche Obrigkeit sowie die Juristdiktion behält sich das sächsische Haus vor, Unterpfand und Verschreibung erwähnt; Versicherung geregelt; wenn die Renten und Einkünfte nicht zum Unterhalt der Witwe ausreichen sollten: Kammergefäll aus den kurfürstlichen und inkorporierten Ländern erwähnt, Verpfändung und Verschreibung geregelt?, Schuldigkeit und Gehorsam der Beamten, Dienstleute und Untertanen gegenüber der Witwe geregelt; Lieferung des Wittumgefälles erwähnt; Verpfändung, Vergabe von Rechten etc. an den genannten Orten ausgeschlossen; Zahlung des Unterhalts, wenn die Witwe auf dem Witwensitz, in Österreich oder in den Erblanden lebt, unabhängig davon ob sie minderjährige Kinder hat oder nicht, Rückkehr der Witwe nach Österreich oder in die Erblande darf nur nach ihrem freien Willen erfolgen?; wenn die Witwe erneut heiratet: Die Zahlung der Witwenrente wird eingestellt, die Braut erhält die Mitgift oder eine Verzinsung der Mitgift von in Höhe von 5%

Artikel 12, Abschnitt 2 (fol. 19r-20r): Wenn die Braut im Ehestand vor dem Bräutigam verstirbt und Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind: Die Nachkommen und der mütterliche Nachlass stehen unter der Verantwortung des Bräutigams, die Erziehung und die Verehelichung der Nachkommen bedürfen auch des Rats der kaiserlich und königlichen Majestät oder deren Nachfolger; wenn keine Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind: Die Güter fallen wie oben geregelt in die Gewalt des Bräutigams?, danach fallen sie zurück an die väterliche Linie der Braut, ansonsten Vererbung nach Testament geregelt; Auslieferung der Güter 1 Jahr nach dem Ableben der Braut geregelt, Erstellung einer Inventarliste mit der Kenntnis der Erben geregelt; lebenslange Nutzung durch den Bräutigam gegen gnügsame Versicherung des Kapitals der Mitgift geregelt; nach dessen Tod erhalten die nächsten Erben der Braut aus der väterlichen Linie die Mitgift, wenn keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden

Schlusssatz, Abschnitt 2 (fol. 20r-21v): Verhandlungen, Unterzeichnungen und Vollmachten der Bevollmächtigten erwähnt; unterzeichnete Instrumenta geregelt, Austausch der unterzeichneten Dokumente innerhalb von 14 Tagen geregelt; Ratifikation, Approbation und Bestätigung geregelt; zweifache Ausfertigung des Ehevertrages und des Pactis Dotalibus geregelt, Unterzeichnung durch die Bevollmächtigten geregelt, Besiegelung geregelt, ein Exemplar erhält der Kaiser, das andere das sächsische Haus; Datierung und Unterschriften

Regelungen über Thronfolge

Artikel 3 (fol. 05r-06v): Weibliche Nachkommenschaft des Kaisers (Seite der Braut) erbbrechtigt; auch die ehelichen Leibeserben sowie deren Erben der weiblichen Nachkommenschaft des Kaisers sind erbberechtigt; das gesamte Erbrecht ist von dieser Regelung (Besitz, Ländereien, Fürstentümer, Titel der Brautseite) betroffen; bereits existierende und künftige mögliche Erben in die Regelung mit einbezogen; übliches Recht des Erzhauses und weiterer Vertrag vom 19.04.1713 erwähnt, Pragmatische Sanktion erwähnt; schriftlicher Verzicht geregelt, solange der regierende Kaiser (Brautakteur) männliche oder weibliche Nachkommen hat; Erbverzicht der Braut erwähnt, Bestätigung des Erbverzichts durch den Bräutigamvater, den Bräutigam und die bevollmächtigten Minister, Unterzeichnung geregelt

Artikel 4 (fol. 06v-07r): Wenn keine männlichen oder weiblichen Leibeserben des Brautakteurs mehr vorhanden sind: ordentliche Primogenitur geregelt, Maria Josepha erbberechtigt, nach ihrem Tod sind ihre männlichen und weiblichen Nachkommen erbberechtigt; die Renunziation der Braut ist in diesem Fall wirkungslos; Erbschaft gemäß der Sukzessionsordnung vom 19.04.1713 geregelt

Artikel 5 (fol. 07r-09r): Bestätigung der Renunziation durch den Vater des Bräutigams und den Bräutigam geregelt; vorheriger Vergleich erwähnt; Testament Ferndinands II. erwähnt; Sukzessionspakt von 12.09.1713 erwähnt; Erbfolge nach Primogenitur für die männlichen Erben des Kaisers geregelt, nach dem Abgang aller jetzigen und künftigen männlichen Erben des Kaisers sind die Erzherzoginnen erbberechtigt, agnatische und cognatische Sukzession möglich; alle Länder und Erbkönigreiche des Erzhauses von der Regelung betroffen; Bericht an Beamte geregelt; Einführung ordentlicher Primogenitur geregelt; männliche und weibliche Sukzession möglich; ordentliches Reversales geregelt, Bekräftigung durch den Vater des Bräutigams und den Bräutigam geregelt, Aushändigung versprochen

Artikel 5, Abschnitt 2 (fol. 13r-13v): Wenn sich die weiblichen oder männlichen Nachkommen die katholische Religion verlassen und sich zu einer anderen bekennen: Jener Nachkomme wird von jeglichem Erbrecht über den kaiserlichen Besitz ausgeschlossen, den weiblichen und männlichen Erbfolgern stehen das Sukzessionsrecht und das Erbrecht offen, Erbrecht bei den katholischen Nachkommen wie bei der Erzherzogin geregelt

Artikel 7, Abschnitt 2 (fol. 14r-14v): Artikel bezüglich des Verzichts und der Religion fundamental für den Ehevertrag; die Widerlage beträgt 100.000 Gulden; nach vollzogenem Beilager erhält die Braut ein Hauskleinod statt der Morgengabe, bei ihrer Verwitwung, erneuten Verehelichung oder Tod wird das Kleinod mit einer Summe von 50.000 Gulden abgelöst, die Summe wird an die Braut oder ihre Erben ausgezahlt, Rückgabe des Kleinods an das sächsische Haus geregelt; wenn ein solches Kleinod nicht gegeben wird, erhält die Braut eine Morgengabe in Höhe von 50.000 Gulden, Versicherung und Verschreibung geregelt

Konfessionelle Regelungen

Benennung der Beteiligten (fol. 01r-04r): Nennung des Brautakteurs, Anton Florian von Lichtenstein und Philipp Ludwig von Sinzendorf als Bevollmächtigte des Brautakteurs genannt, Nennung des Bräutigamakteurs, Jakob Heinrich von Flemming; Ehe per Prokurator erwähnt, 12. Juni des laufenden Jahres genannt; Braut genannt; Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vertrag durch Bevollmächtigte oder durch den Brautakteur geregelt; Erteilung der Vollmachten am 04.06.1719 erwähnt; päpstlicher Dispens vom 17.06.1719 erwähnt; Ehe zum Frieden zwischen den Ländern; Vertrag bezüglich Mitgift, Widerlage, Morgengabe, Witwensitz und Nutzungsrechte; freie Ausübung des katholischen Glaubens für die Braut und ihren Hofstaat versprochen, katholische Erziehung der Nachkommen aus der Ehe geregelt

Artikel 1 (fol. 04r-04v): Einverständnis der Braut erwähnt; Brautwerbung erwähnt; Einverständnis der Eltern des Bräutigams erwähnt; Ehe nach katholischem Ritus beschlossen

Artikel 6 (fol. 09r-10r): Die religiösen Bestimmungen des Pacis Westphalica müssen eingehalten werden; öffentliche und ungehinderte Ausübung des katholischen Glaubens für die Erzherzogin, ihre männlichen und weiblichen Nachkommen und ihren Hofstaat geregelt; auch für die künftigen Nachkommen versprochen, Ausnahme geregelt?; Vergleich auf die katholische Religionsausübung für die Braut und ihren Hofstaat und die katholische Erziehung ihrer Nachkommen erwähnt; Zusage und Versprechen des Vaters des Bräutigams und des Bräutigams geregelt

Artikel 1, Abschnitt 2 (fol. 10r-10v): Öffentliche und freie Religionsausübung der Braut und ihres Hofstaats in allen kursächsischen und zugehörigen Ländern geregelt; Hofkirche in der gewöhnlichen und in weiteren Residenzen der Braut geregelt, katholischer Gottesdienst geregelt, keine Hofkirche an jenen Orten geregelt, wo die Braut keine dauerhafte Wohnhaft hat

Artikel 2, Abschnitt 2 (fol. 10v-11r): Katholische Erziehung der männlichen und weiblichen Nachkommen aus der Ehe geregelt

Artikel 5, Abschnitt 2 (fol. 13r-13v): Wenn sich die weiblichen oder männlichen Nachkommen die katholische Religion verlassen und sich zu einer anderen bekennen: Jener Nachkomme wird von jeglichem Erbrecht über den kaiserlichen Besitz ausgeschlossen, den weiblichen und männlichen Erbfolgern stehen das Sukzessionsrecht und das Erbrecht offen, Erbrecht bei den katholischen Nachkommen wie bei der Erzherzogin geregelt

Artikel 7, Abschnitt 2 (fol. 14r-14v): Artikel bezüglich des Verzichts und der Religion fundamental für den Ehevertrag; die Widerlage beträgt 100.000 Gulden; nach vollzogenem Beilager erhält die Braut ein Hauskleinod statt der Morgengabe, bei ihrer Verwitwung, erneuten Verehelichung oder Tod wird das Kleinod mit einer Summe von 50.000 Gulden abgelöst, die Summe wird an die Braut oder ihre Erben ausgezahlt, Rückgabe des Kleinods an das sächsische Haus geregelt; wenn ein solches Kleinod nicht gegeben wird, erhält die Braut eine Morgengabe in Höhe von 50.000 Gulden, Versicherung und Verschreibung geregelt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3 (fol. 05r-06v): Weibliche Nachkommenschaft des Kaisers (Seite der Braut) erbbrechtigt; auch die ehelichen Leibeserben sowie deren Erben der weiblichen Nachkommenschaft des Kaisers sind erbberechtigt; das gesamte Erbrecht ist von dieser Regelung (Besitz, Ländereien, Fürstentümer, Titel der Brautseite) betroffen; bereits existierende und künftige mögliche Erben in die Regelung mit einbezogen; übliches Recht des Erzhauses und weiterer Vertrag vom 19.04.1713 erwähnt, Pragmatische Sanktion erwähnt; schriftlicher Verzicht geregelt, solange der regierende Kaiser (Brautakteur) männliche oder weibliche Nachkommen hat; Erbverzicht der Braut erwähnt, Bestätigung des Erbverzichts durch den Bräutigamvater, den Bräutigam und die bevollmächtigten Minister, Unterzeichnung geregelt

Artikel 4 (fol. 06v-07r): Wenn keine männlichen oder weiblichen Leibeserben des Brautakteurs mehr vorhanden sind: ordentliche Primogenitur geregelt, Maria Josepha erbberechtigt, nach ihrem Tod sind ihre männlichen und weiblichen Nachkommen erbberechtigt; die Renunziation der Braut ist in diesem Fall wirkungslos; Erbschaft gemäß der Sukzessionsordnung vom 19.04.1713 geregelt

Artikel 5 (fol. 07r-09r): Bestätigung der Renunziation durch den Vater des Bräutigams und den Bräutigam geregelt; vorheriger Vergleich erwähnt; Testament Ferndinands II. erwähnt; Sukzessionspakt von 12.09.1713 erwähnt; Erbfolge nach Primogenitur für die männlichen Erben des Kaisers geregelt, nach dem Abgang aller jetzigen und künftigen männlichen Erben des Kaisers sind die Erzherzoginnen erbberechtigt, agnatische und cognatische Sukzession möglich; alle Länder und Erbkönigreiche des Erzhauses von der Regelung betroffen; Bericht an Beamte geregelt; Einführung ordentlicher Primogenitur geregelt; männliche und weibliche Sukzession möglich; ordentliches Reversales geregelt, Bekräftigung durch den Vater des Bräutigams und den Bräutigam geregelt, Aushändigung versprochen

Artikel 3, Abschnitt 2 (fol. 11r-12r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Nachkommen vorhanden sind oder die Nachkommen unmündig versterben?: Erziehung der männlichen und weiblichen Nachkommen, Bestellung und Absetzung der Erzieher obliegt dem Vater des Bräutigams und der Braut; wenn der Vater des Bräutigams verstorben ist: Die Erziehung obliegt allein der Braut; die Braut kann sich in die Erblande des Kaisers zurückziehen, die Braut darf ihre männlichen und weiblichen Kinder mit sich nehmen, die Braut erhält ihre jährliche Witwenrente auch außer Landes, standesgemäßer Unterhalt der kurfürstlichen Nachkommen aus der Kammer geregelt, die Braut verwaltet den Unterhalt bis zur Volljährigkeit der Nachkommen (Prinzen: 18 Jahre, Prinzessinnen: 15 Jahre); ? Tutorum Legitimorum geregelt;?

Artikel 4, Abschnitt 2 (12r-13r): Wenn Braut und Bräutigam versterben und unmündige oder minderjährige Leibeserben (männliche und weibliche) vorhanden sind und wenn der Vater des Bräutigams auch bereits verstorben ist: Kaiserin Amalia übernimmt die Sorge und Erziehung der fürstlichen Nachkommen bis zu deren Volljährigkeit, nach ihrem Tod übernehmen die nächsten in ihrer Erbfolge diese Aufgabe, Rückfall geregelt?, Erziehung soll in den kursächsischen Ländern stattfinden, Erziehung soll durch authorisierte Minister geregelt werden, diese Minister haben das Recht die weltlichen und geistlichen Erzieher abzusetzen und zu bestellen

Artikel 5, Abschnitt 2 (fol. 13r-13v): Wenn sich die weiblichen oder männlichen Nachkommen die katholische Religion verlassen und sich zu einer anderen bekennen: Jener Nachkomme wird von jeglichem Erbrecht über den kaiserlichen Besitz ausgeschlossen, den weiblichen und männlichen Erbfolgern stehen das Sukzessionsrecht und das Erbrecht offen, Erbrecht bei den katholischen Nachkommen wie bei der Erzherzogin geregelt

Artikel 7, Abschnitt 2 (fol. 14r-14v): Artikel bezüglich des Verzichts und der Religion fundamental für den Ehevertrag; die Widerlage beträgt 100.000 Gulden; nach vollzogenem Beilager erhält die Braut ein Hauskleinod statt der Morgengabe, bei ihrer Verwitwung, erneuten Verehelichung oder Tod wird das Kleinod mit einer Summe von 50.000 Gulden abgelöst, die Summe wird an die Braut oder ihre Erben ausgezahlt, Rückgabe des Kleinods an das sächsische Haus geregelt; wenn ein solches Kleinod nicht gegeben wird, erhält die Braut eine Morgengabe in Höhe von 50.000 Gulden, Versicherung und Verschreibung geregelt

Artikel 10, Abschnitt 2 (fol. 15v-16v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift und die lebenslange Nutzung der Widerlage zu 5%, sowie alle Leibskleider, Kleinodien, Schmuck, etc., die sich in ihrem Besitz befinden, Geld, Silber- und anderes Geschirr, Fahrhabe und weitere Gegenstände; zweifache Anfertigung einer Inventarliste geregelt, eines der Exemplare soll nach Sachsen mitgegeben werden, das andere soll in Wien bleiben; Erhalt des Witwensites geregelt, freie Ausübung der katholischen Religion geregelt, bisher üblicher Hofstaat soll auch auf dem Witwengut übernommen werden, Schloss Moritzburg und ein Grafenamt geregelt, Instandsetzung auf Kosten der kurfürstlichen Landkammer geregelt; Ausstattung mit Mobilien geregelt; Erhaltung des Schlosses geregelt?; wenn Hauptgebäude beschädigt sind: Ausbesserung auf Kosten der königlichen Majestät, oder der kurfürstlichen Nachfolger?; wenn der Witwensitzes durch Krieg, Brände oder ähnliches zerstört wird: Die Witwe erhält eine andere fürstliche Wohnung; Öffnung oder Vergabe des Witwensitzes ausgeschlossen

Artikel 11, Abschnitt 2 (fol. 16v-19r): Solange die Braut im Witwenstand verbleibt und sich nicht erneut verehelicht und Nachkommen aus der ersten Ehe vorhanden sind oder nicht: Die Witwe erhält eine jährliche Witwenrente von 60.000 Gulden, darin einbegriffen das jährliche Einkommen von Mitgift und Widerlage?, Auszahlung von 15.000 Gulden aus der Kammer geregelt, mehrere Ämter samt allen Emolumenten als Sicherheiten geregelt, Rente, Einnahmen aus Zöllen etc. geregelt, Zugehörungen geregelt; die landesfürstliche Obrigkeit sowie die Juristdiktion behält sich das sächsische Haus vor, Unterpfand und Verschreibung erwähnt; Versicherung geregelt; wenn die Renten und Einkünfte nicht zum Unterhalt der Witwe ausreichen sollten: Kammergefäll aus den kurfürstlichen und inkorporierten Ländern erwähnt, Verpfändung und Verschreibung geregelt?, Schuldigkeit und Gehorsam der Beamten, Dienstleute und Untertanen gegenüber der Witwe geregelt; Lieferung des Wittumgefälles erwähnt ?; Verpfändung, Vergabe von Rechten etc. an den genannten Orten ausgeschlossen; Zahlung des Unterhalts, wenn die Witwe auf dem Witwensitz, in Österreich oder in den Erblanden lebt, unabhängig davon ob sie minderjährige Kinder hat oder nicht, Rückkehr der Witwe nach Österreich oder in die Erblande darf nur nach ihrem freien Willen erfolgen?; wenn die Witwe erneut heiratet: Die Zahlung der Witwenrente wird eingestellt, die Braut erhält die Mitgift oder eine Verzinsung der Mitgift von in Höhe von 5%

Artikel 12, Abschnitt 2 (fol. 19r-20r): Wenn die Braut im Ehestand vor dem Bräutigam verstirbt und Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind: Die Nachkommen und der mütterliche Nachlass stehen unter der Verantwortung des Bräutigams, die Erziehung und die Verehelichung der Nachkommen bedürfen auch des Rats der kaiserlich und königlichen Majestät oder deren Nachfolger; wenn keine Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind: Die Güter fallen wie oben geregelt in die Gewalt des Bräutigams?, danach fallen sie zurück an die väterliche Linie der Braut, ansonsten Vererbung nach Testament geregelt; Auslieferung der Güter 1 Jahr nach dem Ableben der Braut geregelt, Erstellung einer Inventarliste mit der Kenntnis der Erben geregelt; lebenslange Nutzung durch den Bräutigam gegen gnügsame Versicherung des Kapitals der Mitgift geregelt; nach dessen Tod erhalten die nächsten Erben der Braut aus der väterlichen Linie die Mitgift, wenn keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden

Externe Instanzen beteiligt

Benennung der Beteiligten (fol. 01r-04r): Nennung des Brautakteurs, Anton Florian von Lichtenstein und Philipp Ludwig von Sinzendorf als Bevollmächtigte des Brautakteurs genannt, Nennung des Bräutigamakteurs, Jakob Heinrich von Flemming; Ehe per Prokurator erwähnt, 12. Juni des laufenden Jahres genannt; Braut genannt; Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vertrag durch Bevollmächtigte oder durch den Brautakteur geregelt; Erteilung der Vollmachten am 04.06.1719 erwähnt; päpstlicher Dispens vom 17.06.1719 erwähnt; Ehe zum Frieden zwischen den Ländern; Vertrag bezüglich Mitgift, Widerlage, Morgengabe, Witwensitz und Nutzungsrechte; freie Ausübung des katholischen Glaubens für die Braut und ihren Hofstaat versprochen, katholische Erziehung der Nachkommen aus der Ehe geregelt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Benennung der Beteiligten (fol. 01r-04r): Nennung des Brautakteurs, Anton Florian von Lichtenstein und Philipp Ludwig von Sinzendorf als Bevollmächtigte des Brautakteurs genannt, Nennung des Bräutigamakteurs, Jakob Heinrich von Flemming; Ehe per Prokurator erwähnt, 12. Juni des laufenden Jahres genannt; Braut genannt; Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vertrag durch Bevollmächtigte oder durch den Brautakteur geregelt; Erteilung der Vollmachten am 04.06.1719 erwähnt; päpstlicher Dispens vom 17.06.1719 erwähnt; Ehe zum Frieden zwischen den Ländern; Vertrag bezüglich Mitgift, Widerlage, Morgengabe, Witwensitz und Nutzungsrechte; freie Ausübung des katholischen Glaubens für die Braut und ihren Hofstaat versprochen, katholische Erziehung der Nachkommen aus der Ehe geregelt

Schlusssatz, Abschnitt 2 (fol. 20r-21v): Verhandlungen, Unterzeichnungen und Vollmachten der Bevollmächtigten erwähnt; unterzeichnete Instrumenta geregelt, Austausch der unterzeichneten Dokumente innerhalb von 14 Tagen geregelt; Ratifikation, Approbation und Bestätigung geregelt; zweifache Ausfertigung des Ehevertrages und des Pactis Dotalibus geregelt, Unterzeichnung durch die Bevollmächtigten geregelt, Besiegelung geregelt, ein Exemplar erhält der Kaiser, das andere das sächsische Haus; Datierung und Unterschriften

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Benennung der Beteiligten (fol. 01r-04r): Nennung des Brautakteurs, Anton Florian von Lichtenstein und Philipp Ludwig von Sinzendorf als Bevollmächtigte des Brautakteurs genannt, Nennung des Bräutigamakteurs, Jakob Heinrich von Flemming; Ehe per Prokurator erwähnt, 12. Juni des laufenden Jahres genannt; Braut genannt; Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vertrag durch Bevollmächtigte oder durch den Brautakteur geregelt; Erteilung der Vollmachten am 04.06.1719 erwähnt; päpstlicher Dispens vom 17.06.1719 erwähnt; Ehe zum Frieden zwischen den Ländern; Vertrag bezüglich Mitgift, Widerlage, Morgengabe, Witwensitz und Nutzungsrechte; freie Ausübung des katholischen Glaubens für die Braut und ihren Hofstaat versprochen, katholische Erziehung der Nachkommen aus der Ehe geregelt

Artikel 3 (fol. 05r-06v): Weibliche Nachkommenschaft des Kaisers (Seite der Braut) erbbrechtigt; auch die ehelichen Leibeserben sowie deren Erben der weiblichen Nachkommenschaft des Kaisers sind erbberechtigt; das gesamte Erbrecht ist von dieser Regelung (Besitz, Ländereien, Fürstentümer, Titel der Brautseite) betroffen; bereits existierende und künftige mögliche Erben in die Regelung mit einbezogen; übliches Recht des Erzhauses und weiterer Vertrag vom 19.04.1713 erwähnt, Pragmatische Sanktion erwähnt; schriftlicher Verzicht geregelt, solange der regierende Kaiser (Brautakteur) männliche oder weibliche Nachkommen hat; Erbverzicht der Braut erwähnt, Bestätigung des Erbverzichts durch den Bräutigamvater, den Bräutigam und die bevollmächtigten Minister, Unterzeichnung geregelt

Artikel 4 (fol. 06v-07r): Wenn keine männlichen oder weiblichen Leibeserben des Brautakteurs mehr vorhanden sind: ordentliche Primogenitur geregelt, Maria Josepha erbberechtigt, nach ihrem Tod sind ihre männlichen und weiblichen Nachkommen erbberechtigt; die Renunziation der Braut ist in diesem Fall wirkungslos; Erbschaft gemäß der Sukzessionsordnung vom 19.04.1713 geregelt

Artikel 5 (fol. 07r-09r): Bestätigung der Renunziation durch den Vater des Bräutigams und den Bräutigam geregelt; vorheriger Vergleich erwähnt; Testament Ferndinands II. erwähnt; Sukzessionspakt von 12.09.1713 erwähnt; Erbfolge nach Primogenitur für die männlichen Erben des Kaisers geregelt, nach dem Abgang aller jetzigen und künftigen männlichen Erben des Kaisers sind die Erzherzoginnen erbberechtigt, agnatische und cognatische Sukzession möglich; alle Länder und Erbkönigreiche des Erzhauses von der Regelung betroffen; Bericht an Beamte geregelt; Einführung ordentlicher Primogenitur geregelt; männliche und weibliche Sukzession möglich, ?; ordentliches Reversales geregelt, Bekräftigung durch den Vater des Bräutigams und den Bräutigam geregelt, Aushändigung versprochen

Artikel 6 (fol. 09r-10r): Die religiösen Bestimmungen des Pacis Westphalica müssen eingehalten werden; öffentliche und ungehinderte Ausübung des katholischen Glaubens für die Erzherzogin, ihre männlichen und weiblichen Nachkommen und ihren Hofstaat geregelt; auch für die künftigen Nachkommen versprochen, Ausnahme geregelt?; Vergleich auf die katholische Religionsausübung für die Braut und ihren Hofstaat und die katholische Erziehung ihrer Nachkommen erwähnt; Zusage und Versprechen des Vaters des Bräutigams und des Bräutigams geregelt

Kommentar

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten Vertrag im Original in Artikel unterteilt In der Nummerierung scheinen Seiten zu fehlen

Nachweise

  • Archivexemplar: HHSTA Österreich FUK 1848
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 97. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/97.html.

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