Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
  • Regelungen über Thronfolge
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Externe Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Textbezug zu vergangenen Ereignissen
  • Kommentar
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Ehevertrag Nr. 104: Österreich - Spanien

  • Datum der Vertragsschließung: 7. August 1763
  • Ort der Vertragsschließung: Wien

Bräutigam

  • Name: Leopold Erzherzog von Österreich
  • GND: 118571877
  • Geburtsjahr: 1747
  • Sterbejahr: 1792
  • Dynastie: Habsburg-Lothringen
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Maria Ludovica von Spanien
  • GND: 104201649
  • Geburtsjahr: 1745
  • Sterbejahr: 1792
  • Dynastie: Bourbon (Spanien)
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Franz I. Stephan von Lothringen
  • GND: 118692925
  • Dynastie: Lothringen
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Maria Theresia Erzherzogin von Österreich
  • GND: 118577867
  • Dynastie: Habsburg (Österreich)
  • Verhältnis: Mutter

Akteure der Braut

  • Name: Karl III. König von Spanien
  • GND: 118925059
  • Dynastie: Bourbon (Spanien)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Vorrede 1 (fol. 01r): Bräutigamakteure genannt

Vorrede 2 (fol. 01r-01v): Brautpaar genannt, Ehetraktat von 1753 mit Maria Beatrice Ricarda d´Este erwähnt, nun mit Erzherzog Ferdinand verheiratet; Eheverhandlungen erwähnt

Vorrede 3 (fol. 01v): Beamte erwähnt

Artikel 1 (fol. 02r): Präliminarien und Vertragsunterzeichnung am 30. Dezember 1762 erwähnt, Beamte genannt, Vertrag von 1753 genannt

Artikel 2 (fol. 02r-02v): Hochzeitsfeier erwähnt, Frieden geregelt, Krieg erwähnt

Artikel 3 (fol. 02v): Weitere Bestimmungen erwähnt

Artikel 4 (fol. 02v): Botschafter genannt

Artikel 5 (fol. 02v-03r): Nachfolgeordnung der Toskana geregelt, Primogenitur geregelt, Erbfall geregelt, falls Leopold verstirbt

Artikel 6 (fol. 03r): Wenn der Bräutigam ohne männliche Nachkommen verstirbt: Unterhalt der Braut je nach Sitte des Hauses Österreich geregelt?

Artikel 7 (fol. 03r): Mitgift geregelt

Artikel 8 (fol. 03r-03v): Dynastische und politische Bindung erwähnt, Buen-Retiro 03.10.1762 erwähnt, Beamte erwähnt, Präliminarien erwähnt, Nachfolgeordnung in Groß-Etrurien ewähnt, Sekundogenitur geregelt, Renunziationsbriefe des Erzherzogs Joseph erwähnt Franz Stephan (fol. 03v-07r): Ehe beschlossen, Italien erwähnt, Groß-Etrurien erwähnt, Präliminarfrieden von Wien 03. Oktober 1735, Annahme am 13. Dezember 1736, Friedenstraktat am 18. November 1738, Nachfolgeregelung in Groß-Etrurien erwähnt; Nachfolgeregelung für Groß-Etrurien genannt: Die Nachfolge fällt an Erzherzog Leopold, Nachfolge geregelt, danach gilt die Primogenitur; wenn der Bräutigam ohne männliche Nachkommen verstirbt: die Nachfolge fällt an Erzherzog Joseph und dessen männliche Erben zurück, sollte Erzherzog Joseph ohne männliche Erben versterben: Die Nachfolge fällt von Linie zu Linie an die männlichen Nachkommen Franz Stephans, Primogenitur geregelt, Erbfolgebestimmungen für Groß-Etrurien vom 24. Januar 1737 genannt, wenn alle männlichen Nachkommen versterben: Weibliche Sukzession möglich, weitere Nachfolge geregelt, Verzicht des Erzherzog Joseph auf die Nachfolge im Herzogtum Groß-Etrurien geregelt, Pragmatische Sanktion erwähnt; Abhängigkeit Groß-Etruriens vom Heiligen Römischen Reich erwähnt, Feudalbeziehung geregelt; Unterschriften und Besiegelung geregelt; Italien erwähnt, Nachfolge in Groß-Etrurien geregelt, Primogenitur geregelt, Regelungen für den Fall des Aussterbens der Linie, weibliche Nachfolge geregelt, 24. Januar 1737 erwähnt, Sekundogenitur erwähnt; Geltung von Familienpakten und der Pragmatischen Sanktion geregelt, Renunziation des Erzherzogs Joseph bezüglich des Herzogtums Groß-Etrurien geregelt; Renunziation geregelt, Familienpakte und die Pragmatische Sanktion erwähnt; wenn keine männlichen Nachkommen des Bräutigams vorhanden sind: Nachfolgerecht Erzherzog Josephs in Groß-Etrurien geregelt; Unterzeichnung, Siegel geregelt

Artikel 2 (fol. 07v): Päpstlicher Dispens geregelt

Artikel 3 (fol. 08r): Feierlichkeiten erwähnt

Artikel 4 (fol. 08r): Reise der Braut erwähnt, Kosten für den Festzug geregelt

Artikel 5 (fol. 08v): Sekundogenitur in Groß-Etrurien für den Bräutigam geregelt; gesonderte Urkunde erwähnt, die dem Pakt beigefügt werden soll

Artikel 7 (fol. 08v-09v): Ausgleich für Verzicht geregelt, Traktat vom 30. Oktober 1759 genannt, Bekräftigung geregelt; Traktat vom 03. Oktober 1739 genannt, Ausgleich geregelt, Abtretung geregelt, Beglaubigung geregelt, Unterschriften, Siegel geregelt, Ort, Datierung, Brautsitz in Groß-Etrurien geregelt

Artikel 9 (fol. 09v): Prokurator erwähnt, die Mitgift beträgt 50.000 ? Scudo, Zahlungsregelungen genannt, Nießnutz der Mitgift während der Ehe geregelt

Artikel 10 (fol. 10r-10v): Jährliche Zahlungen von 30.000 Dukaten bis zum Antritt des Herzogtums Groß-Etrurien geregelt, Widerlage oder Donatio propter nuptias in Höhe von 50.000 Gulden erwähnt, Zahlungsregelungen genannt, Hypothek geregelt

Artikel 11 (fol. 10v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift und die Widerlage; wenn die Braut verstirbt: Die Mitgift und die Widerlage werden an die gemeinsamen Nachkommen vererbt; wenn keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Rückfall geregelt?

Artikel 12 (fol. 10v): Wenn der die Braut vor dem Bräutigam verstirbt?: Nutzungsrecht von Mitgift und Widerlage geregelt, Vererbung an Nachkommen erwähnt; wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Rückfall geregelt, ein Teil der Mitgift kann durch die Braut frei vererbt werden

Artikel 13 (fol 11r): Wenn die Ehe nicht vollzogen oder aufgelöst wird: Wiederherstellung von Mitgift und Widerlage geregelt

Artikel 14 (fol. 11r): Hypothek geregelt

Artikel 15 (fol. 11r-12r): Verzicht geregelt

Artikel 16 (fol. 12r): Witwensitz geregelt, Hausrat, Schmuck , Ausstattung geregelt

Artikel 17 (fol. 12r): Verheiratung von nachgeborenen Söhnen du Töchtern aus dieser Ehe gemäß den Sitten des Hauses Österreich?, Regelungen für das Versterben des Bräutigams ohne männliche Erben genannt?

Artikel 18 (fol. 12r): Die Braut erhält jährlich 30.000 Gulden, Hypothek geregelt

Artikel 19 (fol. 12r-12v): Hausrat geregelt, Vererbung an Nachkommen oder Rückfall geregelt?

Artikel 20 (fol. 12v): Vertragsschluss erwähnt, Beamte und Vollmacht erwähnt, Bestätigung geregelt, Unterschriften, Siegel Franz Stephan/Maria Theresia/Karl, (fol. 13v-14r): Brautpaar genannt, Beamter genannt, Unterschriften Maria Theresia/Franz Stephan/Karl (fol. 14v-15r): Brautpaar erwähnt, Beamter genannt, Bezeugungsbrief erwähnt, Datierung, Unterschriften Karl (fol. 15v-16r): Frieden erwähnt, Beamte erwähnt, Verhandlungen und Bekräftigung erwähnt, Zahlungen und Sicherheiten erwähnt, Siegel, Unterschriften, Datierung

Separatartikel (fol. 01r): Instrumente erwähnt; Datierung, Unterschriften, Siegel

Regelungen über Thronfolge

Artikel 5 (fol. 02v-03r): Nachfolgeordnung der Toskana geregelt, Primogenitur geregelt, Erbfall geregelt, falls Leopold verstirbt

Artikel 8 (fol. 03r-03v): Dynastische und politische Bindung erwähnt, Buen-Retiro 03. Oktober 1762 erwähnt, Beamte erwähnt, Präliminarien erwähnt, Nachfolgeordnung in Groß-Etrurien ewähnt, Sekundogenitur geregelt, Renunziationsbriefe des Erzherzogs Joseph erwähnt Franz Stephan (fol. 03v-07r): Ehe beschlossen, Italien erwähnt, Groß-Etrurien erwähnt, Präliminarfrieden von Wien 03. Oktober 1735, Annahme am 13. Dezember 1736, Friedenstraktat am 18. November 1738, Nachfolgeregelung in Groß-Etrurien erwähnt; Nachfolgeregelung für Groß-Etrurien genannt: Die Nachfolge fällt an Erzherzog Leopold, Nachfolge geregelt, danach gilt die Primogenitur; wenn der Bräutigam ohne männliche Nachkommen verstirbt: die Nachfolge fällt an Erzherzog Joseph und dessen männliche Erben zurück, sollte Erzherzog Joseph ohne männliche Erben versterben: Die Nachfolge fällt von Linie zu Linie an die männlichen Nachkommen Franz Stephans, Primogenitur geregelt, Erbfolgebestimmungen für Groß-Etrurien vom 24. Januar 1737 genannt, wenn alle männlichen Nachkommen versterben: Weibliche Sukzession möglich?, weitere Nachfolge geregelt, Verzicht des Erzherzog Joseph auf die Nachfolge im Herzogtum Groß-Etrurien geregelt, Pragmatische Sanktion erwähnt; Abhängigkeit Groß-Etruriens vom Heiligen Römischen Reich erwähnt, Feudalbeziehung geregelt; Unterschriften und Besiegelung geregelt; Italien erwähnt, Nachfolge in Groß-Etrurien geregelt, Primogenitur geregelt, Regelungen für den Fall des Aussterbens der Linie, weibliche Nachfolge geregelt, 24.01.1737 erwähnt, Sekundogenitur erwähnt; Geltung von Familienpakten und der Pragmatischen Sanktion geregelt, Renunziation des Erzherzogs Joseph bezüglich des Herzogtums Groß-Etrurien geregelt; Renunziation geregelt, Familienpakte und die Pragmatische Sanktion erwähnt; wenn keine männlichen Nachkommen des Bräutigams vorhanden sind: Nachfolgerecht Erzherzog Josephs in Groß-Etrurien geregelt; Unterzeichnung, Siegel geregelt

Artikel 5 (fol. 08v): Sekundogenitur in Groß-Etrurien für den Bräutigam geregelt; gesonderte Urkunde erwähnt, die dem Pakt beigefügt werden soll

Artikel 7 (fol. 08v-09v): Ausgleich für Verzicht geregelt, Traktat vom 30. Oktober 1759 genannt, Bekräftigung geregelt; Traktat vom 03. Oktober 1739 genannt, Ausgleich geregelt, Abtretung geregelt, Beglaubigung geregelt, Unterschriften, Siegel geregelt, Ort, Datierung, Brautsitz in Groß-Etrurien geregelt

Artikel 15 (fol. 11r-12r): Verzicht geregelt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 5 (fol. 02v-03r): Nachfolgeordnung der Toskana geregelt, Primogenitur geregelt, Erbfall geregelt, falls Leopold verstirbt

Artikel 8 (fol. 03r-03v): (fol. 03v-07r): Ehe beschlossen, Italien erwähnt, Groß-Etrurien erwähnt, Präliminarfrieden von Wien 03. Oktober 1735, Annahme am 13. Dezember 1736, Friedenstraktat am 18. November 1738, Nachfolgeregelung in Groß-Etrurien erwähnt; Nachfolgeregelung für Groß-Etrurien genannt: Die Nachfolge fällt an Erzherzog Leopold, Nachfolge geregelt, danach gilt die Primogenitur; wenn der Bräutigam ohne männliche Nachkommen verstirbt: die Nachfolge fällt an Erzherzog Joseph und dessen männliche Erben zurück, sollte Erzherzog Joseph ohne männliche Erben versterben: Die Nachfolge fällt von Linie zu Linie an die männlichen Nachkommen Franz Stephans, Primogenitur geregelt, Erbfolgebestimmungen für Groß-Etrurien vom 24. Januar 1737 genannt, wenn alle männlichen Nachkommen versterben: Weibliche Sukzession möglich?, weitere Nachfolge geregelt, Verzicht des Erzherzog Joseph auf die Nachfolge im Herzogtum Groß-Etrurien geregelt, Pragmatische Sanktion erwähnt; Abhängigkeit Groß-Etruriens vom Heiligen Römischen Reich erwähnt, Feudalbeziehung geregelt; Unterschriften und Besiegelung geregelt; Italien erwähnt, Nachfolge in Groß-Etrurien geregelt, Primogenitur geregelt, Regelungen für den Fall des Aussterbens der Linie, weibliche Nachfolge geregelt, 24.01.1737 erwähnt, Sekundogenitur erwähnt; Geltung von Familienpakten und der Pragmatischen Sanktion geregelt, Renunziation des Erzherzogs Joseph bezüglich des Herzogtums Groß-Etrurien geregelt; Renunziation geregelt, Familienpakte und die Pragmatische Sanktion erwähnt; wenn keine männlichen Nachkommen des Bräutigams vorhanden sind: Nachfolgerecht Erzherzog Josephs in Groß-Etrurien geregelt; Unterzeichnung, Siegel geregelt

Artikel 5 (fol. 08v): Sekundogenitur in Groß-Etrurien für den Bräutigam geregelt; gesonderte Urkunde erwähnt, die dem Pakt beigefügt werden soll

Artikel 7 (fol. 08v-09v): Ausgleich für Verzicht geregelt, Traktat vom 30. Oktober 1759 genannt, Bekräftigung geregelt; Traktat vom 03. Oktober 1739 genannt, Ausgleich geregelt, Abtretung geregelt, Beglaubigung geregelt, Unterschriften, Siegel geregelt, Ort, Datierung, Brautsitz in Groß-Etrurien geregelt

Artikel 11 (fol. 10v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift und die Widerlage; wenn die Braut verstirbt: Die Mitgift und die Widerlage werden an die gemeinsamen Nachkommen vererbt; wenn keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Rückfall geregelt?

Artikel 12 (fol. 10v): Wenn der die Braut vor dem Bräutigam verstirbt?: Nutzungsrecht von Mitgift und Widerlage geregelt, Vererbung an Nachkommen erwähnt; wenn keine Nachkommen vorhanden sind: Rückfall geregelt, ein Teil der Mitgift kann durch die Braut frei vererbt werden

Artikel 15 (fol. 11r-12r): Verzicht geregelt

Artikel 19 (fol. 12r-12v): Hausrat geregelt, Vererbung an Nachkommen oder Rückfall geregelt

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 2 (fol. 07v): Päpstlicher Dispens geregelt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 2 (fol. 07v): Päpstlicher Dispens geregelt Karl (fol. 15v-16r): Frieden erwähnt, Beamte erwähnt, Verhandlungen und Bekräftigung erwähnt, Zahlungen und Sicherheiten erwähnt, Siegel, Unterschriften, Datierung

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Vorrede 2 (fol. 01r-01v): Brautpaar genannt, Ehetraktat von 1753 mit Maria Beatrice Ricarda d´Este erwähnt, nun mit Erzherzog Ferdinand verheiratet; Eheverhandlungen erwähnt

Artikel 1 (fol. 02r): Präliminarien und Vertragsunterzeichnung am 30. Dezember 1762 erwähnt, Beamte genannt, Vertrag von 1753 genannt

Artikel 2 (fol. 02r-02v): Hochzeitsfeier erwähnt, Frieden geregelt, Krieg erwähnt

Artikel 8 (fol. 03r-03v): Dynastische und politische Bindung erwähnt, Buen-Retiro 03. Oktober 1762 erwähnt, Beamte erwähnt, Präliminarien erwähnt, Nachfolgeordnung in Groß-Etrurien ewähnt, Sekundogenitur geregelt, Renunziationsbriefe des Erzherzogs Joseph erwähnt Franz Stephan (fol. 03v-07r): Ehe beschlossen, Italien erwähnt, Groß-Etrurien erwähnt, Präliminarfrieden von Wien 03. Oktober 1735, Annahme am 13. Dezember 1736, Friedenstraktat am 18. November 1738, Nachfolgeregelung in Groß-Etrurien erwähnt; Nachfolgeregelung für Groß-Etrurien genannt: Die Nachfolge fällt an Erzherzog Leopold, Nachfolge geregelt, danach gilt die Primogenitur; wenn der Bräutigam ohne männliche Nachkommen verstirbt: die Nachfolge fällt an Erzherzog Joseph und dessen männliche Erben zurück, sollte Erzherzog Joseph ohne männliche Erben versterben: Die Nachfolge fällt von Linie zu Linie an die männlichen Nachkommen Franz Stephans, Primogenitur geregelt, Erbfolgebestimmungen für Groß-Etrurien vom 24. Januar 1737 genannt, wenn alle männlichen Nachkommen versterben: Weibliche Sukzession möglich?, weitere Nachfolge geregelt, Verzicht des Erzherzog Joseph auf die Nachfolge im Herzogtum Groß-Etrurien geregelt, Pragmatische Sanktion erwähnt; Abhängigkeit Groß-Etruriens vom Heiligen Römischen Reich erwähnt, Feudalbeziehung geregelt; Unterschriften und Besiegelung geregelt; Italien erwähnt, Nachfolge in Groß-Etrurien geregelt, Primogenitur geregelt, Regelungen für den Fall des Aussterbens der Linie, weibliche Nachfolge geregelt, 24. Januar 1737 erwähnt, Sekundogenitur erwähnt; Geltung von Familienpakten und der Pragmatischen Sanktion geregelt, Renunziation des Erzherzogs Joseph bezüglich des Herzogtums Groß-Etrurien geregelt; Renunziation geregelt, Familienpakte und die Pragmatische Sanktion erwähnt; wenn keine männlichen Nachkommen des Bräutigams vorhanden sind: Nachfolgerecht Erzherzog Josephs in Groß-Etrurien geregelt; Unterzeichnung, Siegel geregelt

Kommentar

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten Vertrag im Original in Artikel unterteilt

Keine einheitlichen Artikelunterteilungen/Dopplungen/Auslassungen der Nummerierungen

Nachweise

  • Archivexemplar: HHSTA Österreich FUK 1993

  • Vertragssprache Archivexemplar: Latein, Italienisch, Spanisch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 104. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/104.html.

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