Ehevertrag Nr. 112: Mecklenburg-Schwerin - Hessen-Kassel
- Datum der Vertragsschließung: 2. Januar 1704
- Ort der Vertragsschließung: Kassel
Bräutigam
- Name: Friedrich Wilhelm I., Herzog zu Mecklenburg-Schwerin
- GND: 102111898
- Geburtsjahr: 1675
- Sterbejahr: 1713
- Dynastie: Mecklenburg (Schwerin)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Sophie Charlotte von Hessen-Kassel
- GND: 1052709583
- Geburtsjahr: 1678
- Sterbejahr: 1749
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich Wilhelm I., Herzog zu Mecklenburg-Schwerin
- GND: 102111898
- Dynastie: Mecklenburg (Schwerin)
- Verhältnis: /
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratspartner und Akteure
1 – freie Religionsausübung der Braut garantiert; Hofprediger zugesichert; reformiertes Begräbnis zugesichert
2 – 20000 Gulden (16250 Reichstaler) als Mitgift; Bezahlung geregelt; weitere 6000 Reichstaler durch die Grafschaft Schaumburg
3 – Ausstattung der Braut geregelt; Erstellung eines Inventars; Erbverzicht der Braut auf väterliches Erbe bei vorhandenen männlichen Erben; mütterliches Erbe ist vom Verzicht exkludiert
4 – neben einem Kleinod erhält die Braut vom Bräutigam eine vererbliche Morgengabe in Höhe von 4000 Reichstalern, die zu 10% verzinst wird
5 – 2000 Reichstaler Handgeld; Bezahlung der Hochzeit und Besoldung des Hofes geregelt; Zusammensetzung des Hofes der Braut geregelt
6 – Widerlage in Höhe von 22250 Reichstalern; Leibgedinge in Höhe von 12000 Reichstalern; Anlage auf dem Amt Güstrow; Rechte der Braut auf dem Wittum geregelt; Möglichkeit des Austausches des Wittums, falls Güstrow der Braut nicht „anständig“ genug sei; Ersatz, falls das Wittum zur Erwirtschaftung des Leibgedinge nicht genug sei
7 – Schloss Güstrow als Witwensitz festgelegt; Ausstattung des Witwensitzes geregelt; falls die Witwe von Gustav Adolf von Mecklenburg noch am Leben ist, stehen auch das Schloss in Bützow (Butzau) und Bad Doberan (Dobbrahn) als Witwensitz zur Verfügung; Rechte der Witwe auf den Witwengütern geregelt; Huldigungen der Bediensteten geregelt; Bestellung von Bediensteten geregelt; Verpflichtung der Untertanen, Abgaben an die Witwe zu leisten; die Untertanen sollen bei ihren Freiheiten gelassen werden; rechtliche Vorbehalte des Bräutigams; Versorgung der Witwe mit Naturalien
8 – Inventar des Wittums bei Antritt des Wittums geregelt
9 – Versicherung des Bräutigams, der Braut bei einer zeitweiligen Unbewohnbarkeit des Wittums eine andere Unterkunft zur Verfügung zu stellen; Veränderung des Wittums geregelt; Verpfändungsverbot für das Wittum; Unterhalt der Gebäude des Wittums geregelt
10 – Schutz des Wittums garantiert
11 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Ausstattung und Mitgift der Braut an Hessen; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; Rückzahlung und Pfand geregelt
12 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: Vererbung von Mitgift und Widerlage an Brandenburg; sollten diese Kinder ohne eigene Erben versterben, fallen Mitgift und Widerlage an Mecklenburg, das übrige Erbe der Braut allerdings an ihre Erben
13 – Bräutigam stirbt vor Braut: Braut darf wie oben geregelt ihr Wittum antreten; Unterhalt eventueller Kinder geregelt
14 – Wiederverheiratung der Braut und Auslöse des Wittums mit und ohne Kinder geregelt
15 – Regelung bezüglich Schulden in der Ehe
16 – einer der beiden Heiratspartner stirbt nach dem Beilager, aber vor dem Vollzug der Geldleistungen: Vertrag muss dennoch vollzogen werden
17 – einer der beiden Heiratspartner stirbt vor dem Beilager: Vertrag ist nichtig
18 – es steht den fürstlichen „Kontrahenten“ frei, sich per Testament, Codicill und donationes mortis causa zu bedenken, soweit die Familienverträge nicht gebrochen werden
19 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei zu unterschreibenden Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften; L. S.
Konfessionelle Regelungen
1 – freie Religionsausübung der Braut garantiert; Hofprediger zugesichert; reformiertes Begräbnis zugesichert
Erbrechtliche Regelungen
3 – Ausstattung der Braut geregelt; Erstellung eines Inventars; Erbverzicht der Braut auf väterliches Erbe bei vorhandenen männlichen Erben; mütterliches Erbe ist vom Verzicht exkludiert
4 – neben einem Kleinod erhält die Braut vom Bräutigam eine vererbliche Morgengabe in Höhe von 4000 Reichstalern, die zu 10% verzinst wird
11 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Ausstattung und Mitgift der Braut an Hessen; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; Rückzahlung und Pfand geregelt
12 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: Vererbung von Mitgift und Widerlage an Brandenburg; sollten diese Kinder ohne eigene Erben versterben, fallen Mitgift und Widerlage an Mecklenburg, das übrige Erbe der Braut allerdings an ihre Erben
Kommentar
Die Artikel im Regest sind nach Absätzen im Original gegliedert
Nachweise
- Archivexemplar: HStAM 4 a, 61/13
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 112. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/112.html.
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