Ehevertrag Nr. 113: Preußen - Mecklenburg-Strelitz
- Datum der Vertragsschließung: 2. Dezember 1793
- Ort der Vertragsschließung: Berlin
Bräutigam
- Name: Friedrich Ludwig Karl von Preußen
- GND: 122098994
- Geburtsjahr: 1773
- Sterbejahr: 1796
- Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
- Konfession: reformiert
Braut
- Name: Friederike zu Mecklenburg-Strelitz
- GND: 118823663
- Geburtsjahr: 1778
- Sterbejahr: 1841
- Dynastie: Mecklenburg (Strelitz)
- Konfession: lutherisch
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Nennung der Heiratspartner; Konsens über die Ehepakte bestätigt
1 – gegenseitiges Versprechen zur Ehe
2 – Mitgift in Höhe von 15000 Talern; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; Erbverzicht der Braut
3 – statt der Morgengabe garantiert der Bräutigam der Braut ein Handgeld von 6000 Reichstalern jährlich; Zusammensetzung des Hofstaats aufgezeigt
4 – Widerlage in Höhe von 15000 Reichstalern, Erhöhung des Leibgedinge von eigentlich 3000 Talern auf 14000 Reichstalern jährlich durch den Bräutigam; weitere Erhöhung des Leibgedinge auf 16000 Reichstaler bei einem geborenen männlichen Erben
als Wittumsgüter sollen die Ämter Chorin und Biesenthal dienen; Regelungen bezüglich des Wittums: Rechte der Witwe aufgezählt; Ersatz, falls die Ämter nicht zur Erwirtschaftung von Leibgedinge und Morgengabe ausreichen sollten, sorgen die Erben des Bräutigams für Ersatz; das Schloss Schwedt wird als Witwensitz festgelegt; Unterhalt der Gebäude geregelt; Huldigungen der Untertanen und Bediensteten geregelt; Besetzung der Bediensteten geregelt; die Untertanen sollen bei ihren weltlichen, lutherischen und reformierten Freiheiten gelassen werden; rechtliche Vorbehalte des Bräutigams; Lagerbestände und Versorgung der Braut im ersten Jahr des Wittumsantritt geregelt; Versicherung des Bräutigams, der Braut bei einer zeitweiligen Unbewohnbarkeit des Wittwensitzes eine andere Unterkunft zur Verfügung zu stellen; Veränderung des Wittums geregelt; Verpfändungsverbot für das Wittum
5 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Ausstattung und Mitgift der Braut an Mecklenburg-Strelitz; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; Rückzahlung und Pfand geregelt
6 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern, die den Tod der Braut allerdings nicht erleben: Wie in Art. 5; falls gemeinsame Kinder den Tod der Braut erleben, fallen Mitgift und Widerlage an Preußen
7 – Bräutigam stirbt vor Braut: Braut darf wie oben geregelt ihr Wittum antreten; Unterhalt eventueller Kinder geregelt
8 – Wiederverheiratung der Braut und Auslöse des Wittums geregelt; Verbesserung des Leibgedinge hört bei Wiederverheiratung auf; Bräutigam stirbt vor Braut ohne gemeinsame Kinder: Rückfall von Widerlage und Mitgift
9 – einer der beiden Heiratspartner stirbt nach dem Beilager, aber vor dem Vollzug der Geldleistungen: Vertrag muss dennoch vollzogen werden; einer der beiden Heiratspartner stirbt vor dem Beilager: Vertrag ist nichtig; es steht den fürstlichen „Kontrahenten“ frei, sich per Testament, Codicill und donationes mortis causa zu bedenken, soweit die Familienverträge nicht gebrochen werden; Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei zu unterschreibenden Exemplaren
10 – Vermerk, dass der Vertrag von den bevollmächtigten Ministern beider Seiten ausgehandelt wurde; Datum, Sigel und Unterschriften der Beamten
Separat Artikel: Die Mitgift von 15000 Reichstalern soll nicht an den Bräutigam, sondern die Braut gezahlt werden, die darüber freie Disposition erhält
Konfessionelle Regelungen
4 – die Untertanen sollen bei ihren weltlichen, lutherischen und reformierten Freiheiten gelassen werden
Erbrechtliche Regelungen
2 – Mitgift in Höhe von 15000 Talern; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; Erbverzicht der Braut
5 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Ausstattung und Mitgift der Braut an Mecklenburg-Strelitz; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; Rückzahlung und Pfand geregelt
6 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern, die den Tod der Braut allerdings nicht erleben: Wie in Art. 5; falls gemeinsame Kinder den Tod der Braut erleben, fallen Mitgift und Widerlage an Preußen
8 – Wiederverheiratung der Braut und Auslöse des Wittums geregelt; Verbesserung des Leibgedinge hört bei Wiederverheiratung auf; Bräutigam stirbt vor Braut ohne gemeinsame Kinder: Rückfall von Widerlage und Mitgift
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
10 – Vermerk, dass der Vertrag von den bevollmächtigten Ministern beider Seiten ausgehandelt wurde; Datum, Sigel und Unterschriften der Beamten
Nachweise
- Archivexemplar: LHAS, 1.2 Urkunden Land und Haus, Strelitzer Archiv, Nr. 132
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 113. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/113.html.
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