Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 113: Preußen - Mecklenburg-Strelitz

  • Datum der Vertragsschließung: 2. Dezember 1793
  • Ort der Vertragsschließung: Berlin

Bräutigam

  • Name: Friedrich Ludwig Karl von Preußen
  • GND: 122098994
  • Geburtsjahr: 1773
  • Sterbejahr: 1796
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Konfession: reformiert

Braut

  • Name: Friederike zu Mecklenburg-Strelitz
  • GND: 118823663
  • Geburtsjahr: 1778
  • Sterbejahr: 1841
  • Dynastie: Mecklenburg (Strelitz)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich Wilhelm II. von Preußen
  • GND: 11869362X
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Friedrich Ludwig Karl von Preußen
  • GND: 122098994
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Adolf Friedrich IV. zu Mecklenburg-Strelitz
  • GND: 118647083
  • Dynastie: Mecklenburg (Strelitz)
  • Verhältnis: Onkel
  • Name: Karl II. zu Mecklenburg-Strelitz
  • GND: 104182172
  • Dynastie: Mecklenburg (Strelitz)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Nennung der Heiratspartner; Konsens über die Ehepakte bestätigt

1 – gegenseitiges Versprechen zur Ehe

2 – Mitgift in Höhe von 15000 Talern; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; Erbverzicht der Braut

3 – statt der Morgengabe garantiert der Bräutigam der Braut ein Handgeld von 6000 Reichstalern jährlich; Zusammensetzung des Hofstaats aufgezeigt

4 – Widerlage in Höhe von 15000 Reichstalern, Erhöhung des Leibgedinge von eigentlich 3000 Talern auf 14000 Reichstalern jährlich durch den Bräutigam; weitere Erhöhung des Leibgedinge auf 16000 Reichstaler bei einem geborenen männlichen Erben

als Wittumsgüter sollen die Ämter Chorin und Biesenthal dienen; Regelungen bezüglich des Wittums: Rechte der Witwe aufgezählt; Ersatz, falls die Ämter nicht zur Erwirtschaftung von Leibgedinge und Morgengabe ausreichen sollten, sorgen die Erben des Bräutigams für Ersatz; das Schloss Schwedt wird als Witwensitz festgelegt; Unterhalt der Gebäude geregelt; Huldigungen der Untertanen und Bediensteten geregelt; Besetzung der Bediensteten geregelt; die Untertanen sollen bei ihren weltlichen, lutherischen und reformierten Freiheiten gelassen werden; rechtliche Vorbehalte des Bräutigams; Lagerbestände und Versorgung der Braut im ersten Jahr des Wittumsantritt geregelt; Versicherung des Bräutigams, der Braut bei einer zeitweiligen Unbewohnbarkeit des Wittwensitzes eine andere Unterkunft zur Verfügung zu stellen; Veränderung des Wittums geregelt; Verpfändungsverbot für das Wittum

5 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Ausstattung und Mitgift der Braut an Mecklenburg-Strelitz; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; Rückzahlung und Pfand geregelt

6 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern, die den Tod der Braut allerdings nicht erleben: Wie in Art. 5; falls gemeinsame Kinder den Tod der Braut erleben, fallen Mitgift und Widerlage an Preußen

7 – Bräutigam stirbt vor Braut: Braut darf wie oben geregelt ihr Wittum antreten; Unterhalt eventueller Kinder geregelt

8 – Wiederverheiratung der Braut und Auslöse des Wittums geregelt; Verbesserung des Leibgedinge hört bei Wiederverheiratung auf; Bräutigam stirbt vor Braut ohne gemeinsame Kinder: Rückfall von Widerlage und Mitgift

9 – einer der beiden Heiratspartner stirbt nach dem Beilager, aber vor dem Vollzug der Geldleistungen: Vertrag muss dennoch vollzogen werden; einer der beiden Heiratspartner stirbt vor dem Beilager: Vertrag ist nichtig; es steht den fürstlichen „Kontrahenten“ frei, sich per Testament, Codicill und donationes mortis causa zu bedenken, soweit die Familienverträge nicht gebrochen werden; Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei zu unterschreibenden Exemplaren

10 – Vermerk, dass der Vertrag von den bevollmächtigten Ministern beider Seiten ausgehandelt wurde; Datum, Sigel und Unterschriften der Beamten

Separat Artikel: Die Mitgift von 15000 Reichstalern soll nicht an den Bräutigam, sondern die Braut gezahlt werden, die darüber freie Disposition erhält

Konfessionelle Regelungen

4 – die Untertanen sollen bei ihren weltlichen, lutherischen und reformierten Freiheiten gelassen werden

Erbrechtliche Regelungen

2 – Mitgift in Höhe von 15000 Talern; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; Erbverzicht der Braut

5 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Ausstattung und Mitgift der Braut an Mecklenburg-Strelitz; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; Rückzahlung und Pfand geregelt

6 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern, die den Tod der Braut allerdings nicht erleben: Wie in Art. 5; falls gemeinsame Kinder den Tod der Braut erleben, fallen Mitgift und Widerlage an Preußen

8 – Wiederverheiratung der Braut und Auslöse des Wittums geregelt; Verbesserung des Leibgedinge hört bei Wiederverheiratung auf; Bräutigam stirbt vor Braut ohne gemeinsame Kinder: Rückfall von Widerlage und Mitgift

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

10 – Vermerk, dass der Vertrag von den bevollmächtigten Ministern beider Seiten ausgehandelt wurde; Datum, Sigel und Unterschriften der Beamten

Nachweise

  • Archivexemplar: LHAS, 1.2 Urkunden Land und Haus, Strelitzer Archiv, Nr. 132
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 113. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/113.html.

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