Ehevertrag Nr. 115: Pfalz-Zweibrücken - Sachsen
- Datum der Vertragsschließung: 5. Februar 1774
- Ort der Vertragsschließung: Dresden, Mannheim, Neuburg, München und Zweibrücken
Bräutigam
- Name: Karl II. August Christian von Pfalz-Zweibrücken
- GND: 118968173
- Geburtsjahr: 1746
- Sterbejahr: 1795
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler-Rappoltstein)
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Marie Amelie Anna von Sachsen
- GND: 100636438
- Geburtsjahr: 1757
- Sterbejahr: 1813
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Karl II. August Christian von Pfalz-Zweibrücken
- GND: 118968173
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler-Rappoltstein)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Friedrich August I. von Sachsen
- GND: 119165198
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure und Heiratspartner; Zweck der Ehe; Zustimmung der Mutter der Braut; Zustimmung des regierenden Onkels des Bräutigams, Christian IV. von Pfalz-Zweibrücken
1 – Verlöbnis versprochen; Ehe nach katholischem Brauch; gegenseitiges Versprechen, sich ihr Leben lang zueinander zu verhalten, wie es sich für Ehepartner gehört
2 – Mitgift von 72000 Gulden; Ausstattung geregelt
3 – Erbverzicht der Braut
4 – Widerlage geregelt: 15000 Gulden sollen dem Heiratsgut angerechnet werden und 57000 Gulden als Paraphernalgelder; Anlage auf der Herrschaft Rappoltstein und in den restlichen Gebieten des Gatten im Elsass und in der Pfalz; Rechte auf diesen Gebieten bestimmt; Zustimmung des regierenden Pfalzgrafen von Zweibrücken und des Conseil Souverain zu Colmar sollen eingeholt werden
5 – 5000 Gulden Morgengabe
6 – 7000 Gulden Handgeld für die Braut
7 – Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut ohne gemeinsame Erben: Braut behält Eigentum an der Mitgift und ihren beweglichen Gütern und Nutzen an der Widerlage ihr Leben lang
8 – Bräutigam stirbt vor Braut mit gemeinsamen Erben: Braut erhält Vormundschaft und ist für die Kindererziehung zuständig, sofern im Testament des Bräutigams nichts anderes verordnet ist
9 – als Witwensitz wird das Schloss Neuburg an der Donau festgelegt; Regelungen zum Witwensitz: Instandsetzung, Ausstattung, Erneuerung von Gebäuden und Ersatz bei Zerstörung geregelt
10 – Leibgedinge von 15000 Gulden; im Falle das die Mutter des Bräutigams stirbt oder sein Vermögen anderweitig vermehrt wird, kann das Leibgedinge auf 24000 Gulden erhöht werden; die Option für eine noch höhere Summe wird freigehalten; Bestimmungen zur Bestreitung der Summe bei Geldmangel des Bräutigams; Verpfändungsverbot für die Wittumsgüter; falls sich die Witwe entscheidet, ihren Sitz außerhalb der Pfalz einzunehmen, ist eine Erhöhung des Leibgedinges ausgeschlossen
11 – Wiederverheiratung der Braut geregelt
12 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Mitgift und weitere Hinterlassenschaft gehen in die väterliche Vormundschaft über; falls keine Kinder vorhanden sind, fällt das gesamte Eigentum der Braut zurück an ihre nächsten Erben; der Gemahl behält lebenslanges Nutzungsrecht an der Mitgift
13 – gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; LS
Konfessionelle Regelungen
1 – Verlöbnis versprochen; Ehe nach katholischem Brauch; gegenseitiges Versprechen, sich ihr Leben lang zueinander zu verhalten, wie es sich für Ehepartner gehört
Erbrechtliche Regelungen
12 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Mitgift und weitere Hinterlassenschaft gehen in die väterliche Vormundschaft über; falls keine Kinder vorhanden sind, fällt das gesamte Eigentum der Braut zurück an ihre nächsten Erben; der Gemahl behält lebenslanges Nutzungsrecht an der Mitgift
Ständische Instanzen beteiligt
4 – Widerlage geregelt: 15000 Gulden sollen dem Heiratsgut angerechnet werden und 57000 Gulden als Paraphernalgelder; Anlage auf der Herrschaft Rappoltstein und in den restlichen Gebieten des Gatten im Elsass und in der Pfalz; Rechte auf diesen Gebieten bestimmt; Zustimmung des regierenden Pfalzgrafen von Zweibrücken und des Conseil Souverain zu Colmar sollen eingeholt werden
Externe Instanzen beteiligt
4 – Widerlage geregelt: 15000 Gulden sollen dem Heiratsgut angerechnet werden und 57000 Gulden als Paraphernalgelder; Anlage auf der Herrschaft Rappoltstein und in den restlichen Gebieten des Gatten im Elsass und in der Pfalz; Rechte auf diesen Gebieten bestimmt; Zustimmung des regierenden Pfalzgrafen von Zweibrücken und des Conseil Souverain zu Colmar sollen eingeholt werden
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
13 – gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; LS
Nachweise
- Archivexemplar: Sächsisches Staatsarchiv, 10026 Geheimes Kabinett, Nr. Loc. 00792/05
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://www.archiv.sachsen.de/archiv/bestand.jsp?guid=ffb49a20-0fed-4d87-921f-1b10e0f1deff&_ptabs=%7B%22%23tab-digitalisat%22%3A1%7D#digitalisat
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 115. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/115.html.
@misc{ Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit,
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 115},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/115.html}
}