Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
  • Startseite
  • Projekt
  • Verträge
  • Hilfsmittel
    • Glossar
    • Literatur und Quellen
    • Tipps zur Suche
    • Links
    • Feedback
  • English

Auf dieser Seite

  • Vertragsinhalt
  • Konfessionelle Regelungen
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Ständische Instanzen beteiligt
  • Externe Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Nachweise
  • Empfohlene Zitation

Andere Formate

  • PDF

Ehevertrag Nr. 115: Pfalz-Zweibrücken - Sachsen

  • Datum der Vertragsschließung: 5. Februar 1774
  • Ort der Vertragsschließung: Dresden, Mannheim, Neuburg, München und Zweibrücken

Bräutigam

  • Name: Karl II. August Christian von Pfalz-Zweibrücken
  • GND: 118968173
  • Geburtsjahr: 1746
  • Sterbejahr: 1795
  • Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler-Rappoltstein)
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Marie Amelie Anna von Sachsen
  • GND: 100636438
  • Geburtsjahr: 1757
  • Sterbejahr: 1813
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Karl II. August Christian von Pfalz-Zweibrücken
  • GND: 118968173
  • Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler-Rappoltstein)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich August I. von Sachsen
  • GND: 119165198
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure und Heiratspartner; Zweck der Ehe; Zustimmung der Mutter der Braut; Zustimmung des regierenden Onkels des Bräutigams, Christian IV. von Pfalz-Zweibrücken

1 – Verlöbnis versprochen; Ehe nach katholischem Brauch; gegenseitiges Versprechen, sich ihr Leben lang zueinander zu verhalten, wie es sich für Ehepartner gehört

2 – Mitgift von 72000 Gulden; Ausstattung geregelt

3 – Erbverzicht der Braut

4 – Widerlage geregelt: 15000 Gulden sollen dem Heiratsgut angerechnet werden und 57000 Gulden als Paraphernalgelder; Anlage auf der Herrschaft Rappoltstein und in den restlichen Gebieten des Gatten im Elsass und in der Pfalz; Rechte auf diesen Gebieten bestimmt; Zustimmung des regierenden Pfalzgrafen von Zweibrücken und des Conseil Souverain zu Colmar sollen eingeholt werden

5 – 5000 Gulden Morgengabe

6 – 7000 Gulden Handgeld für die Braut

7 – Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut ohne gemeinsame Erben: Braut behält Eigentum an der Mitgift und ihren beweglichen Gütern und Nutzen an der Widerlage ihr Leben lang

8 – Bräutigam stirbt vor Braut mit gemeinsamen Erben: Braut erhält Vormundschaft und ist für die Kindererziehung zuständig, sofern im Testament des Bräutigams nichts anderes verordnet ist

9 – als Witwensitz wird das Schloss Neuburg an der Donau festgelegt; Regelungen zum Witwensitz: Instandsetzung, Ausstattung, Erneuerung von Gebäuden und Ersatz bei Zerstörung geregelt

10 – Leibgedinge von 15000 Gulden; im Falle das die Mutter des Bräutigams stirbt oder sein Vermögen anderweitig vermehrt wird, kann das Leibgedinge auf 24000 Gulden erhöht werden; die Option für eine noch höhere Summe wird freigehalten; Bestimmungen zur Bestreitung der Summe bei Geldmangel des Bräutigams; Verpfändungsverbot für die Wittumsgüter; falls sich die Witwe entscheidet, ihren Sitz außerhalb der Pfalz einzunehmen, ist eine Erhöhung des Leibgedinges ausgeschlossen

11 – Wiederverheiratung der Braut geregelt

12 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Mitgift und weitere Hinterlassenschaft gehen in die väterliche Vormundschaft über; falls keine Kinder vorhanden sind, fällt das gesamte Eigentum der Braut zurück an ihre nächsten Erben; der Gemahl behält lebenslanges Nutzungsrecht an der Mitgift

13 – gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; LS

Konfessionelle Regelungen

1 – Verlöbnis versprochen; Ehe nach katholischem Brauch; gegenseitiges Versprechen, sich ihr Leben lang zueinander zu verhalten, wie es sich für Ehepartner gehört

Erbrechtliche Regelungen

12 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Mitgift und weitere Hinterlassenschaft gehen in die väterliche Vormundschaft über; falls keine Kinder vorhanden sind, fällt das gesamte Eigentum der Braut zurück an ihre nächsten Erben; der Gemahl behält lebenslanges Nutzungsrecht an der Mitgift

Ständische Instanzen beteiligt

4 – Widerlage geregelt: 15000 Gulden sollen dem Heiratsgut angerechnet werden und 57000 Gulden als Paraphernalgelder; Anlage auf der Herrschaft Rappoltstein und in den restlichen Gebieten des Gatten im Elsass und in der Pfalz; Rechte auf diesen Gebieten bestimmt; Zustimmung des regierenden Pfalzgrafen von Zweibrücken und des Conseil Souverain zu Colmar sollen eingeholt werden

Externe Instanzen beteiligt

4 – Widerlage geregelt: 15000 Gulden sollen dem Heiratsgut angerechnet werden und 57000 Gulden als Paraphernalgelder; Anlage auf der Herrschaft Rappoltstein und in den restlichen Gebieten des Gatten im Elsass und in der Pfalz; Rechte auf diesen Gebieten bestimmt; Zustimmung des regierenden Pfalzgrafen von Zweibrücken und des Conseil Souverain zu Colmar sollen eingeholt werden

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

13 – gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; LS

Nachweise

  • Archivexemplar: Sächsisches Staatsarchiv, 10026 Geheimes Kabinett, Nr. Loc. 00792/05
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://www.archiv.sachsen.de/archiv/bestand.jsp?guid=ffb49a20-0fed-4d87-921f-1b10e0f1deff&_ptabs=%7B%22%23tab-digitalisat%22%3A1%7D#digitalisat

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 115. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/115.html.

@misc{ Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit,
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 115},
 url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/115.html}
}


SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



Impressum | Datenschutz