Ehevertrag Nr. 121: Sachsen-Teschen - Österreich
- Datum der Vertragsschließung: 5. April 1766
- Ort der Vertragsschließung: Wien
Bräutigam
- Name: Albert Kasimir von Sachsen-Teschen
- GND: 118647652
- Geburtsjahr: 1738
- Sterbejahr: 1822
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Maria Christina von Österreich
- GND: 118921584
- Geburtsjahr: 1742
- Sterbejahr: 1798
- Dynastie: Habsburg-Lothringen
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Albert Kasimir von Sachsen-Teschen
- GND: 118647652
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: /
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure und Heiratspartner; Zweck der Ehe; Namen der aushandelnden Beamten
1 – Zusage zum Verlöbnis von der Braut sowie dem Bruder des Bräutigams Franz Xaver, dem Regenten für den minderjährigen Friedrich August I. von Sachsen; päpstlicher Dispens vom 05.02.1766 erwähnt; Ehe nach katholischem Brauch
2 – Mitgift in Höhe von 100000 Gulden; Ausstattung der Braut erwähnt
3 – Erbverzicht der Braut
4 – Bezug auf kurfürstliche Bestimmungen vom 03.05.1737 und 06.01.1747 zur Verheiratung nicht erstgeborener Söhne: Begrenzung des Brautschatzes auf 50000 Gulden; die zweiten 50000 Gulden werden gegen Quittung in die sächsische Rentkammer einbezahlt und bei Beendigung der Ehe zurückgegeben
5 – Bezug auf kurfürstliche Bestimmungen vom 03.05.1737 und 06.01.1747: Die Versorgung der Braut soll dem kurfürstlichen Haus nicht zu Last fallen; die Braut soll sich mit der mütterlichen Versorgung zufriedenstellen und auf Widerlage und Morgengabe verzichten
6 – Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut: Die 50000 Gulden Brautschatz und ihre persönlichen Mobilien bleiben das Eigentum der Braut; die weiteren 50000 Gulden verbleiben in der sächsischen Rentkammer, solange Unterhalt für eventuell vorhandene Kinder gezahlt werden muss oder die Witwe erneut heiratet
7 – Verzicht der Braut auf Handgeld und Witwenversorgung; der Witwe werden 45000 Gulden jährlich für die Versorgung gemeinsamer Kinder zugesprochen, solange sie ihren Witwensitz nicht verändert und nicht erneut heiratet; Möglichkeit der Erhöhung bei mehreren Kindern
8 – Vormundschaft und Erziehung der Kinder durch die Braut zugestanden; falls auch die Braut versterben sollte, soll Maria Theresia oder ihren Erben diese Aufgabe zufallen; Einspruchsrechte des regierenden Kurfürsten bei Angelegenheiten, die das Haus Sachsen betreffen; sollte Albert Kasimir die Kurwürde erben, soll bezüglich der Ehe das gelten, was in Artikel 6 der Ehepakten von Erzherzogin Maria Josepha und dem damaligen Kurprinzen Friedrich August geschrieben steht (10.08.1719)
9 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Mitgift und weitere Hinterlassenschaft gehen in die väterliche Vormundschaft über; Nutzen des Bräutigams am Erbe der Braut bis zu Volljährigkeit der Kinder, wo jedes der Kinder dann seinen Erbteil erhält; falls keine Kinder vorhanden sind, fällt das gesamte Eigentum der Braut zurück an ihre nächsten Erben; der Gemahl behält lebenslanges Nutzungsrecht an den 100000 Gulden
10 – gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausführung in zwei Exemplaren; Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; LS
Regelungen über Thronfolge
8 – Vormundschaft und Erziehung der Kinder durch die Braut zugestanden; falls auch die Braut versterben sollte, soll Maria Theresia oder ihren Erben diese Aufgabe zufallen; Einspruchsrechte des regierenden Kurfürsten bei Angelegenheiten, die das Haus Sachsen betreffen; sollte Albert Kasimir die Kurwürde erben, soll bezüglich der Ehe das gelten, was in Artikel 6 der Ehepakten von Erzherzogin Maria Josepha und dem damaligen Kurprinzen Friedrich August geschrieben steht (10.08.1719)
Konfessionelle Regelungen
1 – Zusage zum Verlöbnis von der Braut sowie dem Bruder des Bräutigams Franz Xaver, dem Regenten für den minderjährigen Friedrich August I. von Sachsen; päpstlicher Dispens vom 05.02.1766 erwähnt; Ehe nach katholischem Brauch
Erbrechtliche Regelungen
3 – Erbverzicht der Braut
9 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Mitgift und weitere Hinterlassenschaft gehen in die väterliche Vormundschaft über; Nutzen des Bräutigams am Erbe der Braut bis zu Volljährigkeit der Kinder, wo jedes der Kinder dann seinen Erbteil erhält; falls keine Kinder vorhanden sind, fällt das gesamte Eigentum der Braut zurück an ihre nächsten Erben; der Gemahl behält lebenslanges Nutzungsrecht an den 100000 Gulden
Externe Instanzen beteiligt
1 – Zusage zum Verlöbnis von der Braut sowie dem Bruder des Bräutigams Franz Xaver, dem Regenten für den minderjährigen Friedrich August I. von Sachsen; päpstlicher Dispens vom 05.02.1766 erwähnt; Ehe nach katholischem Brauch
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
10 – gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausführung in zwei Exemplaren; Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; LS
Nachweise
- Archivexemplar: Sächsisches Staatsarchiv, 10026 Geheimes Kabinett, Nr. Loc. 00765/05
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://www.archiv.sachsen.de/archiv/bestand.jsp?guid=bf3b9929-9223-4c76-b71e-00abd82bc670&_ptabs=%7B%22%23tab-archivalie%22%3A1%7D#archivalie
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 121. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/121.html.
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