Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
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  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
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Ehevertrag Nr. 121: Sachsen-Teschen - Österreich

  • Datum der Vertragsschließung: 5. April 1766
  • Ort der Vertragsschließung: Wien

Bräutigam

  • Name: Albert Kasimir von Sachsen-Teschen
  • GND: 118647652
  • Geburtsjahr: 1738
  • Sterbejahr: 1822
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Maria Christina von Österreich
  • GND: 118921584
  • Geburtsjahr: 1742
  • Sterbejahr: 1798
  • Dynastie: Habsburg-Lothringen
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Albert Kasimir von Sachsen-Teschen
  • GND: 118647652
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Joseph II., Kaiser
  • GND: 118558404
  • Dynastie: Habsburg-Lothringen
  • Verhältnis: Bruder
  • Name: Maria Theresia von Österreich
  • GND: 118577867
  • Dynastie: Habsburg-Lothringen
  • Verhältnis: Mutter

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure und Heiratspartner; Zweck der Ehe; Namen der aushandelnden Beamten

1 – Zusage zum Verlöbnis von der Braut sowie dem Bruder des Bräutigams Franz Xaver, dem Regenten für den minderjährigen Friedrich August I. von Sachsen; päpstlicher Dispens vom 05.02.1766 erwähnt; Ehe nach katholischem Brauch

2 – Mitgift in Höhe von 100000 Gulden; Ausstattung der Braut erwähnt

3 – Erbverzicht der Braut

4 – Bezug auf kurfürstliche Bestimmungen vom 03.05.1737 und 06.01.1747 zur Verheiratung nicht erstgeborener Söhne: Begrenzung des Brautschatzes auf 50000 Gulden; die zweiten 50000 Gulden werden gegen Quittung in die sächsische Rentkammer einbezahlt und bei Beendigung der Ehe zurückgegeben

5 – Bezug auf kurfürstliche Bestimmungen vom 03.05.1737 und 06.01.1747: Die Versorgung der Braut soll dem kurfürstlichen Haus nicht zu Last fallen; die Braut soll sich mit der mütterlichen Versorgung zufriedenstellen und auf Widerlage und Morgengabe verzichten

6 – Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut: Die 50000 Gulden Brautschatz und ihre persönlichen Mobilien bleiben das Eigentum der Braut; die weiteren 50000 Gulden verbleiben in der sächsischen Rentkammer, solange Unterhalt für eventuell vorhandene Kinder gezahlt werden muss oder die Witwe erneut heiratet

7 – Verzicht der Braut auf Handgeld und Witwenversorgung; der Witwe werden 45000 Gulden jährlich für die Versorgung gemeinsamer Kinder zugesprochen, solange sie ihren Witwensitz nicht verändert und nicht erneut heiratet; Möglichkeit der Erhöhung bei mehreren Kindern

8 – Vormundschaft und Erziehung der Kinder durch die Braut zugestanden; falls auch die Braut versterben sollte, soll Maria Theresia oder ihren Erben diese Aufgabe zufallen; Einspruchsrechte des regierenden Kurfürsten bei Angelegenheiten, die das Haus Sachsen betreffen; sollte Albert Kasimir die Kurwürde erben, soll bezüglich der Ehe das gelten, was in Artikel 6 der Ehepakten von Erzherzogin Maria Josepha und dem damaligen Kurprinzen Friedrich August geschrieben steht (10.08.1719)

9 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Mitgift und weitere Hinterlassenschaft gehen in die väterliche Vormundschaft über; Nutzen des Bräutigams am Erbe der Braut bis zu Volljährigkeit der Kinder, wo jedes der Kinder dann seinen Erbteil erhält; falls keine Kinder vorhanden sind, fällt das gesamte Eigentum der Braut zurück an ihre nächsten Erben; der Gemahl behält lebenslanges Nutzungsrecht an den 100000 Gulden

10 – gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausführung in zwei Exemplaren; Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; LS

Regelungen über Thronfolge

8 – Vormundschaft und Erziehung der Kinder durch die Braut zugestanden; falls auch die Braut versterben sollte, soll Maria Theresia oder ihren Erben diese Aufgabe zufallen; Einspruchsrechte des regierenden Kurfürsten bei Angelegenheiten, die das Haus Sachsen betreffen; sollte Albert Kasimir die Kurwürde erben, soll bezüglich der Ehe das gelten, was in Artikel 6 der Ehepakten von Erzherzogin Maria Josepha und dem damaligen Kurprinzen Friedrich August geschrieben steht (10.08.1719)

Konfessionelle Regelungen

1 – Zusage zum Verlöbnis von der Braut sowie dem Bruder des Bräutigams Franz Xaver, dem Regenten für den minderjährigen Friedrich August I. von Sachsen; päpstlicher Dispens vom 05.02.1766 erwähnt; Ehe nach katholischem Brauch

Erbrechtliche Regelungen

3 – Erbverzicht der Braut

9 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Mitgift und weitere Hinterlassenschaft gehen in die väterliche Vormundschaft über; Nutzen des Bräutigams am Erbe der Braut bis zu Volljährigkeit der Kinder, wo jedes der Kinder dann seinen Erbteil erhält; falls keine Kinder vorhanden sind, fällt das gesamte Eigentum der Braut zurück an ihre nächsten Erben; der Gemahl behält lebenslanges Nutzungsrecht an den 100000 Gulden

Externe Instanzen beteiligt

1 – Zusage zum Verlöbnis von der Braut sowie dem Bruder des Bräutigams Franz Xaver, dem Regenten für den minderjährigen Friedrich August I. von Sachsen; päpstlicher Dispens vom 05.02.1766 erwähnt; Ehe nach katholischem Brauch

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

10 – gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausführung in zwei Exemplaren; Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; LS

Nachweise

  • Archivexemplar: Sächsisches Staatsarchiv, 10026 Geheimes Kabinett, Nr. Loc. 00765/05
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://www.archiv.sachsen.de/archiv/bestand.jsp?guid=bf3b9929-9223-4c76-b71e-00abd82bc670&_ptabs=%7B%22%23tab-archivalie%22%3A1%7D#archivalie

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 121. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/121.html.

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