Ehevertrag Nr. 125: Hessen-Kassel - Großbritannien
- Datum der Vertragsschließung: 5. Juli 1739
- Ort der Vertragsschließung: Westminster
Bräutigam
- Name: Friedrich II. von Hessen-Kassel
- GND: 130249424
- Geburtsjahr: 1720
- Sterbejahr: 1785
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: reformiert
Braut
- Name: Maria von Großbritannien, Irland und Hannover
- GND: 101335740X
- Geburtsjahr: 1723
- Sterbejahr: 1772
- Dynastie: Welfen (Hannover)
- Konfession: anglikanisch
Akteure des Bräutigams
- Name:
- GND: 118632914
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name:
- GND: 118538543
- Dynastie: Welfen (Hannover)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe; Ehe zum besten der protestantischen Religion; Nennung der aushandelnden Beamten
1 – Mitgift in Höhe von 40000 Reichstalern
2 – Erbverzicht der Braut
3 – Handgeld in Höhe von 2000 Reichstalern für die Braut
4 – Leibgedinge in Höhe von 8000 Reichstalern; Schloss und Amt Steinau in der Grafschaft Hanau als Wittum; Rechte auf dem Wittum bestimmt; Naturalienversorgung geregelt
5 – Falls das Wittum nicht für die Erwirtschaftung des Leibgedinges ausreichen sollte, wird für Ersatz gesorgt
6 – Überschüsse aus den Wittumsgütern werden der Kammer zugerechnet
7 – Ausstattung und Unterhalt des Witwensitzes geregelt
8 – Huldigungen der Untertanen geregelt
9 – Besetzung der auf den Wittumsgütern vorhandenen Beamten geregelt
10 – die Untertanen sollen bei ihren Freiheiten und Privilegien gelassen werden; Bestimmung von Rechten, die sich der Bräutigam auf dem Wittum vorbehält
11 – Wittumsantritt geregelt; Versorgung der Witwe im ersten Jahr
12 – falls die Witwe ihre Residenz aus guten Gründen zeitweise verlegen muss, soll ihr dabei geholfen werden
13 – falls das Wittum im Laufe der Ehe abgeändert wird, darf es sich nur um ein gleichwertiges Amt handeln
14 – Verpfändungsverbot für das Wittum; Nutzung der Holzbestände geregelt
15 – Regelung bezüglich Schulden der Ehepartner
16 – stirbt die Braut vor dem Bräutigam, fällt die Mitgift dem Bräutigam zu
17 –Bräutigam stirbt vor der Braut ohne gemeinsame Kinder: Die Witwe hat die Wahl, ob sie sich die Mitgift von 40000 Reichstalern auszahlen lässt oder das Wittum antritt
18 – sind gemeinsame Kinder vorhanden, erben die das gesamte Heiratsgut
19 – stirbt einer der Heiratspartner nach dem Beilager, aber vor Vollzug der Geldleistungen, soll der Vertrag dennoch vollzogen werden; stirbt einer der Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig; es bleibt für die Ehepartner möglich, sich per Testament, Codicillum oder donationis mortis causa zu beschenken, solange die Familienverträge nicht verletzt werden
20 – Ort; Datum; Unterschriften; LS
Erbrechtliche Regelungen
2 – Erbverzicht der Braut
16 – stirbt die Braut vor dem Bräutigam, fällt die Mitgift dem Bräutigam zu
17 –Bräutigam stirbt vor der Braut ohne gemeinsame Kinder: Die Witwe hat die Wahl, ob sie sich die Mitgift von 40000 Reichstalern auszahlen lässt oder das Wittum antritt
18 – sind gemeinsame Kinder vorhanden, erben die das gesamte Heiratsgut
Nachweise
- Archivexemplar: HStAM, Urk. 3, 410
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/showArchivalDescriptionDetails.action?archivalDescriptionId=6156252&executionId=W8txwnpS9N
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 125. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/125.html.
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