Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
  • Startseite
  • Projekt
  • Verträge
  • Hilfsmittel
    • Glossar
    • Literatur und Quellen
    • Tipps zur Suche
    • Links
    • Feedback
  • English

Auf dieser Seite

  • Vertragsinhalt
  • Regelungen über Thronfolge
  • Konfessionelle Regelungen
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Nachweise
  • Empfohlene Zitation

Andere Formate

  • PDF

Ehevertrag Nr. 126: Mecklenburg-Schwerin - Russland

  • Datum der Vertragsschließung: 2. August 1799
  • Ort der Vertragsschließung: St. Petersburg

Bräutigam

  • Name: Friedrich Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin
  • GND: 120438712
  • Geburtsjahr: 1778
  • Sterbejahr: 1819
  • Dynastie: Obodriten (Mecklenburg-Schwerin)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Helena Pawlowna von Russland
  • GND: 122940636
  • Geburtsjahr: 1784
  • Sterbejahr: 1803
  • Dynastie: Oldenburg (Romanow-Holstein-Gottorp)
  • Konfession: orthodox

Akteure des Bräutigams

  • Name:
  • GND: 120438712
  • Dynastie: Obodriten (Mecklenburg-Schwerin)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name:
  • GND: 118739549
  • Dynastie: Oldenburg (Romanow-Holstein-Gottorp)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Ehe auf Wunsch des Bräutigams; Konsens des Vaters des Bräutigams

1 – gegenseitiges Eheversprechen

2 – Mitgift in Höhe von 1000000 Rubel; die Hälfte der Summe soll in Mecklenburg Schwerin bezahlt werden und das Amt Dargun wird als Sicherheit festgelegt; die andere Hälfte wird in russischen Banken angelegt und verzinst; Pension von 10000 Rubel und Geschenke im Wert von 20000 Rubel durch den Vater der Braut; Aussteuer geregelt

3 – Hofstaat der Braut geregelt

4 – Witwenunterhalt gemäß den Familienverträgen des Hauses Mecklenburg: 12000 Écus als Prinzessin und 16000 Écus als regierende Fürstin

5 – der Witwe gehören die Zinsen aus dem Kapital aus Art. 2 lebenslang, egal ob verheiratet, verwitwet oder wiederverheiratet; entscheidet sie sich als Witwe gegen einen Sitz in Mecklenburg-Schwerin, werden 250000 Rubel incl. der Zinsen abgezogen

6 – Erziehung und Unterhalt der Kinder geregelt

7 – Übergabe des Palasts in Rostock im bewohnbaren Zustand im Falle des Witwenstandes; Verlust bei Aufgabe des Witwenstandes

8 – Braut behält volle Verfügungsgewalt über Mitgift und persönliches Eigentum

9 – falls die Witwe ohne Erben erneut heiratet, sollen 250000 Rubel der Mitgift dem Haus Mecklenburg zur Entschädigung der Hochzeitskosten zufallen

10 – falls die Witwe mit Erben erneut heiratet, darf sie die Hälfte der Mitgift und ihr gesamtes restliches Eigentum behalten, das Leibgedinge fällt allerdings weg; die andere Hälfte der Mitgift fällt den Kindern aus erster Ehe zu; Regelung bezüglich Schulden

11 – falls die Braut vor dem Bräutigam mit Kindern stirbt: Die Kinder erben das gesamte Heiratsgut; der Bräutigam verwaltet das Vermögen bis zur Volljährigkeit der Söhne

12 – falls die Braut vor dem Bräutigam ohne Kinder stirbt: Nutzen des Bräutigams an der Mitgift sein Leben lang; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Mitgift mit Ausnahme der in Art. 9 genannten 250000 Rubel an das Haus der Braut zurück; Erstellung eines Inventars mit dem Besitz der Braut bei ihrem Tod

14 – freie Religionsausübung der Braut garantiert; Garantie einer Kapelle und Priestern in den Residenzen der Braut; die Braut verspricht, den Bräutigam zu Zeremonien und öffentlichen Handlungen in lutherische Kirchen zu begleiten

15 – Versprechen der Braut sich an die Ordnung der Thronfolge im russischen Kaiserreich zu halten

16 – Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften; Siegel

Regelungen über Thronfolge

15 – Versprechen der Braut sich an die Ordnung der Thronfolge im russischen Kaiserreich zu halten

Konfessionelle Regelungen

14 – freie Religionsausübung der Braut garantiert; Garantie einer Kapelle und Priestern in den Residenzen der Braut; die Braut verspricht, den Bräutigam zu Zeremonien und öffentlichen Handlungen in lutherische Kirchen zu begleiten

Erbrechtliche Regelungen

9 – falls die Witwe ohne Erben erneut heiratet, sollen 250000 Rubel der Mitgift dem Haus Mecklenburg zur Entschädigung der Hochzeitskosten zufallen

10 – falls die Witwe mit Erben erneut heiratet, darf sie die Hälfte der Mitgift und ihr gesamtes restliches Eigentum behalten, das Leibgedinge fällt allerdings weg; die andere Hälfte der Mitgift fällt den Kindern aus erster Ehe zu; Regelung bezüglich Schulden

11 – falls die Braut vor dem Bräutigam mit Kindern stirbt: Die Kinder erben das gesamte Heiratsgut; der Bräutigam verwaltet das Vermögen bis zur Volljährigkeit der Söhne

12 – falls die Braut vor dem Bräutigam ohne Kinder stirbt: Nutzen des Bräutigams an der Mitgift sein Leben lang; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Mitgift mit Ausnahme der in Art. 9 genannten 250000 Rubel an das Haus der Braut zurück; Erstellung eines Inventars mit dem Besitz der Braut bei ihrem Tod

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

16 – Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften; Siegel

Nachweise

  • Archivexemplar: LHAS, 1.1.-15, Nr. 465
  • Vertragssprache Archivexemplar: Französisch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 126. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/126.html.

@misc{ Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit,
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 126},
 url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/126.html}
}


SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



Impressum | Datenschutz