Ehevertrag Nr. 126: Mecklenburg-Schwerin - Russland
- Datum der Vertragsschließung: 2. August 1799
- Ort der Vertragsschließung: St. Petersburg
Bräutigam
- Name: Friedrich Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin
- GND: 120438712
- Geburtsjahr: 1778
- Sterbejahr: 1819
- Dynastie: Obodriten (Mecklenburg-Schwerin)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Helena Pawlowna von Russland
- GND: 122940636
- Geburtsjahr: 1784
- Sterbejahr: 1803
- Dynastie: Oldenburg (Romanow-Holstein-Gottorp)
- Konfession: orthodox
Akteure des Bräutigams
- Name:
- GND: 120438712
- Dynastie: Obodriten (Mecklenburg-Schwerin)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name:
- GND: 118739549
- Dynastie: Oldenburg (Romanow-Holstein-Gottorp)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Ehe auf Wunsch des Bräutigams; Konsens des Vaters des Bräutigams
1 – gegenseitiges Eheversprechen
2 – Mitgift in Höhe von 1000000 Rubel; die Hälfte der Summe soll in Mecklenburg Schwerin bezahlt werden und das Amt Dargun wird als Sicherheit festgelegt; die andere Hälfte wird in russischen Banken angelegt und verzinst; Pension von 10000 Rubel und Geschenke im Wert von 20000 Rubel durch den Vater der Braut; Aussteuer geregelt
3 – Hofstaat der Braut geregelt
4 – Witwenunterhalt gemäß den Familienverträgen des Hauses Mecklenburg: 12000 Écus als Prinzessin und 16000 Écus als regierende Fürstin
5 – der Witwe gehören die Zinsen aus dem Kapital aus Art. 2 lebenslang, egal ob verheiratet, verwitwet oder wiederverheiratet; entscheidet sie sich als Witwe gegen einen Sitz in Mecklenburg-Schwerin, werden 250000 Rubel incl. der Zinsen abgezogen
6 – Erziehung und Unterhalt der Kinder geregelt
7 – Übergabe des Palasts in Rostock im bewohnbaren Zustand im Falle des Witwenstandes; Verlust bei Aufgabe des Witwenstandes
8 – Braut behält volle Verfügungsgewalt über Mitgift und persönliches Eigentum
9 – falls die Witwe ohne Erben erneut heiratet, sollen 250000 Rubel der Mitgift dem Haus Mecklenburg zur Entschädigung der Hochzeitskosten zufallen
10 – falls die Witwe mit Erben erneut heiratet, darf sie die Hälfte der Mitgift und ihr gesamtes restliches Eigentum behalten, das Leibgedinge fällt allerdings weg; die andere Hälfte der Mitgift fällt den Kindern aus erster Ehe zu; Regelung bezüglich Schulden
11 – falls die Braut vor dem Bräutigam mit Kindern stirbt: Die Kinder erben das gesamte Heiratsgut; der Bräutigam verwaltet das Vermögen bis zur Volljährigkeit der Söhne
12 – falls die Braut vor dem Bräutigam ohne Kinder stirbt: Nutzen des Bräutigams an der Mitgift sein Leben lang; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Mitgift mit Ausnahme der in Art. 9 genannten 250000 Rubel an das Haus der Braut zurück; Erstellung eines Inventars mit dem Besitz der Braut bei ihrem Tod
14 – freie Religionsausübung der Braut garantiert; Garantie einer Kapelle und Priestern in den Residenzen der Braut; die Braut verspricht, den Bräutigam zu Zeremonien und öffentlichen Handlungen in lutherische Kirchen zu begleiten
15 – Versprechen der Braut sich an die Ordnung der Thronfolge im russischen Kaiserreich zu halten
16 – Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften; Siegel
Regelungen über Thronfolge
15 – Versprechen der Braut sich an die Ordnung der Thronfolge im russischen Kaiserreich zu halten
Konfessionelle Regelungen
14 – freie Religionsausübung der Braut garantiert; Garantie einer Kapelle und Priestern in den Residenzen der Braut; die Braut verspricht, den Bräutigam zu Zeremonien und öffentlichen Handlungen in lutherische Kirchen zu begleiten
Erbrechtliche Regelungen
9 – falls die Witwe ohne Erben erneut heiratet, sollen 250000 Rubel der Mitgift dem Haus Mecklenburg zur Entschädigung der Hochzeitskosten zufallen
10 – falls die Witwe mit Erben erneut heiratet, darf sie die Hälfte der Mitgift und ihr gesamtes restliches Eigentum behalten, das Leibgedinge fällt allerdings weg; die andere Hälfte der Mitgift fällt den Kindern aus erster Ehe zu; Regelung bezüglich Schulden
11 – falls die Braut vor dem Bräutigam mit Kindern stirbt: Die Kinder erben das gesamte Heiratsgut; der Bräutigam verwaltet das Vermögen bis zur Volljährigkeit der Söhne
12 – falls die Braut vor dem Bräutigam ohne Kinder stirbt: Nutzen des Bräutigams an der Mitgift sein Leben lang; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Mitgift mit Ausnahme der in Art. 9 genannten 250000 Rubel an das Haus der Braut zurück; Erstellung eines Inventars mit dem Besitz der Braut bei ihrem Tod
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
16 – Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften; Siegel
Nachweise
- Archivexemplar: LHAS, 1.1.-15, Nr. 465
- Vertragssprache Archivexemplar: Französisch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 126. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/126.html.
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